11. Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit, § 1579 BGB

Nach § 1579 BGB kann ein Unterhaltsanspruch wegen grober Unbilligkeit zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen sein, weil -

  • die Ehe von kurzer Dauer war, wobei der BGH davon ausgeht, dass im Regelfall eine nicht mehr als zwei Jahre betragende Ehedauer als kurz, eine solche von mehr als drei Jahren hingegen nicht mehr als kurz zu bezeichnen ist.
  • der Unterhaltsberechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, wovon laut BGH in der Regel nach einer gewissen Mindestdauer von zwei bis drei Jahren auszugehen ist.
  • der Unterhaltsberechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Unterhaltsverpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltsverpflichteten schuldig gemacht hat,
  • der Unterhaltsberechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat (z.B. weil er geeignete berufliche Maßnahmen oder Heilbehandlungen unterlässt, um wieder in den Zustand der Erwerbstätigkeit bzw. -fähigkeit zu kommen),
  • der Unterhaltsberechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat (z.B. indem er eigene hohe Einkommenspositionen verschweigt oder unberechtigt schädliche Dispositionen über das Vermögen des Unterhaltsverpflichteten trifft),
  • der Unterhaltsberechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
  • dem Unterhaltsberechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Unterhaltsverpflichteten zur Last fällt oder
  • ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die oben aufgeführten Gründe.