Da im Rahmen der gerichtlichen Billigkeitsabwägung ohnehin bereits festgestellt werden muss, wie lange ein Betreuungsunterhalt über das dritte Lebensjahr hinaus billig erscheint, kann eine auf § 1578b Absatz 2 gestützte Befristung des Betreuungsunterhalt nicht verlangt werden. Eine Reduzierung des Unterhalts der Höhe nach ist gemäß § 1578b Absatz 1 BGB jedoch möglich, setzt allerdings voraus, dass die notwendige Erziehung und Betreuung des gemeinsamen Kindes trotz des abgesenkten Unterhaltsbedarfs sichergestellt und das Kindeswohl auch sonst nicht beeinträchtigt ist.
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