tigen Anrechnungsklausel in Nr. I Ziff. 1c) des Ehevertrags ein Zugewinnausgleichsanspruch in einer rechnerischen Mindesthöhe von 57.218,23 €, der mit einem Teilbetrag von 50.000 € nebst Zinsen bereits im Jahr 2014 zugunsten der Antragstellerin tituliert worden ist. Ein ehebedingter Vermögenserwerb in dieser Größenordnung dürfte dazu
geeignet sein, den Nachteil der Antragstellerin beim Aufbau der Altersversorgung nahezu vollständig auszugleichen, auch wenn man dabei berücksichtigt, dass der mit einem Kapitalbetrag von 44.103,18 € bemessene Versorgungsnachteil auf das Ende der Ehezeit am 31. Mai 2006 bezogen ist.
[31]
(3) Werden die ehebedingten Versorgungsnachteile der Antragstellerin durch den Vermögenszuwachs im (modifizierten) Zugewinnausgleich indessen tatsächlich kompensiert, kann eine weitergehende Anpassung der güterrechtlichen Regelungen des Ehevertrags entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts auch nicht mit der
enttäuschten Erwartung der Antragstellerin
auf eine (höhere) Teilhabe am Immobilienvermögen gerechtfertigt werden. Dies gilt selbst dann, wenn beide Beteiligte bei Vertragsschluss im Jahre 1989 übereinstimmend davon ausgegangen sein sollten, dass das Hausgrundstück innerhalb des anvisierten Zehnjahreszeitraums abbezahlt sein und der Antragstellerin dann über den Zugewinnausgleich ein Viertel des Werts der lastenfreien Immobilie für ihre Altersvorsorge zugutekommen würde. Denn mit der Anpassung von Eheverträgen unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmissbrauchskontrolle (§ 242 BGB ) sollen allein ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden. Sind solche
Nachteile nicht vorhanden oder bereits vollständig kompensiert, dient die richterliche Ausübungskontrolle nicht dazu, dem durch den Ehevertrag belasteten Ehegatten zusätzlich (entgangene) ehebedingte Vorteile zu gewähren und ihn dadurch besser zu stellen, als hätte es die Ehe und die mit der ehelichen Rollenverteilung einhergehenden Dispositionen über Art und Umfang seiner Erwerbstätigkeit nicht gegeben
(vgl.
Senatsbeschlüsse v. 8.10.2014 – XII ZB 318/11 –, FamRZ 2014, 1978 [m. Anm.
Bergschneider] Rz. 26, und v. 27.2.2013 – XII ZB 90/11 –, FamRZ 2013, 770 [m. Beitrag
Hoppenz, S. 758] Rz. 22;
Senatsurteil v. 28.2.2007 – XII ZR 165/04 –, FamRZ 2007, 974 [m. Anm.
Bergschneider] Rz. 28).
[32]
3. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde indessen gegen die Beurteilung des Beschwerdegerichts, dass dem Antragsgegner keine rechtshemmenden oder rechtsvernichtenden
Einwendungen gegen die Zugewinnausgleichsforderung zur Seite stehen.
[33]
a) Die Forderung ist nicht verjährt.
[34] Die
Verjährung der Zugewinnausgleichsforderung ist gemäß § 207 Abs. 1 Satz 1 BGB bis zur Rechtskraft der Scheidung gehemmt. Das gilt auch in den Fällen eines erfolgreichen Antrages auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft (klarstellend
MünchKomm/Koch, BGB, 7. Aufl., § 1378 Rz. 37; BeckOGK/
Siede, BGB, Mai 2018, § 1378 Rz. 72). Zwar besteht der Normzweck des § 207 Abs. 1 Satz 1 BGB darin, einem besonderen familiären Näheverhältnis Rechnung zu tragen, welches den Gläubiger während des Bestehens der Ehe davon Abstand nehmen lassen könnte, zur Durchsetzung seines Anspruchs gerichtlich gegen den Schuldner vorzugehen (vgl.
BGH, Urteil v. 25.11.1986 – VI ZR 148/86 –, FamRZ 1987, 250). Dabei handelt es sich aber lediglich um das gesetzgeberische Motiv, das keinen unmittelbaren tatbestandlichen Niederschlag im Gesetz gefunden hat. Das Gesetz stellt für die Anwendbarkeit von § 207 Abs. 1 Satz 1 BGB – ersichtlich aus Gründen der Rechtssicherheit – nur auf das formale
Kriterium der fortbestehenden Ehe und nicht auf die konkreten Verhältnisse zwischen den Eheleuten ab. Die Vorschrift kommt deshalb auch dann zur Anwendung, wenn die Beziehungen zwischen den Beteiligten zerrüttet und bereits zum Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen geworden sind (vgl.
BGH, Urteil v. 25.11.1986 – VI ZR 148/86 –, FamRZ 1987, 250, 251; vgl. auch
BGHZ 76, 293, 295 = FamRZ 1980, 560 f.). Auch nach der zum 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Reform des Verjährungsrechts lässt sich dem Gesetz nichts dafür entnehmen, dass es für die Anwendbarkeit des § 207 BGB auf die Intensität der Beziehung zwischen den Beteiligten ankommen könnte, sodass für eine von der Rechtsbeschwerde reklamierte teleologische Norminterpretation kein Raum ist.
[35]
b) Mit Recht und mit zutreffender Begründung hat das Beschwerdegericht entschieden, dass die Nachforderung von Zugewinnausgleich im vorliegenden Fall
nicht dem Einwand der Verwirkung (vgl. dazu auch
Senatsbeschluss v. 7.2.2018 – XII ZB 338/17 –, FamRZ 2018, 681 Rz. 20 f.) unterliegt. Auch die Rechtsbeschwerde erinnert insoweit nichts mehr.
[36]
c) Im Ergebnis ist dem Beschwerdegericht auch in seiner Beurteilung beizutreten, dass der Antragsgegner die Erfüllung der Ausgleichsforderung nicht wegen
(angeblich) überzahlten Unterhalts nach § 1381 Abs. 1 BGB verweigern kann.
[37]
aa) Nach § 1381 Abs. 1 BGB kann der Schuldner die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles
grob unbillig wäre. Die Vorschrift ermöglicht in besonders gelagerten Einzelfällen eine Korrektur von Ergebnissen, die sich aus der schematischen Anwendung der Vorschriften zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs ergeben können. Nicht ausreichend ist allerdings, dass sich die Unbilligkeit allein aus dem vom Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und Praktikabilität festgelegten pauschalisierenden und schematischen Berechnungssystem ergibt. Dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten steht das Leistungsverweigerungsrecht aus § 1381 Abs. 1 BGB nur dann zu, wenn die Gewährung des Ausgleichsanspruchs in der vom Gesetz vorgesehenen Art und Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde
(vgl.
Senatsbeschluss v. 16.10.2013 – XII ZB 277/12 –, FamRZ 2014, 24 [m. Anm.
Dauner-Lieb] Rz. 16, m. w. N., und
Senatsurteil v. 9.10.2013 – XII ZR 125/12 –, FamRZ 2013, 1954 [m. Anm.
Finke] Rz. 27).
[38]
bb) Dabei entspricht es einer verbreiteten Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum, dass in der Entgegennahme von nicht geschuldetem Unterhalt durch den Ausgleichsberechtigten ein gegen das Vermögen des Ausgleichspflichtigen gerichtetes Fehlverhalten zu sehen sein kann, welches eine Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs wegen grober Unbilligkeit nach § 1381 Abs. 1 BGB in Höhe des überzahlten Unterhalts rechtfertigt
(vgl.
OLG Brandenburg, FamRZ 2004, 106, 107;
OLG Köln, FamRZ 1998, 1370, 1372;
OLG Celle, FamRZ 1981, 1066, 1069 f.;
MünchKomm/Koch, § 1381 Rz. 29, 34;
Erman/Budzikiewicz, BGB, 15. Aufl., § 1381 Rz. 5a;
Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 6. Aufl., Rz. 881;
Büte, Zugewinnausgleich bei Ehescheidung, 5. Aufl., Rz. 316;
Reinken, FamFR 2013, 412).
Dies soll vor allem deshalb gelten, weil der Ausgleichspflichtige, der Unterhalt aufgrund einer lediglich vorläufigen und später aufgehobenen gerichtlichen Regelung oder aufgrund einer unwirksamen Unterhaltsvereinbarung geleistet hat, seinen auf § 812 BGB gestützten Rückforderungsanspruch gegen den Ausgleichsberechtigten häufig nicht durchsetzen kann, wenn sich dieser auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB ) beruft (vgl.
Schulz/Hauß, Rz. 881;
Büte, Rz. 316).
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FamRZ 2018, 1415-1421
- 1420 -
[39]
cc) Ob dieser Ansicht uneingeschränkt gefolgt werden kann (kritisch BeckOGK/
Siede, § 1381 Rz. 35;
Staudinger/Thiele, BGB, 2017, § 1381 Rz. 10;
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 13. Aufl., § 1381 Rz. 15), braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden.
[40]
(1) Denn die (angeblich) überhöhten
Unterhaltsansprüche sind der Antragstellerin in gerichtlichen Hauptsacheverfahren
rechtskräftig zugesprochen worden. Sofern eine rechtskräftige Unterhaltsentscheidung nicht durch Prozessbetrug (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 263 StGB ) erwirkt worden ist, kommt ein auf Rückzahlung überzahlten Unterhalts gerichteter Schadensersatzanspruch nur ausnahmsweise nach § 826 BGB im Falle der vorsätzlichen sittenwidrigen Ausnützung eines als unrichtig erkannten Titels in Betracht. Dieser Schadensersatzanspruch setzt nicht nur voraus, dass der Berechtigte Kenntnis von der Unrichtigkeit des Titels hatte, sondern es müssen besondere Umstände hinzutreten, welche die Annahme überhöhter Unterhaltszahlungen durch den Berechtigten in besonderem Maße als
unredlich und geradezu unerträglich erscheinen lassen (vgl.
Senatsurteile v. 23.4.1986 – IVb ZR 29/85 –, FamRZ 1986, 794, 796, und v. 19.2.1986 – IVb ZR 71/84 –, FamRZ 1986, 450, 452). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor und ist damit die Rechtskraft der gerichtlichen Unterhaltsentscheidung vor einer Durchbrechung geschützt, kommt dem Gedanken der Rechtssicherheit – und damit auch dem Vertrauen des Berechtigten, den aufgrund des Titels vereinnahmten Unterhalt entschädigungslos behalten zu dürfen – der Vorrang gegenüber der Einzelfallgerechtigkeit zu. Diese Wertung ist auch im Rahmen der Anwendung von § 1381 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen, sodass eine Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs unter dem Gesichtspunkt einer Unterhaltsüberzahlung nicht in Betracht kommt, wenn und soweit die Rechtskraft einer gerichtlichen Unterhaltsentscheidung der Rückforderung von Unterhalt entgegensteht (so wohl auch
Staudinger/Thiele, § 1381 Rz. 17). Kann der Ausgleichspflichtige wegen einer unerlaubten Handlung des Ausgleichsberechtigten trotz des Vorliegens einer rechtskräftigen Unterhaltsentscheidung ausnahmsweise Schadensersatz wegen des vom Gericht zu Unrecht festgesetzten Unterhalts verlangen, kann er diese Forderung beziffern und damit gegen den Zugewinnausgleichsanspruch aufrechnen, zumal die Entreicherungsproblematik bei deliktischen Rückforderungsansprüchen nach §§ 823 Abs. 2, 826 BGB ohnehin keine Rolle spielt (vgl. dazu
Senatsurteil v. 19.2.1986 – IVb ZR 71/84 –, FamRZ 1986, 450, 451).
[41] Ein Anwendungsbereich für § 1381 Abs. 1 BGB kann sich in den Fällen der deliktischen Unterhaltsrückforderung allenfalls im Zusammenhang mit der Behandlung des auf Rückzahlung überzahlten Unterhalts gerichteten Schadensersatzanspruchs im Rahmen der güterrechtlichen Ausgleichsbilanz ergeben. Da der Anspruch auf Rückzahlung überzahlten Unterhalts bereits im Zeitpunkt der Überzahlung entsteht, muss dieser Anspruch wegen solcher Unterhaltszahlungen, die vor dem Stichtag für die Berechnung des Zugewinns (§§ 1384 , 1387 BGB ) geleistet worden sind, einerseits als Forderung im aktiven Endvermögen des Ausgleichspflichtigen und andererseits als Verbindlichkeit im passiven Endvermögen des Ausgleichsberechtigten bilanziert werden; insoweit gilt für den Anspruch auf Rückzahlung überzahlten Unterhalts nichts anderes als für den Anspruch auf Zahlung von Unterhaltsrückständen, die vor dem Berechnungsstichtag entstanden sind
(vgl. dazu
Senatsurteile v. 6.10.2010 – XII ZR 10/09 –, FamRZ 2011, 25 [m. Anm.
Koch, S. 28, und Anm.
Braeuer, S. 453] Rz. 36, und
BGHZ 156, 105, 109 = FamRZ 2003, 1544, 1545 [m. Anm.
Schröder];
OLG Hamm, FamRZ 1992, 679 = NJW-RR 1992, 580, 581 f.;
OLG Celle, FamRZ 1991, 944, 945).
Die Einbeziehung der Forderung in die Ausgleichsbilanz kann nach den Umständen des Einzelfalls dazu führen, dass der Schadensersatzanspruch des Ausgleichspflichtigen durch die wertentsprechende Erhöhung der güterrechtlichen Ausgleichsforderung wirtschaftlich vollständig entwertet wird. Dieses Ergebnis wird gerade bei deliktischen Ansprüchen zwischen den Ehegatten oftmals als grob unbillig angesehen und insoweit eine Korrektur über § 1381 BGB für möglich gehalten (vgl. dazu
Staudinger/Thiele, § 1381 Rz. 17, m. w. N.;
Jaeger, FPR 2005, 352, 353 f.). Andererseits ist allerdings zu bedenken, dass sich die Zahlung des überhöhten Unterhalts in vielen Fällen bereits auf die Zugewinnausgleichsberechnung ausgewirkt hat, weil der Ausgleichspflichtige sonst weitergehendes Vermögen hätte aufbauen können und der Ausgleichsberechtigte durch die Unterhaltszahlung in die Lage versetzt worden ist, eigenes Vermögen zu erhalten oder auch zu bilden (vgl. BeckOGK/
Siede, § 1381 Rz. 35).
[42]
(2) Einer weiteren Erörterung bedarf dies indessen nicht, weil im vorliegenden Fall für einen Anspruch des Antragsgegners auf Rückzahlung von Unterhalt aus dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung – unabhängig davon, dass der Antragsgegner schon die Höhe des vermeintlich überzahlten Unterhalts nicht schlüssig dargelegt hat – keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen. Soweit sich der Antragsgegner allein auf die unterlassene Vorlage medizinischer Unterlagen aus dem Jahr 2008 stützt, hat die Antragstellerin unwiderlegt vorgetragen, jedenfalls vom Inhalt des im Zuge des Rentenbewilligungsverfahrens für die DRV Bund erstatteten Gutachtens überhaupt erst im Jahre 2015 Kenntnis erlangt zu haben. Im Übrigen lässt der Inhalt dieser Unterlagen keinen Widerspruch zu den Feststellungen des im Trennungsunterhaltsverfahren eingeholten arbeitsmedizinischen Gutachtens vom 25. Juni 2007 erkennen, wonach die Antragstellerin aufgrund einer psychischen Erkrankung in Form einer Somatisierungsstörung bei depressiver Grundstimmung noch für die Dauer eines Jahres nicht in der Lage gewesen sei, nennenswerte gewinnbringende Tätigkeiten auszuüben. Für die Folgezeit ist schon nichts dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin trotz der im Juli 2008 bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung gleichwohl davon ausgegangen sein könnte, durch Ausübung einer Berufstätigkeit höhere Erwerbseinkünfte erzielen zu können.
III.[43] Die angefochtene Entscheidung kann – jedenfalls mit der gegebenen Begründung – nicht in vollem Umfang Bestand haben, sondern unterliegt der Aufhebung, soweit das Beschwerdegericht der Antragstellerin auf ihre Beschwerde einen höheren restlichen Zugewinnausgleichsanspruch als die vom Amtsgericht rechnerisch unstreitig ermittelten 7.218,23 € zugesprochen hat.
[44] Insoweit kommt es streitentscheidend darauf an, ob die Anrechnungsklausel in Nr. I Ziff. 1c) des Ehevertrags entweder darauf zielt, im Endvermögen des Antragsgegners (nur) die hälftige Differenz zwischen dem Verkehrswert der Immobilie und den auf ihr ruhenden Belastungen anzusetzen oder ob sie wie das Amtsgericht meint dahingehend auszulegen ist, dass im aktiven Endvermögen des Antragsgegners die Hälfte des Verkehrswerts seiner Immobilie, im passiven Endvermögen demgegenüber die dinglich gesicherten Verbindlichkeiten in voller Höhe zu berücksichtigen sind. Der Wortlaut der streitigen Anrechnungsklausel lässt beide Auslegungsmöglichkeiten zu. Die Auslegung von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen ist Sache des Tatrichters. Eine vom Beschwerdegericht nicht vorgenommene Auslegung darf das Rechtsbeschwerdegericht nur dann selbst vornehmen, wenn alle dazu erforderlichen Feststellungen getroffen sind und eine weitere Aufklärung nicht mehr in Betracht kommt (
Senatsbeschluss v. 29.1.2014 – XII ZB 303/13 –, FamRZ 2014, 629 Rz. 51 ;
BGH, Urteil v. 12.12.1997 – V ZR 250/96 –, NJW 1998, 1219, m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil nicht ausgeschlossen ist, dass die im Laufe
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FamRZ 2018, 1415-1421
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des Beschwerdeverfahrens schon einmal angeordnete, aber schließlich nicht durchgeführte Vernehmung des beurkundenden Notars zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen kann. Die Sache ist daher im Umfang der Aufhebung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG ).
Anmerkung:I. Mit diesem Beschluss vervollständigt der
BGH seine Rechtsprechung zur richterlichen Inhaltskontrolle von Eheverträgen, insbesondere was das eheliche Güterrecht angeht. Hatte er mit seinem Beschluss v. 17.1.2018
1 eine Grenzlinie zwischen einem wirksamen und einem nichtigen – weil sittenwidrigen – Verzicht auf güterrechtliche Ansprüche gezogen, so behandelt er im neuen Beschluss (Kennwort: „Arzt/Hausfrau“) die möglichen Konsequenzen einer Ausübungskontrolle im Zusammenhang mit einem güterrechtlichen Verzicht bei einem wirksamen Ehevertrag. Eine zu diesem Thema ergangene Entscheidung des BGH war bisher nicht bekannt.
Mit den Konsequenzen einer Ausübungskontrolle insbesondere im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich hatte sich der
BGH allerdings bereits mehrmals zu befassen. Die grundsätzlichen Überlegungen des
BGH zu diesem Problem sind damit nicht fremd; unter anderem in den im Leitsatz erwähnten Beschlüssen v. 27.2.2013 und 8.10.2014
2 hatte der
BGH bereits festgestellt, dass durch die richterliche Anpassung von Eheverträgen im Wege der Ausübungskontrolle ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden sollen.
Diesen Maßstab legt der
BGH nunmehr auch auf das eheliche Güterrecht an, wobei bemerkenswert ist, dass das eheliche Güterrecht nach seiner grundlegenden Entscheidung
3 im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt und zum Versorgungsausgleich nicht zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts gehört. Das bedeutet: Trotz grundsätzlich unterschiedlichen Rangs vereinheitlicht der
BGH die Konsequenzen der Ausübungskontrolle und festigt damit den auch im Unterhaltsrecht nach § 1578b BGB höchst bedeutsamen Begriff
4 des ehebedingten Nachteils als einen Zentralbegriff des Eherechts.
Der
BGH führt seine diesbezügliche Rechtsprechung in der neuen Entscheidung insofern fort, als er nach der einleitenden Feststellung, unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmissbrauchskontrolle seien allein ehebedingte Nachteile auszugleichen, die Konsequenzen der Anpassung näher strukturiert (Rz. 31):
- Sind solche Nachteile nicht vorhanden
- oder bereits vollständig kompensiert,
- dient die richterliche Ausübungskontrolle nicht dazu,
- dem durch den Ehevertrag belasteten Ehegatten zusätzlich (entgangene) ehebedingte Vorteile zu gewähren
- und ihn dadurch besser zu stellen,
- als hätte es die Ehe und die mit der ehelichen Rollenverteilung einhergehenden Dispositionen nicht gegeben.
Damit setzt der
BGH den Grenzstein zwischen Ansprüchen, die bei der Ausübungskontrolle im Güterrecht einerseits zu erfüllen und andererseits nicht zu erfüllen sind. In den praktischen Auswirkungen ist diese Rechtsprechung allerdings recht restriktiv. Im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt und zum Versorgungsausgleich werden nämlich diejenigen Fälle, in denen ein Ehegatte vermögensmäßig besser gestellt wäre, wenn er nicht geheiratet und keinen güterrechtlichen Verzicht erklärt hätte, in der Minderzahl sein. Diese Grenze dürfte sich damit mehrheitlich zulasten von Frauen auswirken.
II. Der Beschluss behandelt noch weitere Punkte:
Nach Ausnutzung der prozessualen Möglichkeiten diverser Verfahren zum vorzeitigen Zugewinnausgleich, zur Folgesache Zugewinnausgleich und zum weiterem Zugewinnausgleich (Rz. 4 bis 6) war zu entscheiden, ob die Zugewinnausgleichsforderung verjährt sei. Konkret ging es darum, wie der Begriff „Rechtskraft der Scheidung“ in § 207 Abs. 1 S. 1 BGB zu verstehen ist. Dazu stellt der
BGH fest, dass nur auf das Kriterium der fortbestehenden Ehe abzustellen ist, was auch in den Fällen eines erfolgreichen Antrags auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gilt (Rz. 34).
Schließlich ging es noch um den Einwand der Verwirkung wegen (angeblich) überzahlten Unterhalts nach § 1381 Abs. 1 BGB . Der
BGH hält ausdrücklich seine bisherige – sehr strenge – Rechtsprechung aufrecht und neigt wohl zu dem Ergebnis, dass allenfalls bei deliktischen Ansprüchen zwischen Ehegatten in besonderen Fallgestaltungen eine Korrektur über § 1381 BGB möglich sein könnte (Rz. 35 bis 42).
Ärgerlich ist, dass sich die Rechtsprechung wieder einmal mit einer unklaren Vertragsbestimmung zu befassen hatte, hier mit einer zwei Auslegungsmöglichkeiten zulassenden Anrechnungsklausel, ob nämlich im Endvermögen des Ehemannes zwischen dem Verkehrswert der Immobilie und den auf ihren ruhenden Belastungen (nur) die hälftige oder die volle Differenz anzusetzen ist. Mangels vom OLG vorgenommener Vertragsauslegung hob der
BGH den Beschluss auf (Rz. 44).
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Dr.
Ludwig Bergschneider, München
Nr. 758 BGH – BGB §§ 242, 1381 I(XII. ZS, Beschluss v. 20.6.2018 – XII ZB 84/17 [OLG Köln] – ECLI:DE:BGH:2018:200618BXIIZB84.17.0 )
Fußnoten1)
FamRZ 2018, 577 „bosnische Gebäudereinigerin“, m. Anm.
Bergschneider.2)
FamRZ 2013, 770, 772 „Versorgungsausgleich/Konstruktionsbüro“, bzw. FamRZ 2014, 1978, 1980 „Zahnarzt/Physiotherapeutin“, beide mit Anm.
Bergschneider.3)
FamRZ 2004, 601, 605, m. Anm.
Borth.4)
Dazu neuerdings der Beschluss des
BGH v. 4.7.2018 – XII ZB 122/17 –, FamRZ 2018, 1421, nachstehend.
Der Zeitschriftenbeitrag wird von folgenden Dokumenten zitiertRechtsprechungBGH 12. Zivilsenat, 29. November 2023, XII ZB 531/22
Bayerisches Oberstes Landesgericht 2. Zivilsenat, 6. Juli 2023, 102 AR 135/23
OLG Celle Senat für Familiensachen, 26. Juli 2022, 10 UF 43/22
BGH 12. Zivilsenat, 8. Dezember 2021, XII ZB 402/20
BGH 12. Zivilsenat, 17. März 2021, XII ZB 221/19
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KommentareErman, BGB● Budzikiewicz, § 1381 Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit
● Norpoth;Sasse, § 8 Besondere materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen; II. Inhalts- und Ausübungskontrolle
Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB●
SonstigesBraeuer, 8. Kapitel Zugewinnausgleich und Vertrag; E. Inhaltskontrolle bei Verträgen über den Zugewinnausgleich
Dr. Wolfram Viefhues, § 7 Verwirkung, Befristung, Herabsetzung, Verjährung, Verzug; A. Begrenzung und B…; V. Anwendungsfälle …; 4. Nachteil durch verringerte Altersversorgung (Versorgungsausgleich)
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Dr. Wolfram Viefhues, § 7 Verwirkung, Befristung, Herabsetzung, Verjährung, Verzug; A. Begren…; XI. Billi…; 4. Bedeutung der gegenwärtigen und zukünftigen wirtschaftlichen Situation beider Eheleute
Viefhues, Wolfram, § 14 Rechtskraft der Scheidung; D. Materiellrechtliche Unterhaltssituation ab der R…; IX. Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unt…; 16. Sonstige Billigkeitsgesichtspunkte
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