Die Entscheidung über die Höhe und Dauer des Anspruchs ist bereits im Rahmen der Billigkeitsabwägung zu treffen. Daher kommt weder eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Anspruchs gemäß § 1578b BGB, noch gemäß § 1579 BGB in Betracht. Vielmehr sind sämtliche bei anderen Unterhaltsansprüchen erst im Rahmen des § 1578b oder 1579 BGB zu berücksichtigenden Umstände, bereits in die Billigkeitsprüfung des § 1576 BGB miteinzubeziehen.