Selbst wenn die Möglichkeit zur ganztägigen Kinderbetreuung gesichert ist, können darüber hinaus einer vollen Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils elternbezogene Gründe
entgegenstehen. So kann das während einer
sehr lange andauernden Ehe gewachsene
Vertrauen des betreuenden Elternteils in eine Fortführung der bisher vereinbarten und praktizierten Rollen- und Aufgabenverteilung unter Umständen einen längeren Bezug von nachehelichem Betreuungsunterhalt rechtfertigen.
156 Des Weiteren kann eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts denkbar sein, wenn die neben einer Erwerbstätigkeit zu leistende Betreuung des Kindes im jeweiligen Einzelfall zu einer
überobligationsmäßigen Belastung des Elternteils führen würde, die ihrerseits wiederum negative Auswirkungen auf das Kindeswohl entfalten könnte.
157 Darüber hinaus können die
finanzielle Zumutbarkeit der Betreuungseinrichtung sowie die Gewährung
angemessener Übergangsphasen bei einem Wechsel des Betreuungsmodells unter Berücksichtigung des Vertrauens in dessen Fortbestand zu einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts führen.
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