Der
Unterhaltsbedarf richtet sich, sofern von dem Ehegatten keine Erwerbstätigkeit mehr erwartet werden kann, nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Besteht hingegen zumindest eine
teilweise Erwerbsobliegenheit des Ehegatten, richtet sich der Unterhaltsbedarf
nach dessen
Verdienstausfall, also danach, was dieser verdienen könnte, wenn er eine Erwerbstätigkeit in Vollzeit ausüben würde. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Unterhalt entsprechend der ehelichen Lebensverhältnisse kann allenfalls auf eine andere Anspruchsgrundlage, nämlich den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt, gestützt werden.
166Übt der Ehegatte, der zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt an den anderen Ehegatten verpflichtet ist, auch noch nach Erreichen seiner Regelaltersgrenze eine Erwerbstätigkeit aus, z.B. als Freiberufler oder Unternehmer, ist diese Tätigkeit regelmäßig
überobligatorisch und daher bei der Unterhaltsberechnung grundsätzlich nicht anzusetzen.
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