Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes aus kindbezogenen Gründen
(§ 1570 Absatz 1 Satz 2 und 3 BGB)

Kindbezogene Gründe können beispielsweise sein:

  • Anzahl und Alter des bzw. der zu betreuenden Kinder
  • Individuelle Besonderheiten oder Veranlagungen des Kindes
  • Konkrete örtliche Betreuungssituation: Kapazität‚ Verfügbarkeit, Qualität und   Verlässlichkeit der Betreuungseinrichtung; Zumutbarkeit der Betreuungseinrichtung für das Kind
  • Bislang praktiziertes Betreuungsmodell
  • Gewährung angemessener, mit dem Kindeswohl im Einklang stehender Übergangsfristen bzw. abgestufter Übergänge bei Veränderungen in der Betreuungssituation

Die mögliche Fremdbetreuung scheidet aus, wenn sie entweder nicht verlässlich oder unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohl nicht zumutbar ist. Sofern der betreuende Elternteil Gründe vorträgt und beweist, die einer sofortigen vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes entgegenstehen, ist auch ein gestufter Übergang von einer Teilzeit zur Vollzeitbeschäftigung möglich.154 Ein Wohnortwechsel des betreuenden Elternteils oder der Wechsel des Kindes von einem einvernehmlich ausgesuchten Kindergarten mit Halbtagsbetreuung zu einem Kindergarten mit Ganztagsbetreuung kann grundsätzlich nicht verlangt werden.155
154 BGH, Urteil vom 18. März 2009 – XII ZR 74/08 Rn. 22; BGH, Urteil vom 1. Juni 2011 – XII ZR 45/09 Rn. 18.
155 Dr. K.-Peter Horndasch in: Viefhues et al., Das familienrechtliche Mandat - Unterhaltsrecht, § 3 Ehegattenunterhalt, Rn. 1096.