§ 235 Absatz 2 Nr. 1 Strafgesetzbuch

Fußnote 353.
§ 235 Entziehung Minderjähriger

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger
  1. entzieht, um es in das Ausland zu verbringen