EuGH Urteile vom 1. August 2022
- C-501/20 - FamRZ 2022, 1466 Rn. 44
und vom 25. November 2021
- C-289/20 - FamRZ 2022, 215 Rn. 57

Fußnote 45.
FN 45:  EuGH Urteile vom 1. August 2022 - C-501/20 - FamRZ 2022, 1466 Rn. 44

Gericht:

EuGH

Entscheidungsdatum:

01.08.2022

Aktenzeichen:

C-501/20

ECLI:

ECLI:EU:C:2022:619

Dokumenttyp:

Urt.


Quelle:

 

 

Verlag Ernst und Werner Gieseking, Bielefeld

Fundstelle:

FamRZ 2022, 1466-1475

Normen:

Brüssel IIa-VO Art. 3 I, Brüssel IIa-VO Art. 5, Brüssel IIa-VO Art. 6, Brüssel IIa-VO Art. 7, Brüssel IIa-VO Art. 8 I ... mehr

Zitiervorschlag:

FamRZ 2022, 1466-1475




Titelzeile

Art. 3 I, 8 I Brüssel IIa-​VO, 3, 7 EuUntVO: Gewöhnlicher Aufenthalt und internationale Zuständigkeit bei Regelung von Sorgerecht und Kindesunterhalt

Brüssel IIa-​VO Art. 3 I, 5, 6, 7, 8 I, 13, 14; EuUntVO Art. 3 Buchst. a, 3 Buchst. b, 7

Leitsatz

1. Art. 3 I Buchst. a Brüssel IIa-​VO und Art. 3 Buchst. a und b EuUnthVO sind dahin auszulegen, dass die Eigenschaft der betreffenden Ehegatten als Vertragsbedienstete der Union, die in einer Delegation der Union in einem Drittstaat beschäftigt sind und hinsichtlich deren behauptet wird, dass sie in diesem Drittstaat den Diplomatenstatus innehätten, keinen entscheidenden Gesichtspunkt für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne dieser Vorschriften darstellen kann.

2. Art. 8 I Brüssel IIa-​VO ist dahin auszulegen, dass für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes der Anknüpfungspunkt, der sich aus der Staatsangehörigkeit der Mutter sowie aus ihrem Aufenthalt vor der Eheschließung in dem Mitgliedstaat des mit einem Antrag betreffend die elterliche Verantwortung befassten Gerichts ergibt, nicht relevant ist, wohingegen der Umstand, dass die minderjährigen Kinder in diesem Mitgliedstaat geboren wurden und seine Staatsangehörigkeit besitzen, nicht hinreichend ist.

3. Ergibt sich keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats für die Entscheidung über einen Antrag auf Auflösung der Ehe nach den Art. 3 bis 5 Brüssel IIa-​VO, ist Art. 7 i. V. mit Art. 6 Brüssel IIa-​VO dahin auszulegen, dass der Umstand, dass der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen des angerufenen Gerichts ist, ein Hindernis für die Anwendung der Regelung über die Restzuständigkeit nach diesem Art. 7 zur Begründung der Zuständigkeit dieses Gerichts darstellt, ohne jedoch dem entgegenzustehen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehöriger er ist, für die Entscheidung über einen solchen Antrag nach den nationalen Zuständigkeitsvorschriften dieses Mitgliedstaats zuständig sind.

Ergibt sich keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats für die Entscheidung über einen Antrag betreffend die elterliche Verantwortung nach den Art. 8 bis 13 Brüssel IIa-​VO, ist Art. 14 Brüssel IIa-​VO dahin auszulegen, dass der Umstand, dass der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen des angerufenen Gerichts ist, der Anwendung der in diesem Art. 14 vorgesehenen Regelung über die Restzuständigkeit nicht entgegensteht.

4. Art. 7 EuUntVO ist dahin auszulegen, dass


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in den Fällen, in denen sich der gewöhnliche Aufenthalt sämtlicher Parteien der Unterhaltssache nicht in einem Mitgliedstaat befindet, in Ausnahmefällen die Notzuständigkeit  (forum necessitatis)  nach Art. 7 EuUntVO festgestellt werden kann, wenn sich keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats gemäß den Art. 3 bis 6 EuUntVO ergibt, wenn es nicht zumutbar ist oder sich als unmöglich erweist, ein Verfahren in einem Drittstaat, zu dem der Rechtsstreit einen engen Bezug aufweist, einzuleiten oder zu führen, und wenn der Rechtsstreit einen ausreichenden Bezug zu dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweist;

 


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sich, um in Ausnahmefällen anzunehmen, dass es nicht zumutbar ist, ein Verfahren in einem Drittstaat einzuleiten oder zu führen, nach einer eingehenden Prüfung der in jedem Einzelfall vorgebrachten Gesichtspunkte der Zugang zu den Gerichten in diesem Drittstaat als rechtlich oder tatsächlich eingeschränkt erweisen muss, insbesondere durch die Anwendung von Verfahrensbedingungen, die diskriminierend sind oder die gegen die grundlegenden Garantien eines fairen Verfahrens verstoßen, ohne dass die Partei, die sich auf diesen Art. 7 beruft, verpflichtet wäre, nachzuweisen, dass sie dieses Verfahren bei den Gerichten des Drittstaats erfolglos eingeleitet hat oder versucht hat, es dort einzuleiten;

 


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es für die Annahme, dass ein Rechtsstreit einen ausreichenden Bezug zu dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweist, möglich ist, sich auf die Staatsangehörigkeit einer der Parteien zu stützen.

 


[1] Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 3, 7, 8 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates v. 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. 2003, L 338, S. 1), der Art. 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates v. 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. 2009, L 7, S. 1) sowie von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

[2] Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen MPA und LCDNMT, zweier Vertragsbediensteter der Europäischen Union, die in deren Delegation in Togo beschäftigt sind, über einen Antrag auf Ehescheidung, der mit Anträgen verbunden ist, die die Festlegung der Regelung und der Modalitäten der Aus


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übung des Sorgerechts und der elterlichen Verantwortung für die minderjährigen Kinder des Ehepaars, den Kindesunterhalt sowie die Nutzung der Familienwohnung in Lomé (Togo) betreffen.

Rechtlicher Rahmen

[…]

Spanisches Recht

[24] Die Ley Orgánica 6/1985 del Poder Judicial (Organgesetz 6/1985 über die Gerichtsverfassung) v. 1.7.1985 (BOE Nr. 157 v. 2.7.1985, S. 20632) in der durch die Ley Orgánica 7/2015 (Organgesetz 7/2015) v. 21.7.2015 (BOE Nr. 174 v. 22.7.2015, S. 61593) geänderten Fassung bestimmt in Art. 22 quater Buchst. c und d:

„Fehlen die vorangehenden Kriterien, sind die spanischen Gerichte zuständig:




c)

 

für persönliche und vermögensrechtliche Beziehungen unter Eheleuten, für die Ungültigerklärung der Ehe, für Trennung und Ehescheidung sowie für diesbezügliche Änderungen, sofern kein anderes ausländisches Gericht zuständig ist, wenn beide Ehegatten bei der Antragstellung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben oder die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hatten und einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hat, wenn im Fall eines gemeinsamen Antrags einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hat, … wenn der Antragsteller Spanier ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten vor der Antragstellung in Spanien hat sowie dann, wenn beide Ehegatten spanische Staatsangehörige sind;

 


d)

 

für Verfahren bezüglich der Abstammung und der Beziehungen zwischen Eltern und Kindern, des Schutzes Minderjähriger und der elterlichen Verantwortung, wenn das Kind bzw. der Minderjährige zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hat, wenn der Antragsteller entweder spanischer Staatsangehöriger ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hat oder wenn er sich jedenfalls seit mindestens sechs Monaten vor der Antragstellung dort aufhält.“

 


[25] Art. 22 octies dieses Gesetzes in geänderter Fassung sieht vor:


 

„1. Die spanischen Gerichte sind dann nicht zuständig, wenn die in den spanischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Gerichtsstände eine solche Zuständigkeit nicht vorsehen.

 


 

 


3.

 

… Die spanischen Gerichte können ihre Zuständigkeit jedoch nicht verneinen oder sich für unzuständig erklären, wenn der betreffende Fall eine Verbindung zu Spanien aufweist und die Gerichte der Staaten, zu denen er gleichfalls eine Verbindung aufweist, sich für unzuständig erklärt haben. …“

 


[26] Art. 40 des Código Civil (spanisches Zivilgesetzbuch) bestimmt, dass der Wohnsitz von Diplomaten, die sich ihres Amtes wegen in einem anderen Staat als Spanien aufhalten und denen das Exterritorialitätsrecht zusteht, der letzte Wohnsitz ist, den sie im spanischen Hoheitsgebiet hatten.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

[27] MPA, die Mutter der Kinder, um die es im Ausgangsverfahren geht, und LCDNMT, deren Vater, heirateten am 25.8.2010 in der spanischen Botschaft in Guinea-​Bissau. Sie haben zwei Kinder, die 2007 bzw. 2012 in Spanien geboren wurden. Die Mutter ist spanische Staatsangehörige, der Vater portugiesischer Staatsangehöriger. Ihre Kinder besitzen sowohl die spanische als auch die portugiesische Staatsangehörigkeit.

[28] Die Eheleute wohnten von August 2010 bis Februar 2015 in Guinea-​Bissau und zogen anschließend nach Togo. Ihre faktische Trennung fand im Juli 2018 statt. Seitdem wohnen die Mutter und die Kinder weiterhin in der Ehewohnung in Togo, und der Vater wohnt in diesem Staat in einem Hotel.

[29] Beide Ehegatten arbeiten für die Europäische Kommission und sind bei der Delegation der Union in Togo beschäftigt. Sie haben die berufliche Stellung von Vertragsbediensteten inne.

[30] Am 6.3.2019 stellte die Mutter beim Juzgado de Primera Instancia e Instrucción n° 2 de Manresa (Gericht erster Instanz und Ermittlungsgericht Nr. 2 Manresa, Spanien) einen Antrag auf Ehescheidung, verbunden mit Anträgen betreffend die Festlegung einer Regelung und der Modalitäten der Ausübung des Sorgerechts und der elterlichen Verantwortung für die minderjährigen Kinder des Ehepaars, über den Kindesunterhalt sowie betreffend die Nutzung der Familienwohnung in Togo.

[31] Der Vater machte geltend, dass der Juzgado de Primera Instancia e Instrucción n° 2 de Manresa (Gericht erster Instanz und Ermittlungsgericht Nr. 2 Manresa) international nicht zuständig sei.

[32] Mit Beschluss v. 9.9.2019 stellte dieses Gericht fest, dass es international nicht zuständig sei, da die Parteien seiner Ansicht nach ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Spanien haben.

[33] Hiergegen legte die Mutter beim vorlegenden Gericht ein Rechtsmittel ein. Sie macht geltend, dass beide Ehegatten als in den Staaten der dienstlichen Verwendung akkreditierte Vertreter der Union Diplomatenstatus besäßen, dass dieser Status vom Aufnahmestaat verliehen werde und dass sich dieser auf die minderjährigen Kinder erstrecke. Sie werde durch die in Art. 31 des Wiener Übereinkommens vorgesehene Immunität geschützt, und ihre Anträge fielen nicht unter die in dieser Bestimmung angeführten Ausnahmen. Nach den Verordnungen Nr. 2201/2003 und Nr. 4/2009 richte sich die Zuständigkeit für die Entscheidung über Fragen der Ehescheidung, der elterlichen Verantwortung und des Unterhalts nach dem gewöhnlichen Aufenthalt. Nach Art. 40 des spanischen Zivilgesetzbuchs sei ihr gewöhnlicher Aufenthalt aber nicht der Ort, an dem sie als Vertragsbedienstete der Union tätig sei, sondern ihr Wohnort, bevor sie diesen Status erlangt habe, nämlich Spanien.

[34] Die Mutter beruft sich auch auf die in der Verordnung Nr. 4/2009 vorgesehene Notzuständigkeit (forum necessitatis) und führt dazu aus, in welcher Situation sich die Gerichte von Togo befänden. Hierfür legt sie Berichte des Rates für Menschenrechte der Vereinten Nationen vor. In einem dieser Berichte werde festgestellt, dass die Richter nicht angemessen aus- und fortgebildet würden und dass weiterhin in Bezug auf Verletzungen der Menschenrechte ein Klima der Straffreiheit herrsche. In einem weiteren dieser Berichte werde die Besorgnis der Vereinten Nationen hinsichtlich der Unabhängigkeit der rechtsprechenden Gewalt, des Zugangs zu den Gerichten und der Straflosigkeit von Menschenrechtsverletzungen zum Ausdruck gebracht.

[35] Der Vater trägt seinerseits vor, dass keiner der Ehegatten eine diplomatische Tätigkeit für sein jeweiliges Land - das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik - ausübe, sondern dass sie als Vertragsbedienstete im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses Mitarbeiter der Delegation der Union in Togo seien. Der ihnen zur Verfügung stehende Laissez-​passer sei kein diplomatischer Reisepass, sondern ein Passierschein bzw. ein Reisedokument, das nur für das Hoheitsgebiet von Drittstaaten gelte. Außerdem sei nicht das Wiener Übereinkommen anwendbar, sondern das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen. Letzteres sei jedoch nur auf Handlungen anwendbar, die von Beamten und Bediensteten der Organe der Union in amtlicher Eigenschaft als ebensolche Beamte und Bedienstete vorgenommen würden, sodass es im vorliegenden Fall der Zuständigkeit der togolesischen Gerichte nicht entgegenstehe und die Anwendung der Notzuständigkeit (forum necessitatis) nicht erforderlich mache.

[36] Das vorlegende Gericht führt aus, es gebe weder Rechtsprechung zum Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ der Ehegatten für die Bestimmung des zuständigen Gerichts in Scheidungssachen noch zum Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ minderjähriger Kinder in dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Fall; daher sei von ihm zu ermitteln, wie sich ein Diplomaten- oder ähnlicher Status - etwa der von Beamten oder Bediensteten der Union, die zur Ausübung ihrer Aufgaben in Drittstaaten entsandt worden seien - auf die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts auswirke. Im Rahmen der Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthalts der scheidungswilligen Ehegatten weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass Vertragsbedienstete im Staat ihrer dienstlichen Verwendung den Status von diplomatischen Vertretern der Union hätten, dass sie aber in den Mitgliedstaaten lediglich als Bediens


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tete der Union angesehen würden. Darüber hinaus sei es für das vorlegende Gericht erforderlich, die Dauer, die Gewohnheitsmäßigkeit und die Beständigkeit des Aufenthalts der Eheleute in Togo zu bestimmen. Es könne nicht außer Acht lassen, dass die physische Präsenz der Ehegatten in diesem Drittstaat dadurch begründet sei und darauf zurückgehe, dass sie Aufgaben für die Union wahrnähmen.

[37] Unter diesen Umständen hat die Audiencia Provincial de Barcelona (Provinzgericht Barcelona, Spanien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

 

Wie ist der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ in Art. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 und in Art. 3 der Verordnung Nr. 4/2009 im Fall von Angehörigen eines Mitgliedstaats auszulegen, die sich aufgrund der ihnen als Vertragsbediensteten der Union übertragenen Aufgaben in einem Drittstaat aufhalten und denen von diesem Drittstaat die Eigenschaft von diplomatischen Vertretern der Union zuerkannt wird, wenn ihr Aufenthalt in diesem Staat mit der Ausübung der ihnen von der Union übertragenen Aufgaben zusammenhängt?

 


2.

 

Falls für die Zwecke von Art. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 und Art. 3 der Verordnung Nr. 4/2009 die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten von ihrem Status als Vertragsbedienstete der Europäischen Union in einem Drittstaat abhängt, wie wirkt sich dies dann auf die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts ihrer minderjährigen Kinder nach Art. 8 der Verordnung Nr. 2201/2003 aus?

 


3.

 

Sollte davon auszugehen sein, dass die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in dem Drittstaat haben, kann dann zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts nach Art. 8 der Verordnung Nr. 2201/2003 als Anknüpfungspunkt die Staatsangehörigkeit der Mutter, deren Aufenthalt in Spanien vor der Eheschließung, die spanische Staatsangehörigkeit der minderjährigen Kinder und deren Geburt in Spanien berücksichtigt werden?

 


4.

 

Sollte festgestellt werden, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt der Eltern und der minderjährigen Kinder nicht in einem Mitgliedstaat befindet, ist dann eingedenk dessen, dass nach der Verordnung Nr. 2201/2003 kein anderer Mitgliedstaat für die Entscheidung über die Anträge zuständig ist, der Umstand, dass der Antragsgegner Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, ein Hindernis für die Anwendung der in den Art. 7 und 14 der Verordnung Nr. 2201/2003 enthaltenen Vorschriften über die Restzuständigkeit?

 


5.

 

Falls festgestellt wird, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt der Eltern und der Kinder nicht in einem Mitgliedstaat befindet, wie ist dann für die Zwecke der Bestimmung des Kindesunterhalts die Notzuständigkeit (forum necessitatis) in Art. 7 der Verordnung Nr. 4/2009 auszulegen, und welche Voraussetzungen sind insbesondere für die Feststellung erforderlich, dass es nicht zumutbar ist oder sich als unmöglich erweist, ein Verfahren in einem Drittstaat (in diesem Fall Togo), zu dem der Rechtsstreit eine enge Verbindung aufweist, einzuleiten oder zu führen? Muss der Verfahrensbeteiligte nachweisen, dass er das Verfahren in diesem Staat erfolglos eingeleitet hat oder einzuleiten versucht hat? Und besteht schon aufgrund der Staatsangehörigkeit eines der Verfahrensbeteiligten eine hinreichende Verbindung zum entsprechenden Mitgliedstaat?

 


6.

 

Verstößt es in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Ehegatten starke Bindungen zu bestimmten Mitgliedstaaten aufweisen (Staatsangehörigkeit, früherer Aufenthalt), gegen Art. 47 der Charta, wenn nach den Verordnungen kein Mitgliedstaat zuständig ist?

 


Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

[40] Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 und Art. 3 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 4/2009 dahin auszulegen sind, dass die Eigenschaft der betreffenden Ehegatten als Vertragsbedienstete der Union, die in einer Delegation der Union in einem Drittstaat beschäftigt sind und hinsichtlich deren behauptet wird, dass sie in diesem Drittstaat Diplomatenstatus hätten, einen entscheidenden Gesichtspunkt für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne dieser Vorschriften darstellen kann.

[41] Was erstens die Auslegung von Art. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung allgemeine Zuständigkeitskriterien im Bereich der Ehescheidung, der Trennung ohne Auflösung des Ehebands und der Ungültigerklärung einer Ehe festlegt. Diese objektiven, alternativen und abschließenden Kriterien beruhen darauf, dass es einer Regelung bedarf, die an die spezifischen kollisionsrechtlichen Bedürfnisse im Bereich der Auflösung einer Ehe angepasst ist (vgl. in diesem Sinne Urteil v. 25.11.2021, IB [Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten - Scheidung], C-​289/20, EU:C:2021:955, Rz. 32, FamRZ 2022, 215, m. Anm. Berner, und die dort angeführte Rechtsprechung).

[42] Der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ findet sich in den sechs zuständigkeitsbegründenden Tatbeständen des Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003. So weist diese Bestimmung, ohne insoweit eine Rangfolge aufzustellen, die Zuständigkeit für die Entscheidung über Fragen, die die Auflösung der Ehe betreffen, den Gerichten des Mitgliedstaats zu, in dessen Hoheitsgebiet die Ehegatten oder einer der Ehegatten, je nach Fallkonstellation, ihren bzw. seinen tatsächlichen oder früheren Aufenthalt haben bzw. hat.

[43] Der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“, insbesondere der gewöhnliche Aufenthalt eines Ehegatten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003, wird in dieser Verordnung nicht definiert. Mangels einer solchen Definition oder eines ausdrücklichen Verweises auf das Recht der Mitgliedstaaten, um Bedeutung und Tragweite dieses Begriffs zu bestimmen, ist er unter Berücksichtigung des Kontexts der Bestimmungen, in denen er genannt wird, und der Ziele der Verordnung Nr. 2201/2003 autonom und einheitlich auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil v. 25.11.2021, IB, C-​289/20, Rz. 38 und 39).

[44] Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass für die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 davon auszugehen ist, dass der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ grundsätzlich durch zwei Elemente gekennzeichnet ist, nämlich zum einen durch den Willen des Betreffenden, an einem bestimmten Ort den gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Interessen zu begründen, und zum anderen durch eine Anwesenheit im Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit aufweist (Urteil v. 25.11.2021, IB, C-​289/20, Rz. 57); dabei kann ein Ehegatte zu einem bestimmten Zeitpunkt nur einen einzigen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne dieser Vorschrift haben (vgl. in diesem Sinne Urteil v. 25.11.2021, IB, C-​289/20, Rz. 51).

[45] Was zweitens die Auslegung von Art. 3 der Verordnung Nr. 4/2009 betrifft, so ergibt sich aus dem Wortlaut dieses Artikels, der mit „Allgemeine Bestimmungen“ überschrieben ist, dass darin allgemeine Kriterien für die Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten in Unterhaltssachen aufgestellt werden. Dabei handelt es sich um alternative Kriterien, wie der Gebrauch des beiordnenden Bindeworts „oder“ nach jedem von ihnen zeigt (Urteil v. 5.9.2019, R [Zuständigkeit für elterliche Verantwortung und Unterhaltspflicht], C-​468/18, EU:C:2019:666, Rz. 29, FamRZ 2019, 2001, und die dort angeführte Rechtsprechung).

[46] Somit bietet Art. 3 der Verordnung Nr. 4/2009 die Möglichkeit, eine Klage in einer Unterhaltssache auf der Grundlage verschiedener Zuständigkeitstatbestände zu erheben, nämlich u. a. nach Art. 3 Buchst. a vor dem Gericht des Ortes, an dem


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der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder nach Art. 3 Buchst. b vor dem Gericht des Ortes, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat

(vgl. in diesem Sinne Urteil v. 17.9.2020, Landkreis Harburg [Übergang von Unterhaltsansprüchen auf eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung], C-​540/19, EU:C:2020:732, Rz. 30, FamRZ 2020, 1722, und die dort angeführte Rechtsprechung).

[47] Da die Verordnung Nr. 4/2009 keine Definition des Begriffs „gewöhnlicher Aufenthalt“ i. S. ihres Art. 3 Buchst. a und b enthält, ist dieser Begriff gemäß den in Rz. 43 des vorliegenden Urteils angeführten Grundsätzen autonom und einheitlich auszulegen.

[48] Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die von der Verordnung Nr. 4/2009 vorgesehenen Zuständigkeitsregeln nicht nur eine räumliche Nähe zwischen dem Unterhaltsberechtigten, der als die im Allgemeinen schwächere Partei angesehen wird, und dem zuständigen Gericht sicherstellen sollen. Vielmehr sollen sie auch eine ordnungsgemäße Rechtspflege gewährleisten, und zwar sowohl unter dem Blickwinkel einer Optimierung der Gerichtsorganisation als auch im Hinblick auf das Interesse, dass die Parteien - unabhängig davon, ob es sich dabei um den Antragsteller oder den Antragsgegner handelt -​daran haben, u. a. einen erleichterten Zugang zur Justiz zu erlangen und vorhersehen zu können, welches die einschlägigen Zuständigkeitsregeln sind (vgl. in diesem Sinne Urteil v. 4.6.2020, FX [Vollstreckungsabwehr gegenüber einem Unterhaltsanspruch], C-​41/19, EU:C:2020:425, Rz. 40, FamRZ 2020, 1289, m. Anm. Domej, und die dort angeführte Rechtsprechung).

[49] Zum anderen steht die Verordnung Nr. 4/2009, wie sich u. a. aus ihrem achten Erwägungsgrund ergibt und wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, in engem Zusammenhang mit den Bestimmungen des Haager Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (Urteil v. 5.9.2019, R, C-​468/18, Rz. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung). Nach Art. 3 dieses Protokolls regelt grundsätzlich das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der unterhaltsberechtigten Person die Unterhaltspflichten; dabei muss dieser Aufenthalt einen hinreichenden Grad an Beständigkeit aufweisen, was vorübergehende oder gelegentliche Anwesenheiten ausscheiden lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil v. 12.5.2022, W. J. [Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltsberechtigten], C-​644/20, EU:C:2022:371, Rz. 63, FamRZ 2022, 1029).

[50] Diese Bestimmung spiegelt das System von Anknüpfungsregeln wider, auf dem dieses Protokoll beruht. Mit einem solchen System soll die Vorhersehbarkeit des anzuwendenden Rechts gewährleistet werden, indem sichergestellt wird, dass nicht ein Recht bestimmt wird, das keinen ausreichenden Bezug zu der jeweiligen familiären Situation besitzt, wobei das Recht des Staates, in dem die zum Unterhalt berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, grundsätzlich als dasjenige erscheint, das den engsten Bezug zu ihrer Situation aufweist und zur Regelung der konkreten Probleme, auf die sie möglicherweise stößt, am besten geeignet ist (Urteil v. 12.5.2022, W. J., C-​644/20, Rz. 64).

[51] Der Hauptvorteil dieser Anknüpfung liegt darin, das Bestehen und die Höhe der Unterhaltspflicht unter Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Bedingungen des sozialen Umfelds des Staates zu bestimmen, in dem die berechtigte Person lebt und hauptsächlich ihre Tätigkeiten ausübt. Da nämlich die zum Unterhalt berechtigte Person ihre Unterhaltszahlungen zum Leben nutzt, ist das konkrete Problem, das sich stellt, in Bezug auf eine bestimmte Gesellschaft zu beurteilen, nämlich die, in der der Unterhaltsberechtigte lebt und leben wird (vgl. in diesem Sinne Urteil v. 12.5.2022, W. J., C-​644/20, Rz. 65).

[52] Angesichts dieses Ziels ist es daher gerechtfertigt, davon auszugehen, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten der Ort ist, an dem sich - unter Berücksichtigung seines familiären und sozialen Umfelds - tatsächlich sein gewöhnlicher Lebensmittelpunkt befindet, insbesondere, wenn es sich bei dem Unterhaltsberechtigten um ein minderjähriges Kind handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil v. 12.5.2022, W. J., C-​644/20, Rz. 66).

[53] In Anbetracht dieser Erwägungen und angesichts des Umstands, dass Art. 3 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 4/2009 sowie Art. 3 des Haager Protokolls auf einem gemeinsamen Anknüpfungspunkt beruhen, nämlich dem gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen, und zueinander in engem Zusammenhang stehen, ist es gerechtfertigt, dass die Definition dieses Anknüpfungspunkts von denselben Grundsätzen geleitet wird und in beiden Instrumenten durch dieselben Merkmale geprägt ist. Auch wenn die konkrete Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthalts der Unterhalt begehrenden Person, des Unterhaltsberechtigten oder gegebenenfalls des Unterhaltsverpflichteten von den besonderen Umständen jedes Einzelfalls abhängt, die u. a. je nach Alter und Umfeld des Betroffenen variieren können, ist es mithin stimmig, dass für den Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ im Sinne von Art. 3 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 4/2009 zum einen der Willen des Betroffenen, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Lebensmittelpunkt zu begründen, und zum anderen eine Anwesenheit im Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats kennzeichnend ist, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit aufweist.

[54] Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Ehegatten im August 2010 in der spanischen Botschaft in Guinea-​Bissau heirateten und von August 2010 bis Februar 2015 in diesem Staat wohnten. Im Februar 2015 zogen sie nach Togo, wo sie ungeachtet ihrer im Juli 2018 erfolgten faktischen Trennung nach wie vor wohnen, ebenso wie auch ihre beiden Kinder.

[55] Aus den Angaben des vorlegenden Gerichts geht dagegen nicht hervor, dass der Vater der Kinder, um die es im Ausgangsverfahren geht, der die portugiesische Staatsangehörigkeit besitzt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt allein oder zusammen mit der Mutter der gemeinsamen Kinder in dem Mitgliedstaat des vorlegenden Gerichts gehabt hätte, nämlich im Königreich Spanien. Die Mutter, die spanische Staatsangehörige ist und ihren Antrag auf Auflösung der Ehe bei den Gerichten dieses Mitgliedstaats gestellt hat, macht ihrerseits geltend, ihren eigenen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats beibehalten zu haben, obwohl sie zumindest seit August 2010 im Hoheitsgebiet von Drittstaaten, genauer gesagt seit Februar 2015 in Togo, als Vertragsbedienstete der Union tätig sei und seitdem mit ihren Kindern in diesem Drittstaat lebe.

[56] In Anbetracht dieser Umstände und der beiden den Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ i. S. von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 kennzeichnenden Merkmale, wie sie in Rz. 44 des vorliegenden Urteils dargelegt worden sind, zeigt es sich jedoch, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Ehegatten vorbehaltlich einer weiter gehenden Prüfung durch das vorlegende Gericht anhand aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls (vgl. in diesem Sinne Urteil v. 25.11.2021, IB, C-​289/20, Rz. 52) - ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des mit dem Antrag auf Auflösung der Ehe befassten Gerichts haben.

[57] Erstens sind die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Ehegatten, gegebenenfalls abgesehen von Urlaubszeiten oder bei der Geburt der Kinder, wobei es sich in der Regel um gelegentliche und vorübergehende Unterbrechungen ihres normalen Lebensrhythmus handelt (vgl. entsprechend Urteil v. 28.6.2018, HR, C-​512/17, EU:C:2018:513, Rz. 51, FamRZ 2018, 1426), nämlich zumindest seit August 2010 dem


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Hoheitsgebiet des Königreichs Spanien dauerhaft ferngeblieben. Es steht fest, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Ehefrau nach der Trennung der Ehegatten nicht in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des mit dem Antrag auf Auflösung der Ehe befassten Gerichts umgezogen ist. Insbesondere lässt nichts in den Akten die Feststellung zu, dass die Ehefrau in den sechs Monaten unmittelbar vor ihrem Antrag auf Auflösung der Ehe ihren Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörige sie ist, gehabt hätte, wie dies in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2201/2003 vorgesehen ist.

[58] Unter diesen Umständen ist es nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Fall das in Rz. 44 des vorliegenden Urteils genannte Erfordernis einer hinreichend beständigen Anwesenheit im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des vorlegenden Gerichts erfüllt sein könnte. Zu dem Umstand, dass der Aufenthalt der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Ehegatten in Togo - die als Vertragsbedienstete der Union in einem Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Dauer bei der Delegation der Union in diesem Drittstaat nach den Bestimmungen von Art. 85 Abs. 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (BBSB) beschäftigt sind, die für Vertragsbedienstete i. S. von Art. 3a der BBSB gelten, die am Sitz in Brüssel keiner Rotation unterliegen - somit einen unmittelbaren Bezug zu der Ausübung ihrer Aufgaben aufweist, ist darauf hinzuweisen, dass diese Aufgabenausübung für sich genommen weder dem entgegensteht, dass dieser Aufenthalt einen solchen Grad an Beständigkeit aufweist (vgl. entsprechend Urteil v. 28.6.2018, HR, C-​512/17, Rz. 12 und 47), noch die Annahme zulässt, dass im vorliegenden Fall die Betreffenden dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des mit dem Antrag auf Auflösung der Ehe befassten Gerichts rein vorübergehend oder gelegentlich ferngeblieben wären.

[59] Zweitens gibt es in den Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Ehegatten oder zumindest die Ehefrau trotz ihres seit mehreren Jahren währenden, beständigen Fernbleibens vom Hoheitsgebiet des Königreichs Spanien beschlossen hätten, in diesen Mitgliedstaat den ständigen oder gewöhnlichen Mittelpunkt ihrer Interessen zu begründen. Selbst wenn einer dieser Ehegatten die Absicht geäußert haben sollte, sich künftig in Spanien niederzulassen, geht dennoch, wie in Rz. 57 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass keiner der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Ehegatten ungeachtet ihrer seit Juli 2018 bestehenden faktischen Trennung Togo verlassen hat. Im Übrigen ist es zweifelhaft, dass diese Ehegatten tatsächlich die Absicht hatten, Togo nach ihrer faktischen Trennung zu verlassen, um ihren gewöhnlichen Aufenthalt in das Hoheitsgebiet des Königreichs Spanien zu verlegen, da, wie der Generalanwalt in Nr. 50 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, Stellen in Delegationen der Union wie der in Togo von den Beamten und Bediensteten, die dies wünschten, freiwillig angetreten würden.

[60] Eine dem im Wesentlichen entsprechende Beurteilung ist im vorliegenden Fall in Bezug auf den gewöhnlichen Aufenthalt der unterhaltsverpflichteten oder der unterhaltsberechtigten Person im Sinne von Art. 3 Buchst. a bzw. Art. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 4/2009 offenkundig geboten, da vorbehaltlich einer weiteren Überprüfung durch das vorlegende Gericht nichts darauf hinzudeuten scheint, dass die Betreffenden ihren gewöhnlichen Aufenthalt in das Hoheitsgebiet des Königreichs Spanien verlegt hätten.

[61] Diese Erwägungen werden durch das - im Übrigen nur hinsichtlich der Auslegung der Verordnung Nr. 2201/2003 entwickelte - Argument der spanischen Regierung nicht in Frage gestellt, wonach die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Ehegatten aufgrund ihrer Eigenschaft als bei der Delegation der Union in Togo beschäftigte Vertragsbedienstete in diesem Drittstaat den Diplomatenstatus besäßen und daher nach Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens Immunität vor den Zivilgerichten des Empfangsstaats genössen, was gemäß Art. 40 des spanischen Zivilgesetzbuchs zur Anerkennung der Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats führen müsse, in dem diese Bediensteten keinen Diplomatenstatus besäßen, nämlich im vorliegenden Fall im Königreich Spanien.

[62] Selbst wenn dieses Vorbringen zuträfe, hat es nämlich gleichwohl keinen Einfluss auf die Auslegung des Begriffs „gewöhnlicher Aufenthalt“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 und Art. 3 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 4/2009. Denn nach diesen Bestimmungen kann das angerufene Gericht seine Zuständigkeit nur dann bejahen, wenn die Ehegatten - gemeinsam oder getrennt - und/oder ihre Kinder - Letztere als Unterhaltsberechtigte für die Zwecke der Anwendung von Art. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 4/2009 - einen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats dieses Gerichts haben und dieser gewöhnliche Aufenthalt die in den Rz. 44 und 53 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien erfüllt.

[63] Der Umstand, dass es keinen solchen gewöhnlichen Aufenthalt im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts gibt, genügt, um festzustellen, dass dieses Gericht nicht nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 und Art. 3 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 4/2009 zuständig ist, unabhängig davon, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Ehegatten und ihre Kinder in Togo eine etwaige Immunität vor den Zivilgerichten dieses Drittstaats genießen.

[64] Dem ebenfalls von der spanischen Regierung angeführten 14. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2201/2003 kann kein gegenteiliges Argument entnommen werden. Aus diesem Erwägungsgrund geht hervor, dass dann, wenn das nach dieser Verordnung zuständige Gericht seine Zuständigkeit aufgrund einer diplomatischen Immunität nach dem Völkerrecht nicht wahrnehmen kann, die Zuständigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem die betreffende Person keine Immunität genießt, nach den Rechtsvorschriften dieses Staates bestimmt werden sollte.

[65] Wie die Kommission zu Recht geltend gemacht hat, betrifft dieser Erwägungsgrund nämlich die Situation, dass das Gericht eines Mitgliedstaats, obwohl es auf der Grundlage der Bestimmungen der Verordnung Nr. 2201/2003 zuständig ist, diese Zuständigkeit wegen des Vorliegens einer diplomatischen Immunität nicht ausüben kann. Unstreitig genießen aber im Ausgangsrechtsstreit weder die Ehegatten noch ihre Kinder in einem Mitgliedstaat diplomatische Immunität. Insbesondere ergibt sich aus Art. 11 Buchst. a des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen, dass die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nur für die Handlungen von der Gerichtsbarkeit befreit sind, die sie „in amtlicher Eigenschaft“, d. h. im Rahmen der Aufgaben der Union, vorgenommen haben (Urteil v. 30.11.2021, LR Ģenerālprokuratūra, C-​3/20, EU:C:2021:969, Rz. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daraus folgt, wie Art. 23 des Statuts bestätigt, dass eine solche Befreiung von der Gerichtsbarkeit nicht für Klagen gilt, die private Beziehungen zum Gegenstand haben, wie Anträge zwischen Ehegatten in Ehesachen, betreffend die elterliche Verantwortung oder die Unterhaltspflichten gegenüber ihren Kindern, die sich ihrer Natur nach nicht auf die Teilnahme des von der Gerichtsbarkeit Befreiten an der Erfüllung der Aufgaben des Unionsorgans beziehen, dem er untersteht (vgl. in diesem Sinne Urteil v. 11.7.1968, Sayag und Zurich, 5/68, EU:C:1968:42, S. 600).

[66] Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 und Art. 3 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 4/2009 dahin auszulegen sind, dass die Eigenschaft der betreffenden Ehegatten als Vertragsbedienstete der Union, die in einer Delegation der Union in einem Drittstaat beschäftigt sind und hinsichtlich deren behauptet wird, dass sie in diesem Drittstaat den Diplomatenstatus innehätten, keinen entscheidenden Gesichtspunkt für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne dieser Vorschriften darstellen kann.

Zur zweiten Frage

[67] Sollte die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten von ihrer Eigenschaft als Vertragsbedienstete der Union abhängen, die in einer von deren Delegationen in einem Drittstaat beschäftigt sind, möchte das vorlegende Gericht mit seiner zweiten Frage wissen, wie sich diese Situation auf die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts der minderjährigen Kinder im Sinne von Art. 8 der Verordnung Nr. 2201/2003 auswirken würde.

[68] In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage ist die zweite Frage nicht zu beantworten.

Zur dritten Frage

[69] Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 8 Abs. 1 der Verordnung


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Nr. 2201/2003 dahin auszulegen ist, dass für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes der Anknüpfungspunkt zu berücksichtigen ist, der sich aus der Staatsangehörigkeit der Mutter sowie aus ihrem Aufenthalt vor der Eheschließung in dem Mitgliedstaat des mit einem Antrag betreffend die elterliche Verantwortung befassten Gerichts ergibt, oder der Umstand, dass die minderjährigen Kinder in diesem Mitgliedstaat geboren wurden und seine Staatsangehörigkeit besitzen.

[70] Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 bestimmt sich die Zuständigkeit des Gerichts eines Mitgliedstaats für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung für ein Kind betreffen, nach dem Kriterium des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes zum Zeitpunkt der Antragstellung.

[71] Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes einen autonomen Begriff des Unionsrechts darstellt, der anhand des Kontexts der Bestimmungen, in denen er erwähnt wird, und der Ziele der Verordnung Nr. 2201/2003 auszulegen ist, namentlich anhand des aus ihrem zwölften Erwägungsgrund hervorgehenden Ziels, wonach die in der Verordnung festgelegten Zuständigkeitsvorschriften dem Wohl des Kindes entsprechend und insbesondere nach dem Kriterium der räumlichen Nähe ausgestaltet wurden (Urteil v. 28.6.2018, HR, C-​512/17, EU:C:2018:513, Rz. 40, FamRZ 2018, 1426, und die dort angeführte Rechtsprechung).

[72] Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes anhand einer Gesamtheit tatsächlicher Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Neben der physischen Präsenz des Kindes in einem Mitgliedstaat sind andere Faktoren heranzuziehen, die zeigen können, dass es sich nicht nur um eine vorübergehende oder gelegentliche Anwesenheit handelt und dass der Aufenthalt des Kindes Ausdruck einer gewissen Integration in ein soziales und familiäres Umfeld ist (Urteil v. 28.6.2018, HR, C-​512/17, Rz. 41, und die dort angeführte Rechtsprechung); demnach ist darunter der Ort seines tatsächlichen Lebensmittelpunkts zu verstehen (Urteil v. 28.6.2018, HR, C-​512/17, Rz. 42).

[73] Zu diesen Faktoren gehören die Dauer, die Regelmäßigkeit und die Umstände des Aufenthalts des Kindes in dem betroffenen Mitgliedstaat, die Gründe für diesen Aufenthalt sowie die Staatsangehörigkeit des Kindes, wobei die relevanten Faktoren je nach dem Alter des betreffenden Kindes variieren (Urteil v. 8.6.2017, OL, C-​111/17 PPU, EU:C:2017:436, Rz. 44, FamRZ 2017, 1506, m. Anm. Rentsch, und die dort angeführte Rechtsprechung). Ferner sind Ort und Umstände seiner Einschulung sowie die familiären und sozialen Beziehungen des Kindes im betroffenen Mitgliedstaat zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil v. 28.6.2018, HR, C-​512/17, Rz. 43).

[74] Wie der Gerichtshof anerkannt hat, kann auch die Intention der Eltern, sich mit dem Kind an einem bestimmten Ort niederzulassen, berücksichtigt werden, wenn sie in bestimmten greifbaren Maßnahmen wie dem Erwerb oder der Anmietung einer Wohnung im betreffenden Mitgliedstaat zum Ausdruck kommt (vgl. in diesem Sinne Urteil v. 28.6.2018, HR, C-​512/17, Rz. 46, und die dort angeführte Rechtsprechung).

[75] Daraus folgt, wie der Generalanwalt in Nr. 72 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, dass die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes in einem bestimmten Mitgliedstaat i. S. von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 es zumindest erfordert, dass das betreffende Kind in diesem Mitgliedstaat körperlich anwesend war und dass zusätzliche Faktoren, die berücksichtigt werden können, zeigen, dass es sich nicht nur um eine vorübergehende oder gelegentliche Anwesenheit handelt und dass sie Ausdruck einer gewissen Integration in ein soziales und familiäres Umfeld ist.

[76] Im Ausgangsverfahren können folglich für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts minderjähriger Kinder i. S. von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 - mangels Relevanz - der in der Staatsangehörigkeit ihrer Mutter liegende Bezugspunkt, ihr Aufenthalt in Spanien vor der Eheschließung und die Geburt der Kinder nicht berücksichtigt werden.

[77] Die spanische Staatsangehörigkeit der minderjährigen Kinder, um die es im Ausgangsverfahren geht, sowie der Umstand, dass diese in Spanien geboren wurden, können dagegen relevante Faktoren darstellen, ohne aber entscheidend zu sein. Der Umstand, dass ein Kind aus einem Mitgliedstaat stammt und die Kultur dieses Staates mit einem Elternteil teilt, ist nämlich für die Bestimmung des Ortes, an dem dieses Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht entscheidend (vgl. in diesem Sinne Urteil v. 28.6.2018, HR, C-​512/17, Rz. 52). Diese Feststellung ist umso mehr geboten, wenn wie im Ausgangsverfahren keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffenen Kinder nicht nur gelegentlich im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts körperlich anwesend waren und dort unter Berücksichtigung ihres Alters in gewisser Weise in ein schulisches, soziales und familiäres Umfeld integriert waren.

[78] Daher ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 dahin auszulegen ist, dass für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes der Anknüpfungspunkt, der sich aus der Staatsangehörigkeit der Mutter sowie aus ihrem Aufenthalt vor der Eheschließung in dem Mitgliedstaat des mit einem Antrag betreffend die elterliche Verantwortung befassten Gerichts ergibt, nicht relevant ist, wohingegen der Umstand, dass die minderjährigen Kinder in diesem Mitgliedstaat geboren wurden und seine Staatsangehörigkeit besitzen, nicht hinreichend ist.
Zur vierten Frage

[79] Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob in dem Fall, dass kein Gericht eines Mitgliedstaats für die Entscheidung über einen Antrag auf Auflösung der Ehe nach den Art. 3 bis 5 der Verordnung Nr. 2201/2003 bzw. über einen Antrag in Bezug auf die elterliche Verantwortung nach den Art. 8 bis 13 dieser Verordnung zuständig ist, die Art. 7 und 14 dieser Verordnung dahin auszulegen sind, dass der Umstand, dass der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats als dem des angerufenen Gerichts ist, ein Hindernis für die Anwendung der in diesen Art. 7 und 14 enthaltenen Vorschriften über die Restzuständigkeit darstellt, um die Zuständigkeit dieses Gerichts zu begründen.

[80] Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Art. 7 („Restzuständigkeit“) der Verordnung Nr. 2201/2003 in Kapitel II Abschnitt 1 („Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und Ungültigerklärung einer Ehe“) dieser Verordnung enthalten ist, während der ebenfalls mit „Restzuständigkeit“ überschriebene Art. 14 dieser Verordnung zu den Bestimmungen von Abschnitt 2 dieses Kapitels gehört, die die „elterliche Verantwortung“ betreffen. Da die Art. 7 und 14 der Verordnung Nr. 2201/2003 die Restzuständigkeit für die Auflösung der Ehe bzw. für die elterliche Verantwortung für Kinder betreffen, sind folglich diese beiden Zuständigkeitsregelungen nacheinander zu prüfen.

[81] Was erstens die Restzuständigkeit in Bezug auf die Auflösung der Ehe betrifft, ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003, dass sich die Zuständigkeit in jedem Mitgliedstaat nur dann nach dem Recht dieses Staates bestimmt, soweit sich aus den Art. 3 bis 5 dieser Verordnung keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats ergibt.




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[82] Zwar scheint diese Bestimmung, wie der Generalanwalt in Nr. 81 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, für sich genommen den Ehegatten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat haben und unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen, zu ermöglichen, über einen subsidiären Gerichtsstand auf der Grundlage der nationalen Vorschriften über die Zuständigkeit zu verfügen, doch ist der Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 unter Berücksichtigung von Art. 6 dieser Verordnung auszulegen.

[83] Art. 6 („Ausschließliche Zuständigkeit nach den Artikeln 3, 4 und 5“) der Verordnung Nr. 2201/2003 bestimmt, dass „[g]egen einen Ehegatten, der … seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat oder … Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist …, … ein Verfahren vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur nach Maßgabe der Artikel 3, 4 und 5 geführt werden [darf]“.

[84] Nach diesem Art. 6 darf somit gegen einen Antragsgegner, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat hat oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, ein Verfahren vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats wegen der Ausschließlichkeit der in den Art. 3 bis 5 der Verordnung Nr. 2201/2003 festgelegten Zuständigkeiten nur nach Maßgabe dieser Bestimmungen - die die Zuständigkeitsvorschriften des nationalen Rechts also verdrängen - geführt werden (Urteil v. 29.11.2007, Sundelind Lopez, C-​68/07, EU:C:2007:740, Rz. 22, FamRZ 2008, 128).

[85] Hieraus ergibt sich, dass Art. 6 der Verordnung Nr. 2201/2003 dann, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats nicht für die Entscheidung über einen Antrag auf Auflösung der Ehe auf der Grundlage der Art. 3 bis 5 dieser Verordnung zuständig ist, das Gericht daran hindert, seine Zuständigkeit gemäß den Vorschriften des nationalen Rechts über die Restzuständigkeit nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung festzustellen, wenn der Antragsgegner ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats als des Mitgliedstaats des betreffenden Gerichts ist.

[86] Im vorliegenden Fall ist der Ehegatte, der Antragsgegner in der Scheidungssache vor den spanischen Gerichten, portugiesischer Staatsangehöriger, und die Ehegatten, um die es im Ausgangsverfahren geht, haben mithin in Anbetracht der vom vorlegenden Gericht übermittelten Informationen und vorbehaltlich einer weiter gehenden Prüfung durch dieses Gericht keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, insbesondere keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des vorlegenden Gerichts. Kann das vorlegende Gericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung über diese Sache nicht nach den Art. 3 bis 5 der Verordnung Nr. 2201/2003 bejahen, gestattet es ihm Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung somit nicht, seine Zuständigkeit nach den vom nationalen Recht vorgesehenen Vorschriften über die Restzuständigkeit zu begründen, da Art. 6 Buchst. b der Verordnung dem entgegenstünde, dass gegen den Antragsgegner des Ausgangsverfahrens, der ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats als demjenigen des Gerichts ist, ein Verfahren vor diesem Gericht geführt wird.

[87] Hinzuzufügen ist, dass diese Auslegung, wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, nicht bedeutet, dass dem Ehegatten, der die Auflösung der Ehe beantragt, die Möglichkeit genommen wird, seinen Antrag bei den Gerichten des Mitgliedstaats zu stellen, dessen Staatsangehöriger der Antragsgegner ist, wenn die Art. 3 bis 5 der Verordnung Nr. 2201/2003 keinen anderen Gerichtsstand bestimmen. In einem solchen Fall stellt nämlich Art. 6 Buchst. b dieser Verordnung kein Hindernis dafür dar, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsgegner besitzt, nach den nationalen Zuständigkeitsvorschriften dieses Mitgliedstaats für die Entscheidung über den Antrag auf Auflösung der Ehe zuständig sind.

[88] Was zweitens die Restzuständigkeit in Bezug auf die elterliche Verantwortung betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass sich nach Art. 14 der Verordnung Nr. 2201/2003 die Zuständigkeit in jedem Mitgliedstaat nach dem Recht dieses Staates bestimmt, soweit sich aus den Art. 8 bis 13 dieser Verordnung keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats ergibt.

[89] Insoweit ist festzustellen, dass der Umstand, dass ein Rechtsstreit, der bei einem Gericht eines Mitgliedstaats anhängig gemacht wird, nicht in den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 fällt, wenn das Kind nicht in diesem Mitgliedstaat seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht zwangsläufig ein Hindernis dafür darstellt, dass dieses Gericht seine Zuständigkeit für die Entscheidung dieses Rechtsstreits auf eine andere Grundlage stützt.

[90] Sollte die in den Rz. 70 bis 78 des vorliegenden Urteils vorgenommene Auslegung - wonach im Wesentlichen die physische Präsenz des Kindes in einem Mitgliedstaat eine Vorbedingung ist, um dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen - zur Folge haben, dass es unmöglich ist, nach den die elterliche Verantwortung betreffenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 2201/2003 ein Gericht eines Mitgliedstaats als zuständig zu bestimmen, ändert dies im vorliegenden Fall nichts daran, dass es jedem Mitgliedstaat nach Art. 14 dieser Verordnung unbenommen bleibt, die Zuständigkeit seiner eigenen Gerichte auf Vorschriften des innerstaatlichen Rechts zu stützen und dabei von dem Kriterium der räumlichen Nähe, auf das sich die Vorschriften der Verordnung stützen, abzuweichen (vgl. in diesem Sinne Urteil v. 17.10.2018, UD, C-​393/18 PPU, EU:C:2018:835, Rz. 57, FamRZ 2019, 132, m. Anm. Siehr).

[91] Folglich steht Art. 14 der Verordnung Nr. 2201/2003 dem nicht entgegen, dass das angerufene Gericht zur Feststellung seiner eigenen Zuständigkeit die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts einschließlich gegebenenfalls der auf der Staatsangehörigkeit des Kindes beruhenden Vorschrift anwendet, auch wenn sein Vater, der Antragsgegner, Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats als des Mitgliedstaats dieses Gerichts ist.

[92] In Anbetracht dieser Erwägungen ist es in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, wie der Generalanwalt in Nr. 95 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, nicht ausgeschlossen, dass die internationale Zuständigkeit in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung bei verschiedenen Gerichten liegt. Diese Feststellung könnte die Frage nach sich ziehen, ob nicht das Wohl des Kindes, dessen Wahrung nach den Erwägungsgründen 12 und 33 der Verordnung Nr. 2201/2003 ganz besonders durch die Vorschriften über die Zuständigkeit für die elterliche Verantwortung sicherzustellen ist, durch diese Aufspaltung beeinträchtigt würde.

[93] Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 2201/2003 nach ihrem fünften Erwägungsgrund, um die Gleichbehandlung der Kinder sicherzustellen, für alle Entscheidungen über die elterliche Verantwortung, einschließlich der Maßnahmen zum Schutz des Kindes, gilt, ohne Rücksicht darauf, ob eine Verbindung zu einem Verfahren in Ehesachen besteht.

[94] Zwar erlaubt es die Verordnung Nr. 2201/2003, wie auch der Generalanwalt in Nr. 96 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, insbesondere in ihrem Art. 12 Abs. 3 den Ehegatten, eine Aufspaltung der Gerichtsstände wie die in Rz. 92 des vorliegenden Urteils genannte zu vermeiden, indem sie für die Zwecke eines Verfahrens betreffend die elterliche Verantwortung die Zuständigkeit des in der Scheidungssache zuständigen Gerichts anerkennen, wenn diese Zuständigkeit mit dem Wohl des


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Kindes in Einklang steht; gleichwohl ist eine solche Aufspaltung, deren eventuelles Auftreten der Systematik dieser Verordnung immanent ist, nicht zwangsläufig mit dem Wohl des Kindes unvereinbar. Der betroffene Elternteil kann nämlich zum Wohl des Kindes einen solchen Antrag bei anderen Gerichten, darunter denjenigen des Mitgliedstaats, dessen Staatsbürger er ist, stellen wollen. Eine solche Entscheidung kann insbesondere mit dem Vorteil, sich in seiner Muttersprache äußern zu können, sowie mit möglicherweise niedrigeren Verfahrenskosten begründet werden (vgl. entsprechend Urteil v. 5.9.2019, R, C-​468/18, Rz. 50 und 51).

[95] Zudem ist nach Art. 12 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2201/2003 dann, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hat, der nicht Vertragspartei des am 19.10.1996 in Den Haag geschlossenen Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern ist, zu vermuten, dass die insbesondere auf Abs. 3 dieses Artikels gestützte Zuständigkeit namentlich dann in Einklang mit dem Wohl des Kindes steht, wenn sich ein Verfahren in dem betreffenden Drittstaat als unmöglich erweist.

[96] Nach alledem ist die vierte Frage wie folgt zu beantworten:


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Ergibt sich keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats für die Entscheidung über einen Antrag auf Auflösung der Ehe nach den Art. 3 bis 5 der Verordnung Nr. 2201/2003, ist Art. 7 dieser Verordnung in Verbindung mit ihrem Art. 6 dahin auszulegen, dass der Umstand, dass der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen des angerufenen Gerichts ist, ein Hindernis für die Anwendung der Regelung über die Restzuständigkeit nach diesem Art. 7 zur Begründung der Zuständigkeit dieses Gerichts darstellt, ohne jedoch dem entgegenzustehen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehöriger er ist, für die Entscheidung über einen solchen Antrag nach den nationalen Zuständigkeitsvorschriften dieses Mitgliedstaats zuständig sind.

 


-

 

Ergibt sich keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats für die Entscheidung über einen Antrag betreffend die elterliche Verantwortung nach den Art. 8 bis 13 der Verordnung Nr. 2201/2003, ist Art. 14 dieser Verordnung dahin auszulegen, dass der Umstand, dass der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen des angerufenen Gerichts ist, der Anwendung der in diesem Art. 14 vorgesehenen Regelung über die Restzuständigkeit nicht entgegensteht.

 


Zur fünften Frage

[97] Mit seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, unter welchen Voraussetzungen in Ausnahmefällen die Notzuständigkeit (forum necessitatis)  nach Art. 7 der Verordnung Nr. 4/2009 festgestellt werden könnte, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt sämtlicher Parteien der Unterhaltssache nicht in einem Mitgliedstaat befindet. Insbesondere fragt sich das vorlegende Gericht zum einen, welche Voraussetzungen für die Annahme erforderlich sind, dass es nicht zumutbar ist oder sich als unmöglich erweist, ein Verfahren in einem Drittstaat, zu dem der Rechtsstreit einen engen Bezug aufweist, einzuleiten oder zu führen, und ob die Partei, die sich auf Art. 7 der Verordnung Nr. 4/2009 beruft, nachweisen muss, dass sie dieses Verfahren vor den Gerichten des Drittstaats erfolglos eingeleitet hat oder versucht hat, ein solches einzuleiten. Zum anderen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es möglich ist, sich für die Annahme, dass ein Rechtsstreit einen ausreichenden Bezug zum Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweist, auf die Staatsangehörigkeit einer der Parteien zu stützen.

[98] Nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 4/2009 können die Gerichte eines Mitgliedstaats dann, wenn sich keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats gemäß den Art. 3 bis 6 dieser Verordnung ergibt, in Ausnahmefällen über den Rechtsstreit entscheiden, wenn es nicht zumutbar ist oder es sich als unmöglich erweist, ein Verfahren in einem Drittstaat, zu dem der Rechtsstreit einen engen Bezug aufweist, einzuleiten oder zu führen. Nach dem zweiten Absatz dieses Artikels muss der Rechtsstreit einen ausreichenden Bezug zu dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweisen.

[99] Art. 7 der Verordnung Nr. 4/2009 stellt mithin vier kumulative Voraussetzungen auf, die erfüllt sein müssen, damit ein Gericht eines Mitgliedstaats, das mit einer Unterhaltssache befasst ist, ausnahmsweise seine Notzuständigkeit (forum necessitatis) feststellen kann. Erstens muss dieses Gericht feststellen, dass sich keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats gemäß den Art. 3 bis 6 der Verordnung Nr. 4/2009 ergibt. Zweitens muss der bei ihm anhängige Rechtsstreit einen engen Bezug zu einem Drittstaat aufweisen. Drittens muss es nicht zumutbar sein oder sich als unmöglich erweisen, ein Verfahren in diesem Drittstaat einzuleiten oder zu führen. Viertens muss der Rechtsstreit schließlich einen ausreichenden Bezug zu dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweisen.

[100] Zwar ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob alle diese Voraussetzungen erfüllt sind, damit es sich gegebenenfalls auf die durch die Bestimmungen von Art. 7 der Verordnung Nr. 4/2009 eingeräumte Zuständigkeit berufen kann; gleichwohl sind für jede dieser Voraussetzungen in Anbetracht der Angaben des vorlegenden Gerichts folgende Präzisierungen vorzunehmen.

[101] Als Erstes ist hinsichtlich der Erfüllung der ersten in Rz. 99 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzung festzuhalten, dass es nicht ausreicht, wenn das angerufene Gericht feststellt, dass seine eigene Zuständigkeit nach den Art. 3 bis 6 der Verordnung Nr. 4/2009 nicht gegeben ist. Vielmehr hat sich dieses Gericht auch, insbesondere wenn mehrere Gerichte angerufen werden, zu vergewissern, dass sich keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats gemäß diesen Bestimmungen ergibt. Der vom vorlegenden Gericht als Prämisse der fünften Frage genannte Umstand, dass der Antragsgegner oder der bzw. die Unterhaltsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat haben, dass sie also die in Art. 3 Buchst. a bzw. b der Verordnung Nr. 4/2009 genannten Kriterien nicht erfüllen, reicht somit nicht aus, um festzustellen, dass sich im Sinne von Art. 7 der Verordnung Nr. 4/2009 keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats gemäß den Art. 3 bis 6 dieser Verordnung ergibt. Folglich ist es noch Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, dass es selbst und die Gerichte der anderen Mitgliedstaaten nach den in Art. 3 Buchst. c und d der Verordnung Nr. 4/2009 oder in den Art. 4 bis 6 dieser Verordnung aufgeführten Zuständigkeitstatbeständen für die Entscheidung über diesen Antrag nicht zuständig sind.

[102] Was erstens Art. 3 Buchst. c und d der Verordnung Nr. 4/2009 betrifft, so weist diese Bestimmung die Zuständigkeit entweder dem Gericht zu, das nach seinem Recht für ein Verfahren in Bezug auf den Personenstand zuständig ist, zu dem in der Nebensache über eine Unterhaltssache zu entscheiden ist, oder demjenigen Gericht, das nach seinem Recht für ein Verfahren in Bezug auf die elterliche Verantwortung zuständig ist,


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zu dem in der Nebensache über eine Unterhaltssache zu entscheiden ist, es sei denn, diese Zuständigkeiten beruhen einzig auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien.

[103] Sollte, wie sich aus den Rz. 86 bis 92 des vorliegenden Urteils ergibt, das vorlegende Gericht nicht für die Entscheidung über den Antrag auf Auflösung der Ehe zuständig sein, könnte es aber nach der Regelung über die Restzuständigkeit in Art. 14 der Verordnung Nr. 2201/2003 für die Entscheidung über den Antrag in Bezug auf die elterliche Verantwortung auf der Grundlage von Bestimmungen des nationalen Rechts zuständig sein, die auf der Staatsangehörigkeit der Rechtsmittelführerin des Ausgangsverfahrens beruhen, wäre vom vorlegenden Gericht im vorliegenden Fall zu ermitteln, ob es in Ansehung dieses Umstands und in Anbetracht von Art. 3 Buchst. d der Verordnung Nr. 4/2009 für die Entscheidung über den Antrag auf Kindesunterhalt unzuständig wäre.

[104] Zweitens ist zu den in den Art. 4 und 5 der Verordnung Nr. 4/2009 genannten Zuständigkeitstatbeständen, auch wenn nichts in den dem Gerichtshof vorliegenden Akten erkennen lässt, dass sie im Ausgangsverfahren anwendbar wären, insbesondere klarzustellen, dass zum einen die in Art. 4 dieser Verordnung vorgesehene Wahl des Gerichtsstands jedenfalls nach Abs. 3 dieser Bestimmung für Streitigkeiten über eine Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind, das noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, ausgeschlossen ist. Hinsichtlich der Zuständigkeit nach Art. 5 der Verordnung Nr. 4/2009 ergibt sich zum anderen nicht aus den Akten, dass sich der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens freiwillig aus einem anderen Grund als der Rüge des Mangels der Zuständigkeit eingelassen hätte. Dagegen ist es offenkundig nicht ausgeschlossen, dass die Gerichte der Portugiesischen Republik ihre Zuständigkeit in Anbetracht der gemeinsamen portugiesischen Staatsangehörigkeit des Vaters und seiner Kinder gegebenenfalls auf Art. 6 der Verordnung Nr. 4/2009 stützen können, wenn Letztere Parteien des Unterhaltsverfahrens als Gläubiger solcher Unterhaltsansprüche sind; dies zu prüfen ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts.

[105] Als Zweites ist zu der in Art. 7 der Verordnung Nr. 4/2009 niedergelegten Voraussetzung, dass der Rechtsstreit, mit dem das Gericht befasst ist, einen engen Bezug zu einem Drittstaat aufweist, festzustellen, dass diese Verordnung keine Angaben zu den Umständen enthält, anhand deren festgestellt werden könnte, dass ein solcher enger Bezug vorliegt. Unter Berücksichtigung der Zuständigkeitskriterien, auf denen diese Verordnung beruht, insbesondere dem Kriterium des gewöhnlichen Aufenthalts, muss das angerufene Gericht jedoch in der Lage sein, das Vorliegen eines solchen engen Bezugs festzustellen, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalls - was von diesem Gericht zu prüfen ist - ergibt, dass alle Parteien des Rechtsstreits ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des betreffenden Drittstaats haben. Unabhängig von den Kriterien, auf denen die Zuständigkeit in Unterhaltssachen in diesem Drittstaat beruht, insbesondere dann, wenn es sich um einen Staat handelt, der nicht Vertragspartei des Haager Übereinkommens vom 23.11.2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen ist, ist es nämlich grundsätzlich angebracht, unter Berücksichtigung des Kriteriums der räumlichen Nähe davon auszugehen, dass die Gerichte des Staates, in dessen Hoheitsgebiet das minderjährige Kind, der Unterhaltsberechtigte, und der Unterhaltsverpflichtete ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, die Bedürfnisse dieses Kindes im Hinblick auf das - u. a. soziale und familiäre - Umfeld, in dem das Kind lebt und leben soll, am besten beurteilen können.

[106] Damit das angerufene Gericht eines Mitgliedstaats die sich aus Art. 7 der Verordnung Nr. 4/2009 ergebende Zuständigkeit ausnahmsweise wahrnehmen kann, ist als Drittes erforderlich, dass es nicht zumutbar ist oder es sich als unmöglich erweist, das in Rede stehende Verfahren bei den Gerichten des betreffenden Drittstaats einzuleiten oder zu führen.

[107] Auch wenn im 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 4/2009 ein Bürgerkrieg als Beispiel dafür genannt wird, wodurch sich das Verfahren im betreffenden Drittstaat als unmöglich erweist, und damit der Ausnahmecharakter der Fälle veranschaulicht wird, in denen die Notzuständigkeit (forum necessitatis) ausgeübt werden kann, ist darauf hinzuweisen, dass diese Verordnung jedoch keine Angaben dazu enthält, unter welchen Umständen das angerufene Gericht eines Mitgliedstaats feststellen könnte, dass es nicht zumutbar ist, ein Unterhaltsverfahren bei den Gerichten des betreffenden Drittstaats einzuleiten oder zu führen. Gleichwohl ergibt sich aus diesem 16. Erwägungsgrund, dass die Notzuständigkeit (forum necessitatis) geschaffen wurde, „[u]m insbesondere Fällen von Rechtsverweigerung begegnen zu können“, und es einem angerufenen Gericht eines Mitgliedstaats in Ausnahmefällen erlaubt, über einen Rechtsstreit zu entscheiden, der einen engen Bezug zu einem Drittstaat aufweist, „wenn vom Kläger vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass er ein Verfahren in diesem [Drittstaat] einleitet oder führt“.

[108] Somit ergibt sich aus diesen Ausführungen zum einen, dass das angerufene Gericht eines Mitgliedstaats, um gegebenenfalls seine Zuständigkeit nach Art. 7 der Verordnung Nr. 4/2009 zu begründen, vom Unterhaltsbegehrenden keinen Nachweis darüber verlangen kann, dass er das in Rede stehende Verfahren bei den Gerichten des betreffenden Drittstaats erfolglos eingeleitet hat oder versucht hat, es dort einzuleiten. Es genügt also, dass das angerufene Gericht eines Mitgliedstaats in Anbetracht aller tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalls in der Lage ist, sich zu vergewissern, dass die Hindernisse in dem betreffenden Drittstaat so beschaffen sind, dass es unzumutbar wäre, von dem Antragsteller zu verlangen, den Unterhaltsanspruch vor den Gerichten dieses Drittstaats geltend zu machen.

[109] Wie der Generalanwalt in Nr. 126 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, liefe es nämlich dem Ziel der Verordnung Nr. 4/2009, die insbesondere und im Einklang mit der in Rz. 48 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung darauf abzielt, den Unterhaltsberechtigten zu schützen und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu fördern, zuwider, wenn von dem Antragsteller verlangt würde, ein Verfahren bei den Gerichten des betroffenen Drittstaats ausschließlich zum Nachweis der Notwendigkeit der Anwendung der Notzuständigkeit (forum necessitatis) einzuleiten. Diese Feststellung gilt umso mehr, wenn es sich bei dem Unterhaltsberechtigten um ein Kind handelt, von dessen Wohl sich Auslegung und Durchführung der Verordnung Nr. 4/2009 leiten lassen müssen, und das nach Art. 24 Abs. 2 der Charta bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteil v. 16.7.2015, A, C-​184/14, EU:C:2015:479, Rz. 46, FamRZ 2015, 1582, m. Anm. Mankowski, FamRZ 2015, 1785).

[110] Zum anderen ist es, da, wie im 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 4/2009 ausgeführt wird, das Ziel der Notzuständigkeit (forum necessitatis) darin besteht, „insbesondere“ Fällen von Rechtsverweigerung begegnen zu können, grundsätzlich gerechtfertigt, dass sich das angerufene Gericht eines Mitgliedstaats in Ausnahmefällen und vorbehaltlich einer eingehenden Prüfung der Verfahrensbedingungen des betreffenden Drittstaats


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FamRZ 2022, 1466-​1475

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auf diese Zuständigkeit berufen kann, wenn der Zugang zu den Gerichten in diesem Drittstaat insbesondere durch die Anwendung von Verfahrensbedingungen, die diskriminierend sind oder gegen die grundlegenden Garantien eines fairen Verfahrens verstoßen, beeinträchtigt wird.

[111] Als Viertes muss der in Rede stehende Rechtsstreit einen „ausreichenden Bezug“ zu dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweisen. Um auf die Zweifel des vorlegenden Gerichts einzugehen, genügt insofern der Hinweis, dass nach dem 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 4/2009 ein solcher Bezug u. a. in der Staatsangehörigkeit einer der Parteien bestehen könnte.

[112] Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen sowie des Vorbringens der Mutter der minderjährigen Kinder, um die es im Ausgangsverfahren geht, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu ermitteln, ob es sich für die Entscheidung über den von MPA zugunsten ihrer Kinder gestellten Unterhaltsantrag auf Art. 7 der Verordnung Nr. 4/2009 stützen kann. Das vorlegende Gericht kann sich insoweit für zuständig erklären, um der Gefahr einer Rechtsverweigerung entgegenzuwirken; es darf sich aber nicht nur auf allgemeine Umstände in Bezug auf Schwachstellen des Justizsystems des Drittstaats stützen, ohne zu prüfen, welche Folgen diese Umstände auf den konkreten Fall haben könnten.

[113] Nach alledem ist auf die fünfte Frage zu antworten, dass Art. 7 der Verordnung Nr. 4/2009 dahin auszulegen ist, dass

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in den Fällen, in denen sich der gewöhnliche Aufenthalt sämtlicher Parteien der Unterhaltssache nicht in einem Mitgliedstaat befindet, in Ausnahmefällen die Notzuständigkeit (forum necessitatis) nach Art. 7 der Verordnung Nr. 4/2009 festgestellt werden kann, wenn sich keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats gemäß den Art. 3 bis 6 dieser Verordnung ergibt, wenn es nicht zumutbar ist oder sich als unmöglich erweist, ein Verfahren in einem Drittstaat, zu dem der Rechtsstreit einen engen Bezug aufweist, einzuleiten oder zu führen, und wenn der Rechtsstreit einen ausreichenden Bezug zu dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweist;

 


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sich, um in Ausnahmefällen anzunehmen, dass es nicht zumutbar ist, ein Verfahren in einem Drittstaat einzuleiten oder zu führen, nach einer eingehenden Prüfung der in jedem Einzelfall vorgebrachten Gesichtspunkte der Zugang zu den Gerichten in diesem Drittstaat als rechtlich oder tatsächlich eingeschränkt erweisen muss, insbesondere durch die Anwendung von Verfahrensbedingungen, die diskriminierend sind oder die gegen die grundlegenden Garantien eines fairen Verfahrens verstoßen, ohne dass die Partei, die sich auf diesen Art. 7 beruft, verpflichtet wäre, nachzuweisen, dass sie dieses Verfahren bei den Gerichten des Drittstaats erfolglos eingeleitet hat oder versucht hat, es dort einzuleiten;

 


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es für die Annahme, dass ein Rechtsstreit einen ausreichenden Bezug zu dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweist, möglich ist, sich auf die Staatsangehörigkeit einer der Parteien zu stützen.

 


Zur sechsten Frage

[114] Mit seiner sechsten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass auch in einem Fall, in dem die betreffenden Ehegatten aufgrund ihrer Staatsangehörigkeiten und ihres früheren Aufenthalts enge Bezüge zu Mitgliedstaaten haben, die Anwendung der Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 2201/2003 und 4/2009 keinen zuständigen Mitgliedstaat bestimmt.

[115] Wie sich insbesondere aus den Rz. 87 bis 92 und 98 bis 113 des vorliegenden Urteils ergibt und wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen im Wesentlichen ausgeführt hat, ist ersichtlich, dass nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 2201/2003 und der Verordnung Nr. 4/2009, insbesondere den Art. 7 und 14 der Verordnung Nr. 2201/2003 sowie Art. 7 der Verordnung Nr. 4/2009, die Mechanismen zur Bestimmung eines zuständigen Gerichts schaffen, wenn sich nach den anderen Vorschriften dieser Verordnungen keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats ergibt, die Gerichte mindestens eines Mitgliedstaats für die Entscheidung in Scheidungssachen, in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung bzw. in Unterhaltssachen zuständig sein sollten.

[116] Folglich ist, wie die Kommission ausgeführt hat, die sechste Frage nicht zu beantworten, da sie hypothetisch ist.

Nr. 649 EuGH - Brüssel IIa-​VO Art. 3 I, 5, 6, 7, 8 I, 13, 14; EuUntVO Art. 3 Buchst. a, 3 Buchst. b, 7

(3. Kammer, Urteil v. 1.8.2022 - Rs. C-​501/20: MPA ./. LCDNMT - ECLI:EU:C:2022:619)

 Der Zeitschriftenbeitrag wird von folgenden Dokumenten zitiert
Rechtsprechung
BGH 12. Zivilsenat, 20. Dezember 2023, XII ZB 117/23
Kommentare
Staudinger, BGB
● Pirrung, C. Brüssel IIa-​VO 2018
Sonstiges
Cirullies/Cirullies, 3. Kapitel: Schutz der Kinder; H. Auslandsbezug
FN 45: EuGH Urteile vom 25. November 2021 - C-289/20 - FamRZ 2022, 215 Rn. 57

Gericht:

EuGH

Entscheidungsdatum:

25.11.2021

Aktenzeichen:

Rs. C-289/20

ECLI:

ECLI:EU:C:2021:955

Dokumenttyp:

Urt.


Quelle:

 

 

Verlag Ernst und Werner Gieseking, Bielefeld

Fundstelle:

FamRZ 2022, 215-219

Norm:

Brüssel IIa-VO Art. 3 I Buchst. a

Zitiervorschlag:

FamRZ 2022, 215-219




Titelzeile

Art. 3 I Brüssel IIa-​VO: Gewöhnlicher Aufenthalt bei Aufenthalt in zwei Mitgliedstaaten [m. Anm. Berner, S. 218]

Brüssel IIa-​VO Art. 3 I Buchst. a

Leitsatz

Art. 3 I Buchst. a Brüssel IIa-​VO ist dahin auszulegen, dass ein Ehegatte, der sein Leben in zwei Mitgliedstaaten verbringt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt nur in einem dieser Mitgliedstaaten haben kann, sodass allein die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich dieser gewöhnliche Aufenthalt befindet, für die Entscheidung über den Antrag auf Auflösung der Ehe zuständig sind.

(m. Anm. Berner, FamRZ 2022, 218)

[1] Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Brüssel IIa-​VO.

[2] Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen den Ehegatten IB und FA über einen Antrag auf Auflösung ihrer Ehe.

[…]

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

[13] Die Ehe des französischen Staatsangehörigen IB und seiner Frau FA, die die irische Staatsangehörigkeit besitzt, wurde 1994 in X (Irland) geschlossen. Sie haben drei nunmehr volljährige Kinder.

[14] Am 28.12.2018 reichte IB beim Tribunal de grande instance de Paris (Landgericht Paris, Frankreich) eine Scheidungsklage ein.

[15] Mit Beschluss vom 11.7.2019 erklärte sich der für Familiensachen zuständige Richter an diesem Gericht entsprechend den Anträgen von FA zur Entscheidung über die Scheidung der Ehegatten für örtlich unzuständig. Die bloße Festlegung des Arbeitsorts von IB in Frankreich reiche nämlich nicht aus, um dessen Willen zu bestimmen, dort ungeachtet der steuerrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Folgen sowie der daraus folgenden Lebensgewohnheiten seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen.

[16] Am 30.7.2019 legte IB gegen diesen Beschluss bei der Cour d'appel de Paris (Berufungsgericht Paris, Frankreich) Berufung ein und beantragte u. a., das Tribunal de grande instance de Paris zur Entscheidung über die Scheidung der betroffenen Ehegatten für örtlich zuständig zu erklären. Hierzu macht IB geltend, dass er seit dem Jahr 2010 sowie seit Mai 2017 dauerhaft und beständig seine beruflichen Tätigkeiten in Frankreich ausübe, wo er sich in einer Wohnung, die seinem Vater gehöre, niedergelassen habe. Er führe dort ein gesellschaftliches Leben. Die Weigerung seiner Ehefrau, nach Frankreich zu ziehen, obwohl sie sich dort regelmäßig in der Pariser Wohnung oder in dem 2017 erworbenen Ferienhaus aufhalte, sei der Grund dafür, dass sie ein paralleles Alltagsleben führen würden.

[17] FA trägt vor, es sei nie beabsichtigt worden, dass sich die Familie in Frankreich niederlasse. Der gewöhnliche Aufenthalt der Familie befinde sich daher in Irland. IB habe nie seinen Aufenthalt geändert, sondern nur die Adresse seines Arbeitsortes. Dass IB seit mehr als sechs Monaten in Frankreich arbeite und dort seine Einkünfte beziehe, reiche im Übrigen nicht für die Annahme aus, dass er dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Brüssel IIa-​VO habe. IB sei vielmehr bis Ende 2018 weiterhin zum Wohnsitz der Familie in Irland gekommen, wo er das gleiche Leben wie zuvor geführt habe. Er habe sich auch an einen Rechtsanwalt in Irland gewendet, als die Ehegatten ab September 2018 eine Scheidung in Betracht gezogen hätten.

[18] Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts steht fest, dass sich der Familienwohnsitz der betroffenen Ehegatten in Irland befinde, wo sich die Familie 1999 niedergelassen und eine Immobilie erworben habe, die als ehelicher Wohnsitz diene. Zudem habe FA zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens durch IB ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Irland behalten, habe vor der Einleitung dieses Verfahrens keine Trennung stattgefunden und gebe es keine Anhaltspunkte, dass die Ehegatten den gemeinsamen Willen gehabt hätten, den ehelichen Wohnsitz nach Frankreich zu verlegen; zahlreiche Sachverhaltsmerkmale ließen die persönliche und familiäre Verbindung von IB zu Irland erkennen, wohin er sich jedes Wochenende begeben habe, um seine Ehefrau und seine Kinder wiederzusehen.

[19] Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass die Verbindung von IB zu Irland allerdings eine Verbindung zu Frankreich nicht ausschließe, wohin er ab 2017 jede Woche zur Arbeit zurückkehre. Es stellt in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Gericht fest, dass IB tatsächlich an zwei Orten einen Aufenthalt habe, aus familiären Gründen in Irland und seit vielen Jahren aus beruflichen Gründen in Frankreich. Folglich sei die Verbindung von IB zu Frankreich weder gelegentlich noch umstandsbezogen: Zumindest ab dem 15.5.2017 habe IB den Mittelpunkt seiner beruflichen Interessen in Frankreich begründet.

[20] Insoweit weist das vorlegende Gericht jedoch darauf hin, dass zwar davon ausgegangen werden könne, dass IB zumindest sechs Monate vor der Anrufung des Tribunal de grande instance de Paris in Frankreich einen festen und dauerhaften Aufenthalt begründet habe; allerdings habe er seinen Aufenthalt in Irland nicht aufgegeben, wo er weiterhin familiäre Beziehungen gepflegt und sich aus persönlichen Gründen regelmäßig aufgehalten habe. Hieraus zog das vorlegende Gericht den Schluss, dass die irischen und die französischen Gerichte gleichermaßen zur Entscheidung über die Scheidung der betroffenen Ehegatten zuständig seien.

[21] Der Grundsatz, dass derselbe Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit in zwei Mitgliedstaaten erfüllt sein kann, sei vom Gerichtshof im Urteil v. 16.7.2009, Hadadi (C-​168/08, FamRZ 2009, 1571, m. Anm. Kohler), aufgestellt worden. Die Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, habe aber die Anwendung des Kriteriums der Staatsangehörigkeit betroffen, das objektiv definiert sei und darauf hinauslaufe, dass beide Ehegatten Staatsangehörige zweier Mitgliedstaaten sein könnten, während im Ausgangsverfahren der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts in Rede stehe, dessen Definition selbst einer Auslegung bedürfe.

[22] Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Brüssel IIa-​VO ein autonomer Begriff des Unionsrechts, der der Auslegung durch den Gerichtshof bedürfe.

[23] Unter diesen Umständen hat die Cour d'appel de Paris beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Wenn sich aus dem Sachverhalt ergibt, dass einer der Ehegatten sein Leben in zwei Mitgliedstaaten verbringt, kann dann im Sinne des Art. 3 Brüssel IIa-​VO und für dessen Anwendung davon ausgegangen werden, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in zwei Mitgliedstaaten hat, sodass die Gerichte beider Mitgliedstaaten gleichermaßen zur Entscheidung über die Scheidung zuständig sind, wenn die in diesem Artikel genannten Voraussetzungen in diesen Mitgliedstaaten erfüllt sind?

Verfahren vor dem Gerichtshof

[24] In ihrer Vorlageentscheidung hat die Cour d'appel de Paris beantragt, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen dem beschleunigten Verfahren nach Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu unterwerfen.

[25] Auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts hat der Präsident des Gerichtshofs diesen Antrag mit Entscheidung vom 15.7.2020 zurückgewiesen.

[26] Diese Entscheidung beruht auf der Feststellung, dass das vorlegende Gericht abgesehen von einem Verweis auf den Umstand, dass die Lebensgestaltung der betroffenen Ehegatten von der Bestimmung der Zuständigkeit der irischen oder französischen Gerichte abhänge, der jedoch nicht ausreicht, um die vorliegende Rechtssache von anderen Scheidungssachen zu unterscheiden, keinen Umstand dargelegt hat, der den Schluss zuließe, dass es die Art der Rechtssache erfordere, sie gemäß Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung rasch zu erledigen.



Zur Vorlagefrage

[30] Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Brüssel IIa-​VO dahin auszulegen ist, dass ein Ehegatte, der sein Leben in zwei Mitgliedstaaten


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verbringt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesen beiden Mitgliedstaaten haben kann, sodass die Gerichte beider Mitgliedstaaten für die Entscheidung über den Antrag auf Auflösung der Ehe zuständig sein könnten.

[31] Die Brüssel IIa-​VO trägt laut ihrem ersten Erwägungsgrund zur Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bei, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist. Zu diesem Zweck legt sie in ihren Kapiteln II und III u. a. Regeln über die Zuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidungen im Bereich der Auflösung einer Ehe fest, wobei diese Regeln die Rechtssicherheit gewährleisten sollen (Urteil v. 13.10.2016, Mikołajczyk, C-​294/15, FamRZ 2016, 1997 Rz. 33, und die dort angeführte Rechtsprechung).

[32] In diesem Zusammenhang legt Art. 3 dieser Verordnung, der in deren Kapitel II enthalten ist, allgemeine Zuständigkeitskriterien im Bereich der Ehescheidung, der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und der Ungültigerklärung einer Ehe fest. Diese objektiven, alternativen und abschließenden Kriterien beruhen auf der Notwendigkeit einer an die spezifischen kollisionsrechtlichen Bedürfnisse im Bereich der Auflösung einer Ehe angepassten Regelung (Urteil v. 13.10.2016, a. a. O., Rz. 40).

[33] Während Art. 3 Abs. 1 Buchst. a erster bis vierter Gedankenstrich Brüssel IIa-​VO ausdrücklich auf die Kriterien des gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten bzw. des Antragsgegners Bezug nimmt, erlauben Art. 3 Abs. 1 Buchst. a fünfter Gedankenstrich sowie Art. 3 Abs. 1 Buchst. a sechster Gedankenstrich dieser Verordnung die Anwendung der Zuständigkeitsregel des Klägergerichtsstands (Urteil v. 13.10.2016, a. a. O., Rz. 41).

[34] Die zuletzt genannten Bestimmungen verleihen den Gerichten des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unter bestimmten Bedingungen die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Auflösung einer Ehe. So schreibt Art. 3 Abs. 1 Buchst. a sechster Gedankenstrich Brüssel IIa-​VO eine solche Zuständigkeit fest, wenn sich der Antragsteller dort seit mindestens sechs Monaten vor der Antragstellung aufgehalten hat und entweder Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist oder, im Fall Irlands und des Vereinigten Königreichs, dort sein „domicile“ hat (vgl. in diesem Sinne Urteil v. 13.10.2016, a. a. O., Rz. 42).

[35] Diese Bestimmung soll die Interessen der Ehegatten wahren und entspricht dem Ziel der Brüssel IIa-​VO, da diese flexible Kollisionsregeln eingeführt hat, um auf die Freizügigkeit der Personen Rücksicht zu nehmen und auch die Rechte des Ehegatten zu schützen, der den Mitgliedstaat des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts verlassen hat, gleichzeitig aber auch das Bestehen einer tatsächlichen Beziehung zwischen dem Betroffenen und dem Mitgliedstaat, der die Zuständigkeit wahrnimmt, zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil v. 13.10.2016, a. a. O., Rz. 49 und 50, und die dort angeführte Rechtsprechung).

[36] Im vorliegenden Fall hat, wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, der französische Staatsangehörige IB unter Berufung auf Art. 3 Abs. 1 Buchst. a sechster Gedankenstrich Brüssel IIa-​VO beim Tribunal de grande instance de Paris einen Scheidungsantrag eingereicht. Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts hatte IB mindestens sechs Monate zuvor in Frankreich einen dauerhaften und beständigen Aufenthalt begründet. Die Verbindung von IB zu Frankreich sei nämlich nicht gelegentlich oder umstandsbezogen; zumindest seit Mai 2017 habe IB den Mittelpunkt seiner beruflichen Interessen in Frankreich begründet. Das vorlegende Gericht weist jedoch auch darauf hin, dass IB dadurch gleichwohl seinen Aufenthalt in Irland nicht aufgegeben habe, wo er weiterhin familiäre Beziehungen gepflegt und sich aus persönlichen Gründen genauso regelmäßig wie zuvor aufgehalten habe. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts hatte IB tatsächlich an zwei Orten einen Aufenthalt - zum einen unter der Woche aus beruflichen Gründen in Paris und zum anderen bei seiner Frau und seinen Kindern in Irland, wo er die restliche Zeit verbracht habe.

[37] Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Brüssel IIa-​VO dahin auszulegen ist, dass ein Ehegatte zu einem bestimmten Zeitpunkt nur einen einzigen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne dieser Bestimmung haben kann.

[38] Vorab ist festzustellen, dass der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“, insbesondere der gewöhnliche Aufenthalt eines Ehegatten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Brüssel IIa-​VO, in dieser Verordnung nicht definiert wird.

[39] Mangels einer solchen Definition in der Brüssel IIa-​VO oder eines ausdrücklichen Verweises auf das Recht der Mitgliedstaaten, um den Sinn und die Tragweite dieses Begriffs zu bestimmen, ist dieser unter Berücksichtigung des Kontexts der Bestimmungen, in denen er genannt wird, und der Ziele der Brüssel IIa-​VO autonom und einheitlich auszulegen (vgl. entsprechend, zum gewöhnlichen Aufenthalt eines Kindes, Urteil v. 28.6.2018, HR, C-​512/17, FamRZ 2018, 1426 Rz. 40, und die dort angeführte Rechtsprechung).

[40] Erstens ist darauf hinzuweisen, dass weder Art. 3 Abs. 1 Buchst. a noch eine andere Bestimmung der Brüssel IIa-​VO diesen Begriff in einer Pluralform erwähnt. Die Brüssel IIa-​VO bezieht sich vielmehr auf die Gerichte des Mitgliedstaats des „gewöhnlichen Aufenthalts“ - je nach Fall - des einen und/oder des anderen Ehegatten oder des Kindes. Dabei verwendet sie systematisch den Singular. Dass ein und dieselbe Person gleichzeitig mehrere gewöhnliche Aufenthalte oder einen gewöhnlichen Aufenthalt an mehreren Orten haben kann, ist darin nicht vorgesehen. Insoweit hat der Unionsgesetzgeber im Übrigen in Art. 66 Buchst. a dieser Verordnung klargestellt, dass für einen Mitgliedstaat, in dem die in dieser Verordnung behandelten Fragen in verschiedenen Gebietseinheiten durch zwei oder mehr Rechtssysteme geregelt werden, gilt, dass „[j]ede Bezugnahme auf den gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat … den gewöhnlichen Aufenthalt in einer Gebietseinheit [betrifft]“.

[41] Zweitens hat der Gerichtshof im Rahmen der Auslegung der Bestimmungen der Brüssel IIa-​VO bereits entschieden, dass zum einen aus der Verwendung des Adjektivs „gewöhnlich“ geschlossen werden kann, dass der Aufenthalt eine gewisse Beständigkeit oder Regelmäßigkeit haben muss, und zum anderen die Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts durch eine Person deren Willen widerspiegelt, dort den ständigen oder gewöhnlichen Mittelpunkt ihrer Interessen in der Absicht zu begründen, ihm Beständigkeit zu verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteil v. 22.12.2010, Mercredi, C-​497/10 PPU, FamRZ 2011, 617, m. Anm. Henrich, Rz. 44 und 51).

[42] Diese Auslegung wird im Übrigen durch den von Frau Borrás erstellten erläuternden Bericht zu dem Übereinkommen über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen, sog. Brüssel-​II-​Übereinkommen (ABl. 1998, C 221, S. 1), gestützt, an dem sich der Wortlaut der Brüssel IIa-​VO orientiert hat. Aus Nr. 32 dieses Berichts (ABl. 1998, C 221, S. 27) geht nämlich hervor, dass hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthalts als Kriterium für die Zuweisung der Zuständigkeit im Bereich der Auflösung einer Ehe besonders der Definition durch den Gerichtshof in anderen Bereichen Rechnung getragen wurde, wonach dieser Begriff den


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Ort bezeichnet, den der Betroffene als ständigen oder gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in der Absicht gewählt hat, ihm Dauerhaftigkeit zu verleihen.

[43] Die Gleichsetzung des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person, im vorliegenden Fall eines Ehegatten, mit dem ständigen oder gewöhnlichen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen spricht jedoch nicht für die Annahme, dass mehrere Aufenthaltsorte gleichzeitig diese Eigenschaft aufweisen können.

[44] Diese Beurteilung wird drittens durch das Ziel bestätigt, das mit den in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Brüssel IIa-​VO festgelegten Zuständigkeitsregeln verfolgt wird, nämlich sicherzustellen, dass zwischen der Freizügigkeit der Personen innerhalb der Europäischen Union und der Rechtssicherheit ein Gleichgewicht besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil v. 13.10.2016, a. a. O., Rz. 33, und die dort angeführte Rechtsprechung).

[45] Es trifft zu, dass die Brüssel IIa-​VO, um die Freizügigkeit von Personen innerhalb der Union zu fördern, von dem Ziel geleitet ist, die Möglichkeit der Auflösung der Ehe dadurch zu erleichtern, dass in ihrem Art. 3 Abs. 1 Buchst. a zugunsten des Antragstellers mehrere alternative Kriterien festgelegt werden, deren Anwendung keiner Rangordnung unterliegt. Daher sollen mit dem durch diese Verordnung eingeführten System der Zuständigkeitsverteilung im Bereich der Auflösung einer Ehe mehrfache Zuständigkeiten nicht ausgeschlossen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil v. 13.10.2016, a. a. O., Rz. 46 und 47, und die dort angeführte Rechtsprechung); für ihre Koordinierung sorgen die Regeln über die Rechtshängigkeit in Art. 19 der Verordnung.

[46] Ließe man jedoch zu, dass ein Ehegatte gleichzeitig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in mehreren Mitgliedstaaten haben kann, könnte dies die Rechtssicherheit beeinträchtigen und die Schwierigkeiten, im Voraus die Gerichte zu bestimmen, die über die Auflösung der Ehe entscheiden können, verstärken sowie die Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit durch das angerufene Gericht erschweren. Wie der Generalanwalt in Nr. 94 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, bestünde dann die Gefahr, dass die internationale Zuständigkeit letztlich nicht durch das Kriterium des „gewöhnlichen Aufenthalts“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Brüssel IIa-​VO bestimmt würde, sondern durch ein Kriterium, das auf dem einfachen Aufenthaltsort eines der Ehegatten beruht, was gegen diese Verordnung verstieße.

[47] Viertens zieht die Auslegung der Zuständigkeitsregeln in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Brüssel IIa-​VO Konsequenzen nach sich, die sich nicht auf die Auflösung der Ehe als solche beschränken.

[48] Insbesondere verweisen nämlich sowohl Art. 3 Buchst. c der Verordnung Nr. 4/2009 als auch Art. 5 der Verordnung 2016/1103 auf die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Brüssel IIa-​VO festgelegte Zuständigkeit und sehen im Rahmen von Verfahren zur Auflösung der Ehe akzessorische Zuständigkeiten des angerufenen Gerichts für die Entscheidung über bestimmte Unterhaltsanträge oder über bestimmte Vermögensfragen vor. Einem Ehegatten mehrere gleichzeitige gewöhnliche Aufenthalte zuzuerkennen, könnte mithin auch das Erfordernis der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsregeln gefährden, das diesen Verordnungen gemeinsam ist

(vgl. zur Verordnung Nr. 4/2009 Urteil v. 4.6.2020, FX [Vollstreckungsabwehr gegenüber einem Unterhaltsanspruch], C-​41/19, FamRZ 2020, 1289, m. Anm. Domej, FamRZ 2020, 1292, und Anm. Geimer, FamRZ 2020, 2023, Rz. 40, und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie zur Verordnung 2016/1103 insbesondere deren Erwägungsgründe 15 und 49).

[49] Fünftens werden alle diese Erwägungen nicht durch die im Urteil v. 16.7.2009, Hadadi (a. a. O., Rz. 56), vorgenommene Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b Brüssel IIa-​VO in Frage gestellt, in Bezug auf den der Gerichtshof anerkannt hat, dass die Gerichte mehrerer Mitgliedstaaten zuständig sein können, wenn die Betroffenen mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen.

[50] Wie der Generalanwalt in Nr. 92 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, hat es nämlich der Gerichtshof im Urteil Hadadi zwar abgelehnt, das Anknüpfungskriterium des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b Brüssel IIa-​VO, nämlich die Staatsangehörigkeit der beiden Ehegatten, auf deren „effektive Staatsangehörigkeit“ zu beschränken, jedoch steht dies mit der Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung in keinem Zusammenhang.

[51] Nach alledem ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass ein Ehegatte im gleichen Zeitraum an mehreren Orten einen Aufenthalt haben kann, doch kann er zu einem bestimmten Zeitpunkt nur einen einzigen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Brüssel IIa-​VO haben.

[52] Da der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts im Wesentlichen eine Tatsachenfrage darstellt (Urteil v. 8.6.2017, OL, C-​111/17 PPU, FamRZ 2017, 1506, m. Anm. Rentsch, Rz. 51), ist es Sache des vorlegenden Gerichts, anhand aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des von IB angerufenen nationalen Gerichts dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragstellers im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a sechster Gedankenstrich Brüssel IIa-​VO entspricht (vgl. entsprechend Urteile v. 2.4.2009, A, C-​523/07, FamRZ 2009, 843 Rz. 42, und v. 28.6.2018, a. a. O., Rz. 41).

[53] Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rahmen der Auslegung der Bestimmungen der Brüssel IIa-​VO über die elterliche Verantwortung davon ausgegangen ist, dass für die Bestimmung des Ortes des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes, insbesondere eines im Alltag von seinen Eltern abhängigen Kleinkindes, der Ort zu ermitteln ist, wo sich diese dauerhaft aufhalten und in ein soziales und familiäres Umfeld integriert sind; dabei kann auch die Absicht der Eltern, sich so an einem bestimmten Ort niederzulassen, berücksichtigt werden, wenn sie sich in äußeren Umständen manifestiert (vgl. in diesem Sinne Urteil v. 28.6.2018, a. a. O., Rz. 45 und 46, und die dort angeführte Rechtsprechung). In dieser Rechtsprechung wird somit das soziale und familiäre Umfeld der Eltern des Kindes, insbesondere eines Kleinkindes, als wesentliches Kriterium für die Bestimmung des Ortes des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes herangezogen.

[54] Zwar stimmen die besonderen Umstände, die den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes kennzeichnen, offensichtlich nicht in jeder Hinsicht mit denen überein, die es ermöglichen, den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts eines Ehegatten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Brüssel IIa-​VO zu bestimmen.

[55] So kann ein Ehegatte wegen einer Ehekrise beschließen, den früheren gewöhnlichen Aufenthalt des Ehepaars zu verlassen, um sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem des früheren Aufenthalts niederzulassen und dort unter den in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a fünfter oder sechster Gedankenstrich Brüssel IIa-​VO vorgesehenen Voraussetzungen einen Antrag auf Auflösung der Ehe zu stellen, wobei es ihm völlig freisteht, eine Reihe sozialer und familiärer Verbindungen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu behalten, in dem sich der frühere gewöhnliche Aufenthalt des Ehepaars befunden hat.




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[56] Außerdem ist im Unterschied zu einem Kind, insbesondere einem Kleinkind, dessen Umfeld im Allgemeinen weitgehend ein familiäres Umfeld ist (vgl. insoweit Urteil v. 22.12.2010, a. a. O., Rz. 54), das Umfeld eines Erwachsenen notwendigerweise vielfältiger und besteht aus einem erheblich breiteren Spektrum von Aktivitäten und mannigfaltigen Interessen, insbesondere beruflicher, soziokultureller, vermögensbezogener, privater und familiärer Art. Insbesondere in Anbetracht des Ziels der Brüssel IIa-​VO, Anträge auf Auflösung der Ehe zu erleichtern, indem flexible Kollisionsregeln eingeführt und die Rechte des Ehegatten geschützt werden, der infolge der Ehekrise den Mitgliedstaat des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts verlassen hat, kann insoweit nicht verlangt werden, dass sich diese Interessen auf das Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats konzentrieren (vgl. in diesem Sinne Urteil v. 13.10.2016, a. a. O., Rz. 50, und die dort angeführte Rechtsprechung).

[57] Gleichwohl lässt die in Rz. 53 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung für die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Brüssel IIa-​VO die Annahme zu, dass der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ grundsätzlich durch zwei Elemente gekennzeichnet ist, nämlich zum einen durch den Willen des Betroffenen, den gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen an einen bestimmten Ort zu legen, und zum anderen durch eine hinreichend dauerhafte Anwesenheit im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats.

[58] Daher muss ein Ehegatte, der sich auf den Gerichtsstand nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a fünfter oder sechster Gedankenstrich Brüssel IIa-​VO berufen möchte, zwingend seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem des früheren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts verlegt und mithin zum einen den Willen zum Ausdruck gebracht haben, den gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in diesem anderen Mitgliedstaat zu errichten, und zum anderen nachgewiesen haben, dass seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hinreichend dauerhaft ist.

[59] Im vorliegenden Fall steht, wie sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt, fest, dass IB, Staatsangehöriger des Mitgliedstaats, in dem das von ihm angerufene nationale Gericht liegt, das Erfordernis eines mindestens sechsmonatigen Aufenthaltes im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats unmittelbar vor Beantragung der Auflösung der Ehe nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a sechster Gedankenstrich Brüssel IIa-​VO erfüllt hat. Ferner steht fest, dass IB seit 2017 unter der Woche beständig und dauerhaft eine unbefristete berufliche Tätigkeit in Frankreich ausgeübt hat, wo er für die Ausübung dieser Tätigkeit eine Wohnung genommen hatte.

[60] Dies deutet darauf hin, dass der Aufenthalt von IB im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats dauerhaft ist und zudem zumindest eine Integration des Betroffenen in ein soziales und kulturelles Umfeld in diesem Mitgliedstaat erkennen lässt.

[61] Zwar lassen diese Gesichtspunkte a priori den Schluss zu, dass die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a sechster Gedankenstrich Brüssel IIa-​VO vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sein könnten, doch ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob alle tatsächlichen Umstände des Einzelfalls tatsächlich die Annahme zulassen, dass der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verlegt hat, in dem dieses Gericht liegt.

[62] Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Brüssel IIa-​VO dahin auszulegen ist, dass ein Ehegatte, der sein Leben in zwei Mitgliedstaaten verbringt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt nur in einem dieser Mitgliedstaaten haben kann, sodass allein die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich dieser gewöhnliche Aufenthalt befindet, für die Entscheidung über den Antrag auf Auflösung der Ehe zuständig sind.



Nr. 98 EuGH - Brüssel IIa-​VO Art. 3 I Buchst. a

(3. Kammer, Urteil v. 25.11.2021 - Rs. C-​289/20: IB ./. FA - ECLI:EU:C:2021:955)

Anmerkung:

Kernsachverhalt ist folgender: Ein Ehepaar, er Franzose, sie Irin, lebte in Irland. Ab Mai 2017 arbeitete der Ehemann unter der Woche in Frankreich. Er flog aber an den Wochenenden zurück nach Irland, wo er seine Frau und Kinder sah. Die Cour d'appel de Paris meinte, der Ehemann habe ab Mai 2017 zwei gewöhnliche Aufenthalte gehabt, und legte die Frage vor, ob gewöhnliche Aufenthalte in mehreren Mitgliedstaaten möglich sind.

Der EuGH antwortet, dass ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt i. S. des Art. 3 Abs. 1 lit. a Brüssel IIa-​VO nur in einem Mitgliedstaat haben könne (I.). Darüber hinaus konkretisiert der EuGH den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts (II.).

I. Der Leitsatz: nicht mehr als ein gewöhnlicher Aufenthalt

Bei allem Streit um die genaue Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts ist eines wohl anerkannt: Gesucht wird der „tatsächliche Lebensmittelpunkt“.1 Sucht man einen „Mittelpunkt“, liegt es nahe, mit dem EuGH anzunehmen, dass es nur einen solchen „Mittelpunkt“ geben kann (Rz. 43). Im Rahmen des Art. 3 Brüssel IIa-​VO spricht hierfür, dass der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts nur im Singular verwendet wird (Rz. 40). Gegen den mehrfachen gewöhnlichen Aufenthalt soll zudem die Rechtssicherheit sprechen; insbesondere seien die Gerichtsstände weniger vorhersehbar, wenn man einen mehrfachen gewöhnlichen Aufenthalt zulasse (Rz. 46 ff.). Diese Argumentation überzeugt weniger. Zwar ist es schwierig vorherzusehen, welches Gericht entscheidet, wenn auf Grundlage des gewöhnlichen Aufenthalts mehr als ein Gericht zuständig sein kann. Die Ablehnung mehrfacher gewöhnlicher Aufenthalte erzeugt aber gleichermaßen Unsicherheit.2 Die Frage nach mehreren gewöhnlichen Aufenthalten impliziert, dass die Wahl eines gewöhnlichen Aufenthalts schwierig und damit im Einzelfall schwer vorhersehbar ist.

Kritisieren kann man den EuGH auch dafür, dass er zur Widerlegung des rechtspraktisch wohl stärksten Gegenarguments bloß auf die Ausführungen des Generalanwalts verweist (Rz. 49 f.): In Hadadi hatte der EuGH entschieden, dass im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 lit. b Brüssel IIa-​VO nicht die effektive Staatsangehörigkeit entscheidend sei, sondern jede Staatsangehörigkeit genüge.3 Begründet hatte er dies (auch) mit einem Vorhersehbarkeitsargument.4 Zudem wird die Staatsangehörigkeit in der Brüssel IIa-​VO ebenfalls nur im Singular verwendet. Die Argumente für mehr als eine Staatsangehörigkeit scheinen also dieselben zu sein wie die Argumente gegen mehr als einen gewöhnlichen Aufenthalt. In der Sache ist eine Abgrenzung aber


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dennoch möglich, insbesondere weil bei der Frage nach dem mehrfachen gewöhnlichen Aufenthalt beide Alternativen Rechtsunsicherheit hervorrufen, das Kriterium der Staatsangehörigkeit nur dann, wenn man eine „effektive“ bestimmen muss.5

Trotz der Kritik an der Begründung überzeugt das Ergebnis der Entscheidung.6 [1]Rechtsunsicherheit verursachen beide Entscheidungsalternativen. Verordnungsübergreifend interessant ist zwar noch ein Vergleich mit der EuErbVO. Auch für diese hatte der EuGH entschieden, dass es nur einen gewöhnlichen Aufenthalt geben kann.7 Dort steht aber die Verhinderung der Nachlassspaltung im Vordergrund, weshalb der verordnungsübergreifende Gleichlauf nicht entscheidend gegen den mehrfachen gewöhnlichen Aufenthalt spricht. Entscheiden dürfte die Frage nach dem „mehrfachen gewöhnlichen Aufenthalt“ daher tatsächlich das Wortlautargument des EuGH - der Begriff wird in der Brüssel IIa-​VO nur im Singular verwendet. Das Argument mag ein schwaches sein. Halten sich aber andere Argumente die Waage, können auch schwache Argumente den Ausschlag geben.

II. Über den Leitsatz hinaus: Konkretisierung des gewöhnlichen Aufenthalts

Auf die Beantwortung der Vorlagefrage8 folgen allgemeine Ausführungen zum gewöhnlichen Aufenthalt. Der EuGH stellt klar, dass den gewöhnlichen Aufenthalt auch in Art. 3 Brüssel IIa-​VO9 zwei Elemente kennzeichnen: der Wille, den „gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen“ in einem Staat zu verorten, und eine hinreichend dauerhafte Anwesenheit (Rz. 57). Hieraus darf man wohl für die Rechtspraxis schließen, dass beide Elemente zumindest abstrakt ähnliches Gewicht haben.10

Der Generalanwalt hatte noch die Frage gestellt, ob es in jedem Fall einen gewöhnlichen Aufenthalt i. S. des Art. 3 gibt.11 Der Generalanwalt bejaht dies, entwickelt aber auch Hilfskriterien für den Fall, dass der EuGH die Frage verneint. Das Schweigen des EuGH hierzu kann man wohl so verstehen, dass er die Frage nicht von der Vorlagefrage umfasst sieht.12 Er äußert sich zumindest nicht. Das ist misslich, denn die Frage dürfte sich in den meisten Fällen stellen, in denen ein „mehrfacher gewöhnlicher Aufenthalt“ in Betracht gekommen wäre.

III. Ausblick

Etwas versteckt wirft die Entscheidung weitere Fragen auf. Nach in Deutschland h. M. ist ein Gericht grundsätzlich auch dann international zuständig, wenn die Fristen der Art. 3 Abs. 1 lit. a Gedankenstriche 5 und 6 Brüssel IIa-​VO erst im Verfahren ablaufen.13 Der EuGH stellt aber in Rz. 59 fest, dass im Fall das „Erfordernis“ eines sechsmonatigen Aufenthalts „unmittelbar vor Beantragung der Auflösung der Ehe“ erfüllt war. Damit scheint er zu fordern, dass die Frist bei Antragstellung abgelaufen sein muss, zumal man aus der Sachverhaltsdarstellung wohl schließen kann, dass der Ehemann nach Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt sicher in Frankreich hat.14 Die Formulierung in Rz. 59 legt ferner - wiederum gegen die in Deutschland h. M.15 - nahe, dass die Frist zu laufen beginnen kann, bevor ein gewöhnlicher Aufenthalt besteht. Ob der EuGH beides tatsächlich so meint, oder ob der Schein trügt, bleibt abzuwarten. Klarer dürfte sein, dass die Entscheidung gegen den mehrfachen gewöhnlichen Aufenthalt auf die künftig anwendbare Brüssel IIb-​VO übertragen werden kann.16

Dr. Felix Berner, MJur (Oxford), Tübingen

Fußnoten
1)     

Beispielsweise EuGH, 28.6.2018 - Rs. C-​512/17: HR ./. KO -​, FamRZ 2018, 1426, LS. 1 und Rz. 42, 66; Althammer/Großerichter, Brüssel IIa/Rom III-​VO, 2014, Art. 3 Brüssel IIa-​VO Rz. 7; Hilbig-​Lugani, in: Götz/Schwenzer/Seelmann (Hg.), Familie - Recht - Ethik, Festschrift für Gerd Brudermüller zum 65. Geburtstag, 2014, S. 323, 324.

2)     

Vienenkötter, Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts im Internationalen Familien- und Erbrecht der EU, 2017, S. 141 f.

3)     

EuGH, 16.7.2009 - Rs. C-​168/08: Laszlo Hadadi ./. Csilla Marta Mesko, verheiratete Hadadi -​, FamRZ 2009, 1571, m. Anm. Kohler.

4)     

Vgl. insb. EuGH, Hadadi [Fn. 3], Rz. 55.

5)     

Zumindest ähnlich Generalanwalt [GA] Campos Sánchez-​Bordona, Schlussanträge v. 8.7.2021 - Rs. C-​289/20 -​, Rz. 92 (m. w. Argumenten, warum eine Differenzierung möglich ist).

6)     

Wie der EuGH gegen einen mehrfachen gewöhnlichen Aufenthalt beispielsweise Court of Appeal (UK) [2012] EWCA Civ 1157, Rz. 67; Rauscher/Rauscher, EuZPR/EuIPR, Bd. 4, 4. Aufl. 2015, Art. 3 Brüssel IIa-​VO Rz. 22a; a. A. z. B. Vienenkötter [Fn. 2], S. 141 f.; Geimer/Schütze/Dilger, IRV, EL 62 Juli 2021, vor Art. 3 EheVO Rz. 22.

7)     

EuGH, 16.7.2020 - Rs. C-​80/19: E. E. -​, FamRZ 2020, 1496, insb. Rz. 40 f.; vgl. auch den Hinweis des GA Campos Sánchez-​Bordona [Fn. 5], Rz. 4 Fn. 9.

8)     

Die Vorlagefrage ist in Rz. 51 beantwortet, danach folgen zehn weitere Rz. zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts.

9)     

Im Anschluss (vgl. Rz. 41, 53, 57) an die Rechtsprechung zu Art. 8 Brüssel IIa-​VO (für Art. 8 vgl. EuGH, HR [Fn. 1]). Der EuGH betont aber auch (zu Recht), dass die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts im Einzelfall bei Art. 3 und Art. 8 nicht zwingend gleichläuft (insb. Rz. 54).

10)   

Manche Literaturstimmen gehen davon aus, dass der animus manendi (bloß) Indiz für die objektive Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts ist, z. B. Rauscher/Rauscher [Fn. 6], Art. 3 Brüssel IIa-​VO Rz. 22b; andere legen das Hauptaugenmerk gerade auf das Willensmoment, insbesondere M.-​P. Weller, in: Leible/Unberath (Hg.), Brauchen wir eine Rom 0-​Verordnung, 2013, S. 293.

11)   

GA Campos Sánchez-​Bordona [Fn. 5], Rz. 95 ff.

12)   

Anders als GA Campos Sánchez-​Bordona [Fn. 5], vgl. die vorgeschlagene Antwort in Rz. 101.

13)   

Beispielsweise Hausmann, Internationales und Europäisches Familienrecht, 2. Aufl. 2018, A Rz. 81 ff.; MünchKomm/Gottwald, FamFG, 3. Aufl. 2019, Art. 3 Brüssel IIa-​VO Rz. 22 (ausgenommen sind Fälle, in denen vor Ablauf der sechs Monate ein zulässiger Scheidungsantrag vor einem anderen Gericht rechtshängig wird); a. A. z. B. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 42. Aufl. 2021, Art. 3 EuEheVO Rz. 8 (allein Zeitpunkt der Klageerhebung maßgeblich).

14)   

Vgl. insb. GA Campos Sánchez-​Bordona [Fn. 5], Rz. 10 (nur bis Ende 2018 kehrte der Ehemann regelmäßig nach Irland zurück).

15)   

Staudinger/Spellenberg, BGB, 2015, Art. 3 Brüssel IIa-​VO Rz. 41; a. A. aber Geimer/Schütze/Dilger [Fn. 6], Art. 3 EheVO Rz. 29 ff.

16)   

Art. 3 Brüssel IIa-​VO erfährt nur eine kosmetische Änderung, indem die Aussagen zum domicile aus Art. 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 in die Begriffsbestimmungen (Art. 2 Abs. 3 Brüssel IIb-​VO) überführt werden. Auch die Argumentationsgrundlage des EuGH ändert sich nicht - insbesondere wird in der Brüssel IIb-​VO der gewöhnliche Aufenthalt ebenfalls im Singular verwendet.

 Der Zeitschriftenbeitrag wird von folgenden Dokumenten zitiert
Rechtsprechung
BGH 12. Zivilsenat, 20. Dezember 2023, XII ZB 117/23
BGH 12. Zivilsenat, 19. Oktober 2022, XII ZB 425/21
BGH 12. Zivilsenat, 25. Mai 2022, XII ZB 404/20
Kommentare
Erman, BGB
● Stürner, Art 5 Personalstatut; VII. Gewöhnlicher und schlichter Aufenthalt, Wohnsitz, Domizil als Anknüpfungsbegriffe
Prütting/Helms, FamFG
● Hau, ; B. Wichtige Anknüpfungsmomente für die internationale Zuständigkeit
● Hau, § 98 Ehesachen; Verbund von Scheidungs- und Folgesachen; B. Vorrang der Brüssel IIb-​VO in Ehesachen; III. Räumlich-​persönlicher Anwendungsbereich
● Hau, ; C. Verhältnis zum autonomen Recht sowie zum sonstigen Europa- und zum Konventionsrecht
● Helms, § 122 Örtliche Zuständigkeit; B. Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts; III. Soziales Element
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