Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes aus elternbezogenen Gründen
(§ 1570 Absatz 2 BGB)

Selbst wenn die Möglichkeit zur ganztägigen Kinderbetreuung gesichert ist, können darüber hinaus einer vollen Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils elternbezogene Gründe entgegenstehen. So kann das während einer sehr lange andauernden Ehe gewachsene Vertrauen des betreuenden Elternteils in eine Fortführung der bisher vereinbarten und praktizierten Rollen- und Aufgabenverteilung unter Umständen einen längeren Bezug von nachehelichem Betreuungsunterhalt rechtfertigen.156 Des Weiteren kann eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts denkbar sein, wenn die neben einer Erwerbstätigkeit zu leistende Betreuung des Kindes im jeweiligen Einzelfall zu einer überobligationsmäßigen Belastung des Elternteils führen würde, die ihrerseits wiederum negative Auswirkungen auf das Kindeswohl entfalten könnte.157 Darüber hinaus können die finanzielle Zumutbarkeit der Betreuungseinrichtung sowie die Gewährung angemessener Übergangsphasen bei einem Wechsel des Betreuungsmodells unter Berücksichtigung des Vertrauens in dessen Fortbestand zu einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts führen.158
156 Dr. K.-Peter Horndasch in: Viefhues et al., Das familienrechtliche Mandat - Unterhaltsrecht, § 3 Ehegattenunterhalt, Rn. 1116.
157 BGH, Urteil vom 18. März 2009 – XII ZR 74/08 Rn. 32.
158 Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Kammergerichts