Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts aus Billigkeitsgründen

Die Entscheidung über die Höhe und Dauer des Anspruchs ist bereits im Rahmen der Billigkeitsabwägung zu treffen. Daher kommt weder eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Anspruchs gemäß § 1578b BGB, noch gemäß § 1579 BGB in Betracht. Vielmehr sind sämtliche bei anderen Unterhaltsansprüchen erst im Rahmen des § 1578b oder 1579 BGB zu berücksichtigenden Umstände, bereits in die Billigkeitsprüfung des § 1576 BGB miteinzubeziehen.