3. Unterhalt wegen Alters, § 1571 BGB

Ist einem Ehegatten aufgrund seines Alters eine Erwerbstätigkeit unzumutbar, kann er nach der Scheidung von seinem geschiedenen Ehegatten nachehelichen Altersunterhalt verlangen.

  • Anspruchsvoraussetzungen:

  • Der geschiedene Ehegatte hat das maßgebliche Alter erreicht. Hinsichtlich des Alters stellen die Gerichte grundsätzlich auf die von der Deutschen Rentenversicherung für den Bezug der Rente festgelegte Regelaltersgrenze ab161, die für vor dem 1. Januar 1947 Geborene bei 65 Jahren und für zwischen 1947 bis 1963 Geborene zwischen 65 und 67 Jahren liegt. Ob ausnahmsweise bereits vor Vollendung der Regelaltersgrenze eine Erwerbstätigkeit aufgrund des Alters nicht mehr zumutbar ist, hängt stets von den Umständen des Einzelfalles ab.162

  • Von dem geschiedenen Ehegatten kann wegen seines Alters eine angemessene Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden. In die Prüfung, ob eine angemessene Erwerbstätigkeit noch erwartet werden kann, sind die in § 1574 Absatz 2 BGB genannten Kriterien (Ausbildung, vorhandene Fähigkeiten, früheren Erwerbstätigkeit, Lebensalter und Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten sowie die ehelichen Lebensverhältnissen) einzubeziehen. Bei sehr langer Ehedauer und gehobenen wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegatten kann sich die Anzahl der noch als angemessen in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten verringern.163

  • Vorliegen eines Einsatzzeitpunktes. Der Umstand, dass von dem Ehegatten wegen des Alters keine Erwerbstätigkeit mehr erwartet werden kann, muss entweder bereits zum Zeitpunkt der Scheidung vorliegen oder sich an einen anderen ausgelaufenen nachehelichen Unterhaltsanspruch unmittelbar anschließen (Unterhalt wegen Betreuuung eines gemeinschaftlichen Kindes, wegen Krankheit, oder wegen Erwerbslosigkeit etc.)