Der Unterhaltsbedarf beim Altersunterhalt

Der Unterhaltsbedarf richtet sich, sofern von dem Ehegatten keine Erwerbstätigkeit mehr erwartet werden kann, nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Besteht hingegen zumindest eine teilweise Erwerbsobliegenheit des Ehegatten, richtet sich der Unterhaltsbedarf nach dessen Verdienstausfall, also danach, was dieser verdienen könnte, wenn er eine Erwerbstätigkeit in Vollzeit ausüben würde. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Unterhalt entsprechend der ehelichen Lebensverhältnisse kann allenfalls auf eine andere Anspruchsgrundlage, nämlich den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt, gestützt werden.166

Übt der Ehegatte, der zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt an den anderen Ehegatten verpflichtet ist, auch noch nach Erreichen seiner Regelaltersgrenze eine Erwerbstätigkeit aus, z.B. als Freiberufler oder Unternehmer, ist diese Tätigkeit regelmäßig überobligatorisch und daher bei der Unterhaltsberechnung grundsätzlich nicht anzusetzen.167