Der Unterhaltsschuldner trägt die Beweislast für die Voraussetzungen der zeitlichen Befristung und Herabsetzung des vollen Unterhaltes.
Den Unterhaltsberechtigten trifft allerdings eine sekundäre Darlegungslast: Er muss zu den ehebedingten Nachteilen zunächst konkret vorgetragen. Erst dann obliegt es dem Unterhaltspflichtigen, diese Behauptungen zu widerlegen. Der Unterhaltsberechtigte kann im Einzelfall seiner sekundären Darlegungslast genügen, wenn er vorträgt, dass in dem von ihm erlernten Beruf Gehaltssteigerungen in einer bestimmten Höhe mit zunehmender Berufserfahrung bzw. Betriebszugehörigkeit üblich sind. Bei einem behaupteten beruflichen Aufstieg sind jedoch höhere Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast zu stellen: Hier muss der Unterhaltsberechtigte darlegen, aufgrund welcher Umstände (wie etwa Fortbildungsbereitschaft, bestimmte Befähigungen, Neigungen Talente etc.) er eine entsprechende Karriere gemacht hätte.
Darüber hinaus trägt der Unterhaltsberechtigte die Darlegungs- und Beweislast für Aspekte, die gegen eine Unterhaltsherabsetzung oder -befristung sprechen.