Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes 151

Nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes besteht grundsätzlich die Verpflichtung, das Kind anderweitig betreuen zu lassen und eine Vollzeiterwerbstätigkeit auszuüben. Es kann jedoch auch nach Vollendung des dritten Lebensjahres Betreuungsunterhalt verlangt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dies bestimmt sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Will der betreuende Elternteil nach der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes nachehelichen Betreuungsunterhalt geltend machen, muss er also Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts darlegen und beweisen. Dabei können einerseits kindbezogene Gründe152 und andererseits elternbezogene Gründe153 eine Rolle spielen.