OLG Hamm, Beschluss vom 24. Februar 2023
– II-7 UF 68/22 Rn. 52.

Fußnote 253.

Gericht:

OLG Hamm 7. Senat für Familiensachen

Entscheidungsdatum:

24.02.2023

Aktenzeichen:

II-7 UF 68/22, 7 UF 68/22

ECLI:

ECLI:DE:OLGHAM:2023:0224.7UF68.22.00

Dokumenttyp:

Beschluss


Quelle:

 

Normen:

§ 1570 BGB, § 1601 BGB, § 1603 Abs 2 BGB, § 1615l Abs 2 S 2 BGB, § 1615l Abs 2 S 4 BGB ... mehr

Zitiervorschlag:

OLG Hamm, Beschluss vom 24. Februar 2023 – II-7 UF 68/22 –, juris



            Anspruch auf Zahlung von Kindes-​, Betreuungs- und Krankenvorsorgeunterhalt

Orientierungssatz

            1. Erhält der Unterhaltsberechtigte nach Rechtshängigkeit des Unterhaltsanspruchs weiter Sozialleistungen und geht demzufolge der laufende Unterhaltsanspruch im Umfang der gewährten Hilfe auf den Sozialhilfeträger über, hat dies auf den Prozess keinen Einfluss. Dies folgt aus § 113 Abs. 1 FamFG iV. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO, der auch auf den gesetzlichen Forderungsübergang anwendbar ist. Der Unterhaltsberechtigte kann den laufenden Unterhaltsanspruch trotz des gesetzlichen Forderungsüberganges im Verfahren weiterhin als Partei im eigenen Namen verfolgen. Er muss aber seine Anträge im Umfang des Anspruchsübergangs auf Zahlung an den Sozialhilfeträger umstellen (Anschluss BGH, Urteil vom 29. August 2012 - XII ZR 154/09).(Rn.45)

            2. Der Anspruch nach § 1615l Abs. 2 Satz 2 BGB besteht auch dann, wenn die Mutter schon zuvor erwerbslos war.(Rn.50)

            3. Die Verlängerung über drei Jahre hinaus hängt gem. § 1615l Abs. 2 Satz 4 BGB von einer Billigkeitsabwägung ab, bei der alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Insbesondere erfolgt kein abrupter Wechsel, sondern es kann lediglich ein gestufter Übergang zur vollen Erwerbstätigkeit verlangt werden.(Rn.51)

            4. Weder das Elterngeld noch das Pflegegeld sind bedarfsdeckend anzurechnen.(Rn.60) (Rn.61)

            5. Im Rahmen eines Betreuungsunterhaltsanspruchs nach § 1615l Abs. 2 BGB ist zusätzlich Krankenvorsorgeunterhalt geschuldet.(Rn.66)

            6. Es entspricht der Billigkeit, das Einkommen aus der überobligatorischen Nebentätigkeit hälftig für die Zwecke des Kindesunterhalts zu berücksichtigen.(Rn.79)

Verfahrensgang
vorgehend AG Soest, 21. Februar 2022, 16 F 263/20
Diese Entscheidung wird zitiert
Kommentare
Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-​BGB
● Viefhues, 10. Auflage 2023, § 1602 BGB
● Viefhues, 10. Auflage 2023, § 1603 BGB
● Viefhues, 10. Auflage 2023, § 1610 BGB
● Viefhues, 10. Auflage 2023, § 1613 BGB
● Viefhues, 10. Auflage 2023, § 1615l BGB

Diese Entscheidung zitiert
Rechtsprechung
Anschluss BGH 12. Zivilsenat, 29. August 2012, XII ZR 154/09

Tenor

            Auf die Beschwerden der Antragsteller und des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Soest vom 21.2.2022 abgeändert.

            1) Der Antragsgegner wird in Abänderung der Jugendamtsurkunde der Stadt A. vom 2.12.2020 (UR-​Nr. ##6/2020) verpflichtet, an den Antragsteller zu 1) Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen:

            a) für den Zeitraum 6.12.2019 bis 31.12.2019: 128 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzgl. des hälftigen gesetzlichen Kindergeldes (Zahlbetrag insgesamt 295 EUR),

            b) für den Zeitraum ab dem 1.1.2020: 120 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzgl. des hälftigen gesetzlichen Kindergeldes (Zahlbetrag im Jahr 2020: monatlich 341 EUR abzüglich UVG-​Leistung iHv. 165 EUR = 176 EUR, im Jahr 2021: monatlich 362,50 EUR, im Jahr 2022: monatlich 366,50 EUR und im Jahr 2023: monatlich 400 EUR,

            c) nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag iHv. 1.351 EUR ab dem 1.7.2020 und aus den ab Juli 2020 zu zahlenden Beträgen ab dem 1. eines jeden Fälligkeitsmonats,

            d) abzüglich am 15.12.2020 gezahlter 2.121 EUR, abzüglich am 15.12.2020 gezahlter 342,50 EUR, abzüglich am 22.1.2021 gezahlter 342,50 EUR, abzüglich am 14.2.2021 gezahlter 342,50 EUR, abzüglich am 15.3.2021 gezahlter 342,50 EUR, abzüglich am 18.4.2021 gezahlter 342,50 EUR, abzüglich am 17.5.2021 gezahlter 342,50 EUR, abzüglich am 13.6.2021 gezahlter 342,50 EUR, abzüglich am 26.7.2021 gezahlter 342,50 EUR, abzüglich am 23.8.2021 gezahlter 342,50 EUR, abzüglich am 12.9.2021 gezahlter 342,50 EUR, abzüglich am 11.10.2021 gezahlter 342,50 EUR, abzüglich 15.11.2021 gezahlter 342,50 EUR, abzüglich am 27.12.2021 gezahlter 346,50 EUR, abzüglich am 19.1.2022 gezahlter 346,50 EUR, abzüglich am 17.2.2022 gezahlter 346,50 EUR, abzüglich am 30.3.2022 gezahlter 346,50 EUR, abzüglich am 29.4.2022 gezahlter 346,50 EUR, abzüglich am 30.5.2022 gezahlter 346,50 EUR, abzüglich am 30.6.2022 gezahlter 346,50 EUR, abzüglich am 29.7.2022 gezahlter 346,50 EUR, abzüglich am 31.8.2022 gezahlter 346,50 EUR, abzüglich am 30.9.2022 nach Pfändung überwiesener 346,50 EUR und am 31.10.2022 nach Pfändung überwiesener 346,50 EUR, abzüglich am 30.11.2022 gezahlter 323,50 EUR, abzüglich am 30.1.2023 gezahlter 346,50 EUR und abzüglich am 1.2.2023 gezahlter 346,50 EUR.

            2) Der Antragsgegner wird darüber hinaus verpflichtet, an die Antragstellerin zu 2) Betreuungsunterhalt wie folgt zu zahlen:

            a) für den Zeitraum ab dem 28.11.2019: monatlich 1.090 EUR (für November monatsanteilig 109 EUR), ab dem 1.1.2020 monatlich 1.170 EUR, davon jeweils 210 EUR Krankenvorsorgeunterhalt,

            b) jeweils nebst Zinsen iHv. 5-​%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. eines jeden Fälligkeitsmonats,

            c) abzüglich am 28.9.2020 gezahlter 1.650,17 EUR,

            d) mit der Maßgabe, dass ein Betrag iHv. 945,81 EUR für März 2022 und iHv. monatlich 1.022,14 EUR ab April 2022 bis einschließlich Februar 2023 an den Landkreis S., Postfach ####, ##### S. bei der Sparkasse B. IBAN: N01, zu zahlen ist.

            3) Die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.

            4) Der Antragsteller zu 1) hat 10 % der Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen, die Antragstellerin zu 2) 5 % und der Antragsgegner 85 %.

            5) Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 31.349,96 EUR festgesetzt. Davon entfallen 26.705 EUR auf die Beschwerde des Antragsgegners und 4.644,96 EUR auf die Beschwerde der Antragsteller.

Gründe

            I.

1          Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Kindes-​, Betreuungs- und Krankenvorsorgeunterhalt, außerdem über Zusatzbedarf für den Antragsteller zu 1).

2          Die am 0.0.0000 geborene Antragstellerin zu 2) und der am 00.0.0000 geborene Antragsgegner sind die Eltern des am 0.00.0000 geborenen Antragstellers zu 1). Der Antragsgegner hat die Vaterschaft durch Urkunde der Stadt A. (UR-​Nr. ##2/2020) vom 17.6.2020 anerkannt. Die Kindesmutter ist allein sorgeberechtigt.

3          Die Antragstellerin zu 2) hat vor vielen Jahren einen Verkehrsunfall erlitten, in dessen Folge sie erwerbsunfähig ist. Sie bezieht neben einem vom 9.12.2019 bis zum 8.12.2020 gezahlten monatlichen Elterngeld iHv. 300 EUR Grundsicherungsleistungen nach SGB XII, zunächst von der Gemeinde X., seit März 2022 vom Landkreis S..

4          Das Jugendamt zahlte im Jahr 2020 ab Januar monatlich 165 EUR Unterhaltsvorschuss (Bl. 1, 9 d.A.). Davon wurden für Januar bis März 2020 jeweils 165 EUR unmittelbar an die Gemeinde X. gezahlt. Ab 2021 wurden keine UVG-​Leistungen mehr gezahlt.

5          Die Gemeinde X. hat die auf sie kraft Gesetzes übergegangenen Ansprüche am 10.5.2021 zum Zwecke der prozessualen Geltendmachung im Wege einer treuhänderischen Inkassozession auf die Antragstellerin zu 2) zurückübertragen.

6          Der Antragsgegner übt bereits seit 2005 eine nichtselbständige Tätigkeit als Werkzeugmacher bei der Firma G. GmbH in R. aus. Dort erzielte er im Jahr 2019 ein Jahresbruttoeinkommen iHv. 58.631,31 EUR bei Steuerklasse I, im Jahr 2020 iHv. 52.000,96 EUR. Eine einfache Fahrtstrecke zur Arbeitgeberin beläuft sich auf 12 km. Der Antragsgegner hatte darüber hinaus Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus landwirtschaftlicher Tätigkeit. Aus dem Jahresabschluss für den Zeitraum 1.7.2019 bis 30.6.2020 ergibt sich ein Gewinn iHv. 12.356,80 EUR. Der Antragsgegner wohnt zudem mietfrei auf dem von ihm bewirtschafteten Bauernhof. Er zahlte monatliche Gewerkschaftsbeiträge in 2019 iHv. 34,75 EUR und in 2020 iHv. 35,38 EUR. Der Antragsgegner bedient ferner zwei Rentenversicherungen bei der J. Versicherung und einen Riesterrenten-​Vertrag. Er wendet für eine Krankentagegeldversicherung bei der J. Versicherung monatlich 4,26 EUR auf. Seit dem 1.1.2021 beträgt der Beitrag 4,50 EUR. Von den Einkünften des Antragsgegners werden monatlich vom Arbeitgeber 9,20 EUR für die Miete von Arbeitskleidung in Abzug gebracht. Auf weitere Einnahme- und Abzugspositionen, auch für die Zeit ab 2021, wird im Rahmen der Entscheidungsgründe zurückgekommen.

7          Der Antragsgegner wurde von beiden Antragstellern im September und Oktober 2019 im Wege der Stufenmahnung zur Zahlung von Unterhalt aufgefordert (Bl. 42 d.A.).

8          Der Antragsgegner hat unter dem 2.12.2020 vor dem Jugendamt der Stadt A. zur Urkundenregisternummer ##6/2020 eine Urkunde über seine Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt an den Antragsteller zu 1) wie folgt erstellen lassen (Bl. 37 d.A.):

9          für die Zeit vom 9.12.2019 bis 31.12.2020: insgesamt 4.101 EUR (225 EUR für Dezember 2019 und für die 12 Monate vom 1.1.2020 bis 31.12.2020 jeweils 323 EUR),

10        ab dem 1.1.2021: 115% des jeweiligen Mindestunterhalts.

11        Der vermögenslose Antragsteller zu 1) litt an einer penilen Hypospadie; ferner liegen eine nach Frühgeburt in der 36. Schwangerschaftswoche entstandene Rest-​Schräglage-​Deformität mit Tonusasymmetrie, eine Relationsstörung der Kopfgelenke, eine sensomotorische Dyskybernese, eine hypomobile Funktionsstörung im Sacroiliacal links sowie eine hypomobile Funktionsstörung Th3/4 vor. Nach Mitteilung der U. NordWest lagen bei ihm im Jahr 2020 die Voraussetzungen für den Pflegegrad 2 vor, so dass er ab dem 10.9.2020 ein monatliches Pflegegeld iHv. 316 EUR und einen monatlichen Entlastungsbeitrag für zweckgebundene Leistungen iHv. 125 EUR monatlich erhielt. Ab dem 1.9.2022 erhält er bei Pflegegrad 3 neben dem Entlastungsbeitrag von 125 EUR ein monatliches Pflegegeld iHv. 545 EUR.

12        Die Antragsteller haben die Auffassung vertreten, der Antragsgegner schulde den Ausgleich von nicht durch die gesetzliche Krankenkasse übernommenen Zusatzkosten für Behandlungen. Diese seien medizinisch indiziert gewesen. Die Antragsteller haben vorgetragen, sie müssten Einkommensreduzierungen aus der unselbständigen Tätigkeit des Antragsgegners nicht gegen sich gelten lassen. Sie haben geltend gemacht, der dem Antragsgegner monatlich zuzurechnende Wohnvorteil belaufe sich auf 600 EUR. Der Antragsgegner beziehe weitere Einkünfte, die steuerlich nicht deklariert worden seien.

13        Die Antragsteller haben nach einer Teilerledigungserklärung beantragt,

14        1. den Antragsgegner zu verpflichten, an den Antragsteller zu 1) für Dezember 2019 als Teilbetrag monatlichen Kindesunterhalt iHv. 136% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle, abzüglich anzurechnenden Kindergeldanteils, abzüglich monatlicher Unterhaltsvorschussleistungen von 165 EUR ab April 2020, abzüglich am 15.12.2020 gezahlter 2.121 EUR für den Zeitraum 0.00.0000 bis 31.12.2020 und abzüglich vom Antragsgegner ab Januar 2021 monatlich gezahlter 342,50 EUR, nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. eines jeden Fälligkeitsmonats zu zahlen,

15        2. den Antragsgegner zu verpflichten an den Antragsteller zu 1) Mehrbedarf in einer Gesamthöhe von 2.330,96 EUR zu zahlen,

16        3. den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin zu 2) als Teilunterhalt ab 28.11.2019 Betreuungsunterhalt gem. § 1615l BGB von monatlich 880 EUR Elementarunterhalt zzgl. 210 EUR Krankenvorsorgeunterhalt, und ab 1.1.2020 iHv. monatlich 960 EUR Elementarunterhalt zzgl. 210 EUR Krankenvorsorgeunterhalt, jeweils nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. eines jeden Fälligkeitsmonats, zu zahlen.

17        Der Antragsgegner hat beantragt,

18        die Anträge abzuweisen.

19        Der Antragsgegner hat die Aktivlegitimation des Antragstellers bestritten. Er hat geltend gemacht, seine Einkünfte aus der Landwirtschaft seien überobligatorisch und daher unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen. Seine Wohnung bestehe aus einem Wohnzimmer mit einer Wohnfläche von ca. 20 m², einem Schlafzimmer von ca. 16 m², einem neu eingerichteten Bad von ca. 9 m² und dem vorherigen alten und derzeit nicht genutzten Bad. Zudem gebe es einen ca. 14 m² großen Büroraum. Eine Küche sei in seiner Wohnung nicht vorhanden. Diese solle erst noch eingerichtet werden, wofür ein erheblicher Eigenaufwand erforderlich sei. Auch die übrigen Räumlichkeiten hätten erst mit erheblichem Aufwand hergestellt werden müssen, um sie bewohnbar zu machen. Dafür seien Materialkosten iHv. 12.433,69 EUR sowie die eigene Arbeitskraft aufgewandt worden. Gehe man von einem Mietpreis von 6 EUR pro Quadratmeter aus, beliefen sich die ersparten Mietkosten auf weniger als 400 EUR monatlich. Der Antragsgegner trägt weiter vor, der von Antragstellerseite geltend gemachte Anspruch auf Zusatzbedarf bestehe nicht, da die nicht von der Krankenkasse übernommenen Zahlungen nicht erforderlich gewesen seien.

20        Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den wegen der Einzelheiten der Begründung Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht

21        1. den Antragsgegner verpflichtet, an den Antragsteller zu 1) unter Einschluss der Jugendamtsurkunde der Stadt A. vom 2.12.2020 (UR-​Nr. ##6/2020) Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen:
a) für den Zeitraum 1.12.2019 bis 31.12.2019: monatlich 128% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzgl. hälftigen gesetzlichen Kindergeldes,
b) für den Zeitraum 1.1.2020 bis 30.6.2020: monatlich 128% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzgl. hälftigen gesetzlichen Kindergeldes, sowie abzgl. monatlicher Unterhaltsvorschussleistungen iHv. 165 EUR ab April 2020,
c) für den Zeitraum 1.7.2020 bis 31.12.2020: monatlich 128% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzgl. hälftigen gesetzlichen Kindergeldes, sowie abzgl. monatlicher Unterhaltsvorschussleistungen iHv. 165 EUR,
insgesamt abzüglich am 15.12.2020 gezahlter 2.121 EUR für den Zeitraum 9.12.2019 bis 31.12.2020,
d) für den Zeitraum vom 1.1.2021 bis zum 28.2.2022: monatlich 128% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzgl. hälftigen gesetzlichen Kindergeldes, sowie abzgl. monatlicher Unterhaltsvorschussleistungen iHv. 165 EUR, sowie abzgl. monatlicher Leistungen des Antragsgegners iHv. 342,50 EUR,
e) ab 1.3.2022: monatlich 128% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzgl. hälftigen gesetzlichen Kindergeldes,
jeweils nebst Zinsen iHv. 5-​%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. eines jeden Fälligkeitsmonats.

22        2. den Antragsgegner weiter verpflichtet, an die Antragstellerin zu 2) Betreuungsunterhalt wie folgt zu zahlen:
a) für den Zeitraum 28.11.2019 bis 31.12.2019: insgesamt 982 EUR, davon 157 EUR Krankenvorsorgeunterhalt,
b) für den Zeitraum ab 1.1.2020: monatlich 1.116 EUR, davon 156 EUR Krankenvorsorgeunterhalt,
jeweils nebst Zinsen iHv. 5-​%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. eines jeden Fälligkeitsmonats.

23        Gegen den Beschluss wenden sich beide Seiten mit ihrer jeweiligen Beschwerde, die sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet haben.

24        Die Antragsteller halten an ihrem erstinstanzlichen Begehren fest und verweisen darauf, dass die Berechnung des Einkommens des Antragsgegners durch das Familiengericht auf veralteten Zahlen beruhe. So fehlten Einkommens- und Steuerbescheide aus aktueller Zeit. Das Amtsgericht habe den Wert mietfreien Wohnens zu gering veranschlagt. Der Antragsgegner spare durch das mietfreie Wohnen Kosten iHv. mindestens 600 EUR monatlich. Insoweit komme es auf die Größe der benutzten Räumlichkeiten nicht an, sondern auf die Mietersparnis für den an den eigenen Einkommensverhältnissen orientierten Wohnraum. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, ob und aufgrund welcher besonderen Sachkunde das Amtsgericht den Wert mietfreien Wohnens auf 400 EUR monatlich abschätzen könne. Der Antragsgegner erziele zudem weitere Einnahmen aus einem Reifenservice und aus der Hofpacht, die ihm sein Vater rückerstatte. Auf Seiten des Antragsgegners hätten eine monatliche Prämie für eine Krankentagegeldversicherung sowie Kosten für Arbeitskleidung nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden dürfen. Weiter habe das Amtsgericht zu hohe Beiträge für die private Altersvorsorge in Abzug gebracht. Mit Blick auf die Bruttoeinkünfte des Antragsgegners beschränke die vierprozentige Grenze für sekundäre Altersvorsorge diese auf monatlich 195 EUR. In Bezug auf den krankheitsbedingten Zusatzbedarf des Antragstellers zu 1) bleibe es bei den erstinstanzlichen Darlegungen. Das Angebot eines Sachverständigengutachtens zur Notwendigkeit der Behandlungen könne nicht als Ausforschungsbeweis angesehen werden. Überprüfungsbedürftig sei zudem, weshalb der Antragstellerin zu 2) einen Krankenvorsorgeunterhalt iHv. monatlich lediglich 157 bzw. 156 EUR zuerkannt worden sei, obwohl der Mindestkrankenversicherungsbeitrag unstreitig höher liege.

25        Die Antragsteller beantragen,

26        in Abänderung des angefochtenen Beschlusses nach den erstinstanzlichen Schlussanträgen zu 1) bis 3) der Antragsteller zu erkennen, d.h.:

27        1. den Antragsgegner zu verpflichten, an den Antragsteller zu 1) für Dezember 2019 als Teilbetrag monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 136% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle, abzüglich anzurechnenden Kindergeldanteils, abzüglich monatlicher Unterhaltsvorschussleistungen von 165 EUR ab April 2020, abzüglich am 15.12.2020 gezahlter 2.121 EUR für den Zeitraum 9.12.2019 bis 31.12.2020 und abzüglich vom Antragsgegner ab Januar 2021 monatlich gezahlter 342,50 EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. eines jeden Fälligkeitsmonats zu zahlen,

28        2. den Antragsgegner zu verpflichten an den Antragsteller zu 1) Mehrbedarf in einer Gesamthöhe von 2.330,96 EUR zu zahlen,

29        3. den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin zu 2) als Teilunterhalt ab 28.11.2019 Betreuungsunterhalt gem. § 1615l BGB von monatlich 880 EUR Elementarunterhalt zzgl. 210 EUR Krankenvorsorgeunterhalt, und ab 1.1.2020 in Höhe von monatlich 960 EUR Elementarunterhalt zzgl. 210 EUR Krankenvorsorgeunterhalt, jeweils nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. eines jeden Fälligkeitsmonats, zu zahlen, mit der Maßgabe, dass für März 2022 ein Teilbetrag des Unterhalts für die Antragstellerin zu 2) iHv. 945,81 EUR sowie ab dem 1.4.2022 bis einschließlich November 2022 ein Teilbetrag des Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin zu 2) iHv. monatlich 1.022,14 EUR an den Landkreis S., Postfach ####, ##### S. bei der Sparkasse B. IBAN: N01 zu zahlen ist.

30        Der Antragsgegner beantragt,

31        in Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Anträge der Antragsteller zurückzuweisen und

32        die Beschwerde der Antragsteller zurückzuweisen.

33        Die Antragsteller beantragen,

34        die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.

35        Der Antragsgegner macht geltend, die Antragstellerin zu 2) sei wegen eines Anspruchsübergangs auf den Sozialhilfeträger nicht aktivlegitimiert. Sie habe für sich und den Antragsteller zu 1) Sozialleistungen erhalten, die über die Unterhaltsvorschussleistungen hinausgingen. Insoweit habe der Antragsteller zu 1) bewusst wahrheitswidrig bestreiten lassen, Sozialhilfeleistungen von der Gemeinde X. erhalten zu haben. Dies folge aus dem Schreiben der Gemeinde X. vom 9.10.2020. Daraus ergebe sich, dass der Antragsteller zu 1) seit seiner Geburt Leistungen nach SGB XII erhalte. Das Amtsgericht sei unzutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die zwischenzeitliche Verringerung der Einkünfte des Antragsgegners unterhaltsrechtlich irrelevant sei. Insoweit sei das tatsächliche Einkommen des Antragsgegners maßgeblich. Der Antragsgegner weist ergänzend darauf hin, dass er im Jahr 2020 aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit ein Nettoeinkommen von 33.297,88 EUR erzielt habe. Während des Jahres 2021 habe er ein Nettoeinkommen iHv. 37.107,65 EUR erzielt. Unter keinem Gesichtspunkt ergebe sich ein Anspruch iHv. 128 % des Mindestunterhalts. Die Einkünfte des Antragsgegners aus landwirtschaftlicher Tätigkeit seien überobligatorisch und insgesamt nicht zu berücksichtigen. Der Antragsgegner habe die Tätigkeit lediglich als Nebenerwerbsbetrieb von seinen Eltern übernommen, die den Betrieb nicht mehr allein hätten führen können. Da er die Tätigkeit zusätzlich neben seiner vollschichtigen abhängigen Beschäftigung einschließlich Spät- und Nachtschichten ausübe, seien die insoweit erzielten Einkünfte unterhaltsrechtlich in vollem Umfang überobligatorisch und nicht zu berücksichtigen. Zudem könne der Antragsgegner die entsprechenden Einkünfte nur erzielen, weil er Unterstützung durch die Familie bei den anfallenden Arbeiten erhalte. Sofern die Einkünfte berücksichtigungsfähig wären, wäre überdies auf die privaten Entnahmen durch den Antragsgegner abzustellen, nicht auf den steuerlichen Gewinn. Die Entnahmen hätten im Wirtschaftsjahr 2018/2019 lediglich 208,05 EUR betragen. Soweit das Gericht ausführe, die Einkünfte aus der Landwirtschaft hätten die Zeit des Zusammenlebens der Kindeseltern geprägt, sei dies unzutreffend, weil Antragsgegner und Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt zusammengelebt hätten. Auch hätten seine monatlichen Einkünfte aus Kapitalvermögen seit dem Jahr 2019 kontinuierlich abgenommen. Hinsichtlich des Wohnwertes habe das Gericht gegenzurechnende Aufwendungen des Antragsgegners fehlerhaft unberücksichtigt gelassen.

36        Die Antragstellerin zu 2) habe keinen Anspruch auf Zahlung von Betreuungsunterhalt. Ebenso wenig bestehe ein Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt. Für das Jahr 2019 habe der Antragsgegner den Anspruch auf Betreuungsunterhalt bereits vorgerichtlich in voller Höhe erfüllt. Ein weitergehender Unterhaltsanspruch der Antragstellerin zu 2) bestehe nicht. Voraussetzung hierfür wäre, dass eine Schwangerschaft, entbindungsbedingte Krankheit oder die Kindesbetreuung kausal für eine Erwerbslosigkeit und Bedürftigkeit sei. Doch habe die Antragstellerin zu 2) auch nach eigenem Vortrag einen Verkehrsunfall erlitten, als dessen Folge sich dauerhaft erwerbsunfähig sei. Sie gehe mithin nicht als Folge der Schwangerschaft bzw. der Kindesbetreuung keiner Erwerbstätigkeit nach. Aus diesem Grund könne auch kein Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt zugunsten der Antragstellerin zu 2) bestehen. Unabhängig davon lägen die Voraussetzungen für einen Krankenvorsorgeunterhalt nicht vor. Denn die Antragstellerin zu 2) habe Sozialleistungen bezogen, die zugleich ihren Bedarf dargestellt hätten. Damit fehle es an der Bedürftigkeit. Die Sozialleistungen seien vorliegend auch nicht subsidiär. Da der Antragsgegner sich bereits in der Jugendamtsurkunde zur Zahlung von Kindesunterhalt iHv. 115 % des Mindestunterhalts verpflichtet habe, seien die Anträge insgesamt zurückzuweisen. Soweit die Antragstellerin einen Krankenversicherungsbeitrag von 209,92 EUR begehrt, entspreche dies einem Prozentsatz von 23,41 %. Überdies beziehe die Antragstellerin zu 2) ein Pflegegeld iHv. ca. 300 EUR monatlich.

37        Mit Beschlüssen vom 29.8.2022 und vom 16.9.2022 hat der Senat auf Antrag des Antragsgegners die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Beschluss gegen Sicherheitsleistung iHv. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages eingestellt, soweit das Amtsgericht den Antragsgegner zur Zahlung von Unterhaltsrückständen verpflichtet hat.

38        Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze mit Anlagen, die angefochtene Entscheidung und die Protokolle zu den mündlichen Verhandlungen am 29.11.2022 und am 3.2.2023 nebst Berichterstattervermerk Bezug genommen. Der Senat hat die Akten AG Soest, Az. 16 F 175/21 und 16 F 189/21, zu Informationszwecken beigezogen.

            II.

39        Die Beschwerden der Antragsteller und des Antragsgegners sind zulässig und haben teilweise Erfolg.

            1)

40        Die Antragsteller sind in Bezug auf die geltend gemachten Unterhaltsansprüche aktiv legitimiert, wobei die Antragstellerin zu 2) den Antragsteller zu 1) wirksam vertreten hat.
41        Der Antragsgegner macht geltend, die Gemeinde X. habe auch für den Antragsteller zu 1) Leistungen zur Grundsicherung wegen Erwerbsminderung nach SGB XII erbracht. Aus dem Schreiben der Gemeinde X. vom 9.10.2020 (Bl. 73 d.A.) ergibt sich, dass dies zutrifft. Zudem hat die Unterhaltsvorschusskasse Leistungen für Januar bis März 2020 an das Sozialamt der Gemeinde X. gezahlt (Bl. 10 d.A.). Insoweit sind die Unterhaltsansprüche gem. § 94 SGB XII auf die Gemeinde X. übergegangen. Diese Vorschrift schränkt den Anspruchsübergang auf den öffentlichen Leistungsträger und dessen Rückgriff erst ab einer Verwandtschaft zweiten Grades und damit insbesondere nicht beim Anspruch der nichtehelichen Mutter gegen den Vater des gemeinsamen Kindes ein.

42        Doch hat die Gemeinde X. die auf sie übergegangenen Ansprüche an die Antragsteller wirksam rückabgetreten. Unabhängig von der Höhe der Zahlungen umfasst die treuhänderische Inkassozession vom 10.5.2021 (Bl. 105 d.A.) alle Leistungen, die von der Gemeinde X. an die Antragsteller nach SGB XII geleistet worden sind, einschließlich der Zahlungen für den Antragsteller zu 1). Dies folgt aus Ziff. 4 der Inkassozession, in der darauf abgestellt wird, dass die Antragstellerin zu 2) auch für ihren Sohn tätig wird ("zugleich als gesetzliche Vertreterin ihres Sohnes"). Damit ist die Aktivlegitimation insgesamt gegeben. Von der Abtretung ist auch der Zinsanspruch umfasst (§§ 133, 157 BGB). Dies folgt aus der Formulierung "übergegangene Ansprüche", die weit gefasst und nicht auf den Betrag des Unterhaltsanspruchs begrenzt ist.

43        Anders wäre es, wenn die Kindesmutter nicht das alleinige Sorgerecht hätte. Denn das Vertretungsrecht nach § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB umfasst nicht die Befugnis des Obhutselternteils, für sein Kind eine Vereinbarung über die Rückübertragung der Unterhaltsansprüche abzuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 18.3.2020 - XII ZB 213/19). Doch ergibt sich aus den Akten, dass die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht hat (§ 1626a BGB). Insbesondere folgt aus der vom Senat beigezogenen Akte AG Soest, Az. 16 F 189/21 (Sorgerechtsfragen), nichts anderes.

44        Die Antragstellerin zu 2) ist auch in Bezug auf den Zeitraum ab März 2022 aktiv legitimiert, in dem nicht mehr die Gemeinde X., sondern der Landkreis S. Leistungen nach SGB XII erbracht hat. Ausweislich der mit Schriftsatz 29.11.2022 zur Akte gereichten Leistungsbescheide erhielt die Antragstellerin zu 2) vom Landkreis S. im März 2022 einen Betrag iHv. 945,81 EUR und ab April 2022 monatlich 1.022,14 EUR.

45        Insoweit liegt zwar keine Abtretung vor. Erhält der Unterhaltsberechtigte aber nach Rechtshängigkeit des Unterhaltsanspruchs weiter Sozialleistungen und geht demzufolge der laufende Unterhaltsanspruch im Umfang der gewährten Hilfe auf den Sozialhilfeträger über, hat dies auf den Prozess keinen Einfluss. Dies ergibt sich aus § 113 Abs. 1 FamFG iV. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO, der auch auf den gesetzlichen Forderungsübergang anwendbar ist. Der Unterhaltsberechtigte kann den laufenden Unterhaltsanspruch trotz des gesetzlichen Forderungsüberganges im Verfahren weiterhin als Partei im eigenen Namen verfolgen. Insoweit handelt der Unterhaltsberechtigte kraft einer in § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO enthaltenen prozessrechtlichen Ermächtigung als gesetzlicher Prozessstandschafter des Sozialhilfeträgers; er muss diesem Umstand allerdings in der Weise Rechnung tragen, dass er seine Anträge im Umfang des Anspruchsübergangs auf Zahlung an den Sozialhilfeträger umstellt, und zwar hinsichtlich des Unterhalts bis zum Ende des Monats, in dem die letzte mündliche Verhandlung in der Tatsacheninstanz stattfindet (BGH, Zwischenurteil vom 29.8.2012 - XII ZR 154/09 -​, juris Rn. 8), hier bis einschließlich Februar 2023.

46        Auf den Antrag der Antragstellerin zu 2) im Schriftsatz vom 29.11.2022 hin ist der Unterhaltsanspruch in dieser Höhe an den Landkreis S. zu zahlen, was im Tenor entsprechend auszuweisen ist. Soweit der Landkreis S. geringfügig höhere Krankenversicherungskosten geleistet hat als die Antragstellerin zu 2) geltend macht, wirkt sich dies nicht aus, weil der Krankenvorsorgeunterhalt unselbständiger Teil des Unterhaltsanspruchs ist (vgl. Bömelburg in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 10. Aufl. 2019, § 4 Rn. 70). Der Senat hat zudem aufgrund der zitierten BGH-​Rechtsprechung und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der wohlwollenden Auslegung von Prozesserklärungen eine Begrenzung der Zahlung an den Sozialhilfeträger bis einschließlich Februar 2023 in den Tenor aufgenommen.

            2)

47        Die Antragstellerin zu 2) hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Zahlung von Betreuungsunterhalt iHv. 880 EUR monatlich ab dem 28.11.2019 und iHv. 960 EUR monatlich ab dem 1.1.2020.

48        Nach § 1615l Abs. 1 BGB hat ein Kindesvater der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren.

49        Der Vater schuldet der Mutter zwar wie vom Antragsgegner geltend gemacht keinen Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit nach § 1615l Abs. 2 Satz 1 BGB. Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater nach dieser Vorschrift verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Erforderlich ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift eine Ursächlichkeit zwischen Schwangerschaft und Krankheit, wobei Mitursächlichkeit ausreicht (vgl. Hammermann in: Erman BGB, Kommentar, 16. Aufl. 2020, § 1615l, Rn. 10). Diese Ursächlichkeit ist hier nicht gegeben, weil die Antragstellerin zu 2) nicht aufgrund der Schwangerschaft, sondern wegen eines Unfalls erwerbsunfähig ist.

50        Gem. § 1615l Abs. 2 Satz 2 BGB hat der Vater der Mutter aber auch Unterhalt zu gewähren, soweit von ihr wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Beurteilung ist von einem objektiven Standpunkt aus zu treffen. Die Bestimmung entspricht bei der Frage, inwieweit von der Mutter eine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann, § 1570 BGB. Der Anspruch ist insofern kausalitätsunabhängig, als er auch dann besteht, wenn die Mutter schon zuvor erwerbslos war (vgl. Hammermann in: Erman BGB, Kommentar, 16. Aufl. 2020, § 1615l, Rn. 11; vgl. zudem zur Problematik BeckOKG/Lettmaier, § 1570 Rn. 32; BeckOK-​Reinken, § 1615l Rn. 20; Johannsen/Henrich/Althammer/Hammermann, Familienrecht, 7. Aufl., § 1570 Rn. 28; Staudinger/Klinkhammer, BGB (2022), § 1615l Rn. 48 f; Staudinger/Verschraegen, BGB (2014), § 1570 Rn. 65; BT-​Drucks. 16/6980, S. 8).

51        Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt, umfasst also den verfahrensgegenständlichen Zeitraum. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen (§ 1615l Abs. 2 Satz 3 bis 5 BGB). Die Verlängerung über drei Jahre hinaus hängt gem. Abs. 2 Satz 4 von einer Billigkeitsabwägung ab, bei der alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Wie bei § 1570 BGB kann auch bei § 1615l BGB kein abrupter Wechsel, sondern lediglich ein gestufter Übergang zur vollen Erwerbstätigkeit verlangt werden. Kinder sind auch nach Vollendung des dritten Lebensjahres zunächst noch voll betreuungsbedürftig, es geht zunächst nur darum, ob und inwieweit das Kind von einem Elternteil oder fremd betreut werden kann und muss (vgl. Hammermann in: Erman BGB, Kommentar, 16. Aufl. 2020, § 1615l, Rn. 14 ff).

52        Darauf, ob ohne die Kindesbetreuung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt würde, ob also die Kindesbetreuung die alleinige Ursache für die Nichterwerbstätigkeit ist, kommt es nicht an. Vielmehr besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Mutter schon zuvor erwerbslos war (so bereits zu § 1615l Abs. 2 Satz 2 aF BGH, Urteil vom 21.1.1998 - XII ZR 85/96 -​, juris Rn. 22; vgl. zudem BGH, Urteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 -​, juris, Rn. 22), also insbesondere, wenn die Mutter schon zuvor arbeitslos war oder wegen Krankheit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann (OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.11.2011 - 3 UF 57/11 -​, juris Rn. 20). Entscheidend für den Unterhaltsanspruch ist nur, dass von der Mutter wegen der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann; ob andere Gründe die Mutter an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit hindern, ist im Rahmen von § 1615l Abs. 2 Satz 2 BGB unbeachtlich (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 2.3.2010 - 10 UF 63/09 -​, juris).

53        Im Rahmen der gebotenen Pauschalierung ist für den Bedarf der Kindesmutter auf den Betrag abzustellen, der einem nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen als notwendiger Selbstbehalt zur Verfügung steht und sich aus der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien der Oberlandesgericht ergibt (BGH, Urteil vom 16.12.2009 - XII ZR 50/08 -​, Rn. 38). Der Bedarf der Antragstellerin zu 2) beträgt damit (vgl. 13.3.2 HLL):

54        2019: 880 EUR,

55        2020: 960 EUR,

56        2021: 960 EUR,

57        2022: 960 EUR.

58        Für 2023 beläuft sich der Elementarbedarf der Antragstellerin zu 2) zumindest auf die geltend gemachten 960 EUR.

59        Ein darüber hinausgehender Anspruch steht der Antragstellerin zu 2) nicht zu. Sie ist unstreitig erwerbsunfähig und erzielte vor der Schwangerschaft kein Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit.

60        Die zeitweiligen Einnahmen der Antragstellerin aus Elterngeld iHv. 300 EUR monatlich vom 9.12.2019 bis zum 8.12.2020 sind von den genannten Beträgen nicht in Abzug zu bringen (§ 11 BEEG, Ziff. 2.5 HLL). Gleiches gilt für die bezogenen Leistungen nach SGB XII (Ziff. 2.9 und 2.10 HLL). Gem. § 2 SGB XII sind die Leistungen nach SGB XII subsidiär und berühren Unterhaltsansprüche nicht.

61        Auch das Pflegegeld, das die Kindesmutter nach dem Vortrag des Antragsgegners iHv. ca. 300 EUR monatlich selbst erhält, ist nicht bedarfsdeckend anzurechnen. Die Kindesmutter hat eingewandt, dass sie kein Pflegegeld erhalte. Anderes hat der Antragsgegner nicht dargetan. Bereits aus diesem Grund ist das Pflegegeld nicht zu berücksichtigen. Unabhängig davon bleibt das Pflegegeld bei der Unterhaltsberechnung auch deswegen unberücksichtigt, weil es vorliegend um einen Anspruch nach § 1615l BGB geht, für den keine Ausnahme von diesem Grundsatz in § 13 Absatz 5 und Absatz 6 Sozialgesetzbuch XI genannt ist (vgl. Ziff. 2.8 HLL; BGH, Urteil vom 1. März 2006 - XII ZR 157/03 -​, juris Rn. 26). Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin zu 2) eine Berufsunfähigkeitsrente aufgrund einer kurzzeitigen Tätigkeit in einer Bäckerei erhält, wie der Antragsgegner zuletzt für möglich gehalten hat, gibt es nicht. Die Antragstellerin zu 2) hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 3.2.2023 glaubhaft versichert, dass sie keine Berufsunfähigkeitsrente erhält und die Mindestversicherungszeit für eine solche Rente nicht erreicht hat.

62        Dass der Anspruch bis Dezember 2022 besteht, folgt aus § 1615l Abs. 2 Satz 4 BGB (drei Jahre ab Geburt).

63        Darüber hinaus besteht er nach § 1615l Abs. 2 Satz 5 und 6 jedenfalls bis Februar 2023 (d.i. der für die Entscheidung maßgeblicher Zeitpunkt unter Berücksichtigung der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 3.2.2023) in voller Höhe und darüber hinaus - was jedoch nicht abschließend feststellbar ist - voraussichtlich bis Juli 2023. Sobald H. teilweise fremduntergebracht werden kann, besteht kein voller Anspruch nach § 1615l Abs. 2 BGB mehr (vgl. Viefhues, juris-​Pk, 10. Aufl. 2023, 1615l Rn. 38). Die Mutter ist dann durch die Kindesbetreuung nicht an einer Teilzeiterwerbstätigkeit gehindert (vgl. Bömelburg in: Wendl/Dose, aaO., § 7 Rn. 63; BGH, Urteil vom 18.4.2012 - XII ZR 65/10 -​, juris zu § 1570 ff BGB). Das Krankheitsrisiko bzw. das Beschäftigungsrisiko der Antragstellerin zu 2) ist von § 1615 l BGB nicht erfasst, denn einen Krankheitsunterhalt oder einen Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, wie sie die §§ 1572 und 1573 BGB für den nachehelichen Unterhalt zusätzlich vorsehen, kennt § 1615 l BGB nicht (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2009 - XII ZR 50/08, juris Rn. 54). Angesichts der Erkrankungen des Kindes ist der Besuch eines darauf eingerichteten Kindergartens mit entsprechenden Fördermöglichkeiten geboten. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Kindesmutter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 29.11.2022 steht ein solcher Platz voraussichtlich erst ab August 2023 zur Verfügung. Der Kindesvater hat in den mündlichen Verhandlungen vor dem Senat ebenfalls keine Möglichkeit eines früheren Kindergartenbesuchs aufgezeigt. Bis Juli 2022 kann von der Kindesmutter wegen der Pflege und Erziehung des Kindes und mangels hinreichender Betreuungsmöglichkeit keine Erwerbstätigkeit erwartet werden. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Mutter der Kindesmutter dieser behilflich ist. Dass die Hilfe ein Ausmaß erreicht, bei dem die Kindesmutter arbeiten könnte, ist nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung der weit voneinander entfernt liegenden Wohnsitze. Auch der Antragsgegner beruft sich darauf nicht.

64        Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Bedarf der Antragstellerin zu 2) durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 15.5.2019 - XII ZB 357/18 -​, juris). Dieser ist hier gewahrt (vgl. die Berechnung des Senats zum Jahr 2021 mit dem niedrigsten bereinigten Einkommen unten; auch für die weiteren Jahre ist der Halbteilungsgrundsatz gewahrt).

            3)

65        Die Antragstellerin zu 2) hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Zahlung von Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe des geltend gemachten Betrages von 210 EUR ab dem 28.11.2019, der für die Zeit bis einschließlich Januar 2020 erfüllt ist.

66        Im Rahmen eines Betreuungsunterhaltsanspruchs nach § 1615l Abs. 2 BGB ist zusätzlich Krankenvorsorgeunterhalt geschuldet (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2009 - XII ZR 50/08 -​, Rn. 39). Dieser kann sich bei Erwerbstätigen ggf. auf 14,6 % des Betreuungsunterhalts belaufen (vgl. § 241 SGB V; Gutdeutsch in: Wendl/Dose, aaO., § 4 Rn. 907). Beim Ehegattenunterhalt steht den Berechtigten grundsätzlich ein gleichwertiger Versicherungsschutz zu wie vor der Ehe. Die Berechtigten sind allerdings verpflichtet, die kostengünstigste Versicherung zu wählen. Eine bestehende Krankenversicherung kann übernommen und fortgeführt werden (Gutdeutsch in: Wendl/Dose, aaO., § 4 Rn. 908). Diese Grundsätze finden auf den Krankenvorsorgeunterhalt nach § 1615l BGB entsprechende Anwendung.

67        Vorliegend war die Antragstellerin zu 2) vor der Schwangerschaft unstreitig nicht erwerbstätig, sondern erwerbsunfähig. Der Beitrag ist infolgedessen nicht als prozentualer Einkommensbetrag zu leisten, sondern als Festbetrag (vgl. § 240 SGB V). Die Antragstellerin hat eine bei der U. bestehende Versicherung fortgeführt. Der Beitrag beläuft sich nach den vorgelegten Belegen auf 209,92 EUR (gerundet 210 EUR) monatlich, ab März 2022 auf 224,78 EUR (wobei die Differenz von der Antragstellerin zu 2) nicht geltend gemacht worden ist). Diesen Betrag hat der jeweilige Grundsicherungsträger unmittelbar an die Krankenkasse (U.) gezahlt. Dass die Antragstellerin zu 2) einen gleichwertigen Versicherungsschutz kostengünstiger hätte erlangen können, hat der Antragsgegner nicht dargetan und ist auch für den Senat nicht ersichtlich. Die in den Aufwendungen enthaltenen Kosten für die Pflegeversicherung sind vom Krankenvorsorgeunterhalt mitumfasst (vgl. Hammermann in: Erman BGB, Kommentar, 16. Aufl. 2020, § 1615l, Rn. 27).

            4)

68        Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt iHv. 128 % des Mindestsatzes nach der Düsseldorfer Tabelle (Zahlbetrag) ab dem 6.12.2019 und iHv. 120 % ab dem 1.1.2020. Für den Zeitraum ab dem 1.1.2023 verbleibt es bei der in der Jugendamtsurkunde festgesetzten Höhe von 115 %.

69        Dass der Antragsteller zu 1) dem Grunde nach einen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Zahlung von Kindesunterhalt nach §§ 1601 ff BGB hat, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Streitig ist allein die Höhe des Unterhalts, d.h. ob dieser über die vom Antragsgegner anerkannten und in der Jugendamtsurkunde titulierten 115 % des Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes hinausgeht. Die Höhe des geschuldeten Kindesunterhalts richtet sich nach den Einkommensverhältnissen der Eltern, hier des Kindesvaters.

            a)

70        Der Antragsgegner erzielt unstreitig Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit.

71        Für seine Berechnung hat der Senat die aus den Gehaltsbescheinigungen ersichtlichen Beträge übernommen. Für das Jahr 2019 ergibt sich danach ein Bruttoeinkommen iHv. 58.631,31 EUR, für 2020 iHv. 52.000,96 EUR, für 2021 iHv. 57.643,34 EUR und für 2022 iHv. 58.639,59 EUR.

72        Für das Jahr 2023 hat der Senat den letztgenannten Betrag fortgeschrieben. Darüber hinaus hat der Senat für das Jahr 2023 eine (tarifvertragliche, steuer- und sozialversicherungsfreie) Inflationsausgleichsprämie iHv. (monatsanteilig) 125 EUR berücksichtigt. Der Antragsgegner hat den Erhalt der Inflationsausgleichsprämie iHv. 1.500 EUR für das Gesamtjahr 2023 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 3.2.2023 bestätigt. Die für den 1.6.2023 zu erwartende (tarifvertragliche) Gehaltserhöhung um 5,2 % wirkt sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum dagegen noch nicht aus.

73        Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, der Rückgang der Arbeitszeit des Antragsgegners im Vergleich zum Jahr 2018 beruhe auf einer freiwilligen Reduzierung seitens des Antragsgegners (Bl. 4 d.A.). Der Antragsgegner hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft vorgetragen, die Arbeitszeit sei seitens des Arbeitgebers coronabedingt von 37,5 Stunden auf 35 Stunden reduziert worden. Dem haben die Antragsteller nichts Substantielles entgegen gehalten. Unabhängig davon hat der Antragsgegner durch die Aufnahme der Nebentätigkeit einen zwischenzeitlichen Rückgang der Einnahmen aus unselbständiger Tätigkeit in etwa kompensiert. Auch deswegen wirkt sich der Rückgang der Arbeitszeit bei der Firma G. nicht zu Lasten des Antragsgegners aus.

            b)

74        Soweit die Antragsteller geltend machen, der Antragsgegner erziele nicht offengelegte Einkünfte aus einem Reifenservice und eine Pachtrückzahlung seitens der Eltern (Bl. 311 d.A.), hat der Antragsgegner hat dies (entgegen der Auffassung der Antragsteller in der Beschwerdebegründung) substantiiert bestritten (Bl. 326 d.A.). Der Antragsgegner hat zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft versichert, er erziele keine Einnahmen aus einem Reifenservice und erhalte keine Pachtrückzahlung. Dem haben die Antragsteller nichts Substantielles entgegen gehalten.

            c)

75        Die Tätigkeit des Antragsgegners in der Landwirtschaft ist überobligatorisch mit der Folge, dass die Einnahmen daraus unterhaltsrechtlich zu 50 % zu berücksichtigen sind (§ 1577 Abs. 2 BGB analog).

76        Das Einkommen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit ist zunächst nicht anhand der Entnahmen, wie vom Antragsgegner geltend gemacht, sondern in Übereinstimmung mit der Auffassung des Amtsgerichts anhand der Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. der Einnahmen-​Überschuss-​Rechnungen zu ermitteln (vgl. Ziff. 1.5 HLL).

77        Überobligatorisch ist eine Tätigkeit, wenn für sie keine Erwerbsobliegenheit besteht und deshalb derjenige, der sie ausübt, unterhaltsrechtlich nicht daran gehindert ist, sie jederzeit zu beenden. Auch beim Verwandtenunterhalt (§ 1601 ff BGB) ist das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nur eingeschränkt zu berücksichtigen ist, wenn es auf einer überobligatorischen Tätigkeit beruht und eine vollständige Heranziehung des Einkommens zu Unterhaltszwecken gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB verstieße. Es ist ferner in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die Tätigkeit eines Unterhaltspflichtigen auch dann als ganz oder teilweise überobligatorisch bewertet werden kann, wenn die Ausübung der Erwerbstätigkeit mit an sich unzumutbaren gesundheitlichen Belastungen verbunden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10.7.2013 - XII ZB 297/12 -​, juris Rn. 12). Gesundheitliche Belastungen, die einer landwirtschaftlichen Nebentätigkeit des Antragsgegners dauerhaft entgegenstehen, sind nicht dargetan.

78        Der Antragsgegner darf die Tätigkeit jedoch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben jederzeit aufgeben oder reduzieren (vgl. zu den Voraussetzungen Dose in: Wendl/Dose, aaO., § 1 Rn. 96). Hintergrund der Tätigkeit ist, dass es sich um den landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern handelte, den der Antragsgegner fortführt. Hierzu ist er nicht verpflichtet. So kann er den Kindesmindestunterhalt ohne diese Nebentätigkeit sicherstellen.

79        Es entspricht der Billigkeit, das Einkommen aus der überobligatorischen Nebentätigkeit hälftig für die Zwecke des Kindesunterhalts zu berücksichtigen. Einerseits handelt es sich um eine freiwillige Tätigkeit des Antragsgegners, die nach dessen glaubhaftem Vortrag in den mündlichen Verhandlungen vor dem Senat mit erheblichen Anstrengungen und beträchtlichem Zeitaufwand verbunden ist, so dass eine volle Anrechnung unbillig wäre. Andererseits entspricht es der Billigkeit, das Kind teilweise an diesen Einkünften des Kindesvaters teilhaben zu lassen, da es seine Lebensstellung von der des Vaters ableitet. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ist eine hälftige Anrechnung angemessen. Gründe, die zu einer anderen als der hälftigen Anrechnung führen würden, haben die Beteiligten nicht aufgezeigt.

80        Ein Abzug wegen Mithilfe von Familienangehörigen bei der Landwirtschaft (Bl. 281 d.A.) ist nicht vorzunehmen. Die Einnahmen fließen im Umfang der Gewinn- und Verlustrechnung allein dem Antragsgegner zu. Die Pachtzahlung des Antragsgegners an seinen Vater, der auf dem Hof hilft, ist in den Berechnungen bereits berücksichtigt. Dass Familienangehörige auf dem Hof in einem Umfang mitarbeiten, der über eine der Üblichkeit entsprechende, unentgeltliche Hilfe unter Verwandten hinausgeht, hat der Antragsgegner nicht dargetan ("im Schwerpunkt bewirtschafte ich jetzt den Hof"). Nach seinem Vortrag wäre zudem eine Bezifferung des Geldwerts der Leistung von Familienangehören nicht möglich.

81        Soweit die Antragsteller geltend machen, die Einnahmen des Antragsgegners seien in Wirklichkeit höher als angegeben (Bl. 311 d.A.), gibt es hierfür keine Anhaltpunkte.

82        Der Antragsgegner hat die Tätigkeit am 1.7.2018 aufgenommen (Bl. 71 d.A.). Er erzielte im Wirtschaftsjahr 2018/2019 einen Gewinn iHv. 6.237,32 EUR (Bl. 509 d.A.). Von Juli 2019 bis Juni 2020 erzielte er 12.356,80 EUR Gewinn (Bl. 514 d.A.). Von Juli 2020 bis Juni 2021 erzielte er 11.838,23 EUR Gewinn (Bl. 517 d.A.).

83        Der Senat hat in Übereinstimmung mit den Steuerbescheiden für die Jahre 2019 und 2020 jeweils den hälftigen Jahres- und den hälftigen Vorjahreswert als Jahreseinkommen aus der Landwirtschaft angesetzt (4.648 EUR und 6.048,50 EUR). Für die Veranlagungsjahre 2021, 2022 und 2023, für die kein Steuerbescheid vorliegt, hat der Senat den hälftigen Wert aus der letzten und damit aktuellsten Einnahmen-​Überschuss-​Rechnung für den Zeitraum 1.7.2020 bis 30.6.2021 übernommen (5.919,12 EUR).

            d)

84        Darüber hinaus sind die Kapitalerträge des Antragsgegners einkommenserhöhend zu berücksichtigen (netto):

85        2019: 1.008,07 EUR (Bl. 440 d.A.),

86        2020: 1.117,82 EUR (Bl. 441 d.A.),

87        2021: 118,24 EUR (Bl. 442 d.A.).

88        Für die Jahre 2022 und 2023 hat der Senat den Betrag aus dem Jahr 2020 wegen der gerichtsbekannten Erhöhung des Zinsniveaus im Jahr 2022 fortgeschrieben. Die Beteiligten haben keine höheren oder niedrigeren Kapitalerträge im Jahr 2022 und im (gerade erst begonnenen) Jahr 2023 aufgezeigt.

            e)

89        Zu berücksichtigen sind außerdem die Steuernach- und -vorauszahlungen des Antragsgegners.

90        Nach dem Steuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2018 vom 23.6.2020 hatte der Antragsgegner im Jahr 2020 1.151,62 EUR Steuern nachzuzahlen, also monatlich 95,97 EUR (Bl. 123 d.A.), weiter fiel eine Vorauszahlung iHv. 104,33 EUR monatlich (Bl. 126) an. Ausweislich des Steuerbescheides für 2019 vom 5.8.2021 (Bl. 258 d.A.) hatte der Antragsgegner im Jahr 2021 Steuern iHv. 3.496,43 EUR nachzuzahlen, also 291,37 EUR monatlich. Außerdem leistete er Steuervorauszahlungen iHv. umgerechnet 298,17 EUR monatlich (Bl. 137 d.A.). Im Jahr 2022 hatte der Antragsgegner nach dem Bescheid für das Veranlagungsjahr 2020 vom 30.8.2022 (Bl. 648 d.A.) eine Steuernachzahlung von 3.009,66 EUR zu tragen, also 250,81 EUR monatlich. Der Antragsgegner hat 2022 zudem Steuer-​Vorauszahlungen iHv. monatsanteilig 295,66 EUR (Bl. 137 d.A.) zu tragen.

91        Diese Zahlungen sind fiktiv anzupassen, weil sich der Antragsgegner nur die Hälfte der Einnahmen aus der Landwirtschaft unterhaltsrechtlich zurechnen lassen muss. Dementsprechend kann er diejenigen Steuern, die auf die andere Hälfte zu zahlen sind, unterhaltsrechtlich nicht in Abzug bringen. Die Vorauszahlungen und Steuernachzahlungen sind anders formuliert so zu bemessen, als hätte der Antragsgegner nur die Hälfte der Einnahmen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit erzielt. In diesem Sinne hat eine fiktive Steuerberechnung zu erfolgen (vgl. Gerhardt in: Wendl/Dose, aaO., § 1 Rn. 1022).

92        Für das anzusetzende Einkommen im Jahr 2019 ändert sich nichts, weil der Antragsgegner die landwirtschaftliche Tätigkeit erst im Jahr 2018 aufnahm, so dass sich die Einnahmen erst in den ab 2020 erhaltenen Steuerbescheiden auswirkten.

93        Die im Jahr 2020 zu leistende Steuernachzahlung beruht auf den Einkünften im Jahr 2018 (Bl. 123 d.A.). Diese sind um die Hälfte der Einnahmen aus Landwirtschaft zu reduzieren. Das Finanzamt ist von einem zu versteuernden Einkommen iHv. 53.589 EUR ausgegangen. Dieses ist um die Hälfte der Einnahmen aus Landwirtschaft (3.118 EUR) zu reduzieren, also um 1.559 EUR auf 52.030 EUR. Auf das fiktive Einkommen wären nach der Einkommenssteuertabelle (Grundtarif) für das Jahr 2018 Einkommenssteuern iHv. 13.249 EUR zu zahlen, zu denen die Altersvorsorgezulage (wie im Steuerbescheid) zu addieren ist, sowie ein Solidaritätszuschlag iHv. 731,67 EUR zu zahlen, insgesamt 14.034,67 EUR. Unter Berücksichtigung der aus dem Steuerbescheid ersichtlichen Abzüge vom Lohn für Einkommensteuer (12.861 EUR) und Solidaritätszuschlag (707,24 EUR) errechnet sich eine fiktive Steuernachzahlung iHv. 466,43 EUR im Jahr 2020 für das Veranlagungsjahr 2018. Dieser Betrag ist nach der Schätzung des Senats zugleich - in Analogie zum Vorauszahlungsbescheid vom 23.6.2023 (Bl. 126 d.A.) - die fiktive Steuervorauszahlung im Jahr 2020.



94        In gleicher Weise zu korrigieren ist die im Jahr 2021 für das Veranlagungsjahr 2019 zu zahlende Einkommenssteuernachzahlung, die mit Bescheid vom 5.8.2021 auf 3.496,43 EUR festgesetzt worden ist. Das Finanzamt ist insoweit von Einnahmen aus Landwirtschaft iHv. 9.296 EUR und einem zu versteuernden Einkommen von 54.026 EUR (Berechnung der Einkommensteuer) bzw. 50.533 EUR (Berechnung des Solidaritätszuschlags) ausgegangen. Das zu versteuernde Einkommen ist wiederum um die Hälfte der Einnahmen aus Landwirtschaft (4.648 EUR) zu reduzieren, so dass 49.378 EUR bzw. 45.885 EUR verbleiben. Daran anschließend sind nach der Einkommenssteuergrundtabelle 10.710 EUR Einkommenssteuern geschuldet, unter Berücksichtigung der weiteren Positionen im Steuerbescheid (Ermäßigung für Handwerkerleistungen: -44 EUR; zzgl. Altersvorsorgezulage: 240 EUR; zzgl. Kindergeld oder vergleichbare Leistungen: 102 EUR) 12.349,00 EUR statt festgesetzter 14.216 EUR. Für den Solidaritätszuschlag errechnen sich 599,83 EUR anstelle der festgesetzten 698,61 EUR. Die unterhaltsrechtlich relevante Steuernachzahlung reduziert sich dadurch von 3.496,43 EUR auf 1.530,65 EUR. Dieser fiktive Betrag der Nachzahlung ist nach der Schätzung des Senats zugleich der fiktive Betrag der im Jahr 2021 fiktiv zu zahlenden Steuervorauszahlung.



95        Ebenso sind die Werte für das Jahr 2022 unterhaltsrechtlich anzupassen. Grundlage ist der Steuerbescheid vom 30.8.2022 für das Veranlagungsjahr 2020. Darin wird von Einkünften aus Landwirtschaft iHv. 12.097 EUR (Wert des Jahres 2020) und einem zu versteuernden Einkommen iHv. 49.325 EUR ausgegangen. Für die Zwecke einer fiktiven Steuerberechnung ist dieser Betrag um die Hälfte der Einnahmen aus Landwirtschaft (6.048,50 EUR) zu reduzieren. Hieraus errechnen sich ein fiktiv zu versteuerndes Einkommen von 43.276,50 EUR und eine Einkommensteuerbelastung, wiederum nach dem Grundtarif, von 9.614 EUR. Darüber hinaus ist wie im Steuerbescheid ein Abzug von 44 EUR (Handwerkerleistungen) und ein Zuschlag von 475 EUR (Altersvorsorgezulage) vorzunehmen, so dass 10.045 EUR anstelle der festgesetzten 12.531 EUR verbleiben. Entsprechend ist in Bezug auf den Solidaritätszuschlag zu verfahren, so dass sich insgesamt eine fiktive Nachzahlung iHv. 1.178,50 EUR errechnet. Nach der Schätzung des Senats ist dies zugleich der Betrag der im Jahr 2022 fiktiv zu zahlenden Steuervorauszahlung.



96        Diese Beträge hat der Senat mangels anderweitiger hinreichend belastbarer Anhaltspunkte - die mündliche Verhandlung war am 3.2.2023 - für das Jahr 2023 fortgeschrieben, wobei die anteiligen 125 EUR im Monat (Inflationsausgleichsprämie) zu dem genannten fortgeschriebenen Einkommen zu addieren sind. Die Beteiligten haben insoweit keine Einwände erhoben.

            f)

97        Zu den unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden wirtschaftlichen Nutzungen und Vorteilen des Antragsgegners gehören auch die Gebrauchsvorteile durch die mietfreie Nutzung der Wohnung auf dem Hof.

98        Durch das Bewohnen eines eigenen Hauses oder einer Eigentumswohnung entfällt die Notwendigkeit der Mietzahlung, die in der Regel einen Teil des allgemeinen Lebensbedarfs ausmacht. Soweit bei einer Gegenüberstellung der ersparten Wohnkosten und der zu berücksichtigenden Belastung der Nutzungswert eines Eigenheims den Aufwand übersteigt, ist die Differenz dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen hinzuzurechnen. Dabei ist der Wohnwert bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage der unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Miete zu bemessen (vgl. BGH, Beschluss vom 29.4.2015 - XII ZB 236/14 -​, Rn. 19).

99        Geht es stattdessen wie hier insbesondere um die Bemessung des Unterhalts für ein minderjähriges Kind, ist die Höhe des Wohnwerts dagegen grundsätzlich mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete zu bemessen, der in der Regel höher ist. Dies beruht auf der sich aus § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden besonderen Verantwortung der Eltern für den Unterhalt ihrer minderjährigen Kinder. Die Eltern trifft deshalb eine besondere Verpflichtung zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und zur Ertrag bringenden Nutzung von Vermögenswerten. Wenn in dieser Hinsicht mögliche und zumutbare Anstrengungen unterlassen werden, können nicht nur die tatsächlichen, sondern ebenfalls fiktiv erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 19.3.2014 - XII ZB 367/12 -​, juris).

100       Der Senat schätzt die erzielbare Miete auf den vom Antragsgegner vorgeschlagenen Betrag von 400 EUR monatlich. Dabei ist vom oberen Bereich der vom Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung genannten Größe von 60 bis 80 m² auszugehen, also von 80 m². Denn es geht zu Lasten des Antragsgegners, wenn er die genaue Größe seiner Wohnung nicht mitteilen kann. Zugleich gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Wohnung eine größere Wohnfläche als 80 m² hat. Zu berücksichtigen ist, dass ein Teil der Wohnung nach dem glaubhaften Vortrag des Antragsgegners derzeit nicht nutzbar ist (insbesondere die Küche). Den nutzbaren Teil der Wohnung schätzt der Senat unter Berücksichtigung des glaubhaften schriftlichen Vortrags des Antragsgegners, dem die Antragsteller nichts Substantielles entgegen gehalten haben, auf 60 m². Der durchschnittliche Mietpreis in A (Kaltmiete) beläuft sich auf 6,31 EUR (2019), 6,63 EUR (2020), 6,95 EUR (2021) und 7,30 EUR (2022; jeweils zitiert nach https://www.miete-​aktuell.de/mietspiegel/A/A). Dabei ist allerdings nicht berücksichtigt, dass es sich vorliegend um einen Sonderfall (Lage der Wohnung auf einem Bauernhof, weder eigene Küche noch Keller, gemeinsamer Eingang zur Wohnung der Eltern des Antragsgegners) handelt. Es ist anzunehmen, dass im Falle einer Vermietung ein deutlich unterdurchschnittlicher Mietpreis erzielt würde. Auch die Antragstellerin zu 2) hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 29.11.2022 auf die Schwierigkeiten hingewiesen, eine solche Wohnung zu vermieten ("Die Räume sind der altmodisch... Ohne getrennten Eingang und ohne Küche lässt sich die Wohnung wohl nicht vermieten."). Bei Ansatz eines Mietwerts von 400 EUR beläuft sich die Miete pro m² auf 5,00 EUR für die Gesamtwohnung und auf 6 EUR für den nutzbaren Teil der Wohnung, was unterhalb der Durchschnittsmiete liegt. Ein Betrag von mehr als 400 EUR ist unter Berücksichtigung der Einrichtung (keine Küche, kein Keller), des Baujahrs und des Zustands des Objekts (altes Bauernhaus aus dem 19. Jahrhundert, teilweise modernisiert) nicht anzusetzen. Ein Betrag von weniger als 400 EUR ist ebenfalls nicht anzusetzen. Der Antragsgegner hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 29.11.2022 vorgetragen, dass jedenfalls die Lage schön sei. Auch wurden teilweise Renovierungen vorgenommen (Umstellung der Heizungsanlage auf einen Holzvergaser). Zudem hat der Antragsgegner seine Wohnung überwiegend bezugsfertig eingerichtet. Ein etwaiger Mieter könnte die Küche noch herrichten. Dass eine (Einbau-​)küche fehlt, ist bei Mietwohnungen nicht unüblich, auch wenn eine Küche eine höhere Miete rechtfertigen kann.

101       Soweit der Antragsgegner einwendet, er dürfe die Aufwendungen für die Renovierung des Wohnraums in Abzug bringen (Bl. 160 d.A.), greift dieses Argument nicht. Durch die Renovierungen kommt es zu einer Wertsteigerung der Wohnung, die dem Hauseigentümer, nicht den Antragstellern zu Gute kommt. Dies müssen sich die Antragsteller nicht unterhaltsmindernd entgegen halten lassen. Zudem hat der Antragsgegner nicht aufgezeigt, dass er die Ausgaben nicht aus eigenen Ersparnissen tätigen konnte und getätigt hat. Der Unterhalt errechnet sich vorliegend allein aus den laufenden Einnahmen, nicht aus den Vermögenswerten des Antragsgegners.

            g)

102       Die Aufwendungen für die Krankentagegeldversicherung iHv. 4,26 EUR monatlich in den Jahren 2019 und 2020 sind in Ansatz zu bringen. Ab Januar 2021 hat sich der Betrag für die Versicherung auf 4,50 EUR monatlich erhöht (Bl. 280, 298 d.A.). Diese Beiträge dienen der Sicherung des Erwerbseinkommens des Antragsgegners im Falle von Krankheit, ohne dass er dadurch zu Lasten der Antragsteller eigenes Vermögen bildet. Die Kosten für diese reine Risikoversicherung sind deswegen als Kosten zur Erhaltung des Arbeitseinkommens zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 27.5.2009 - XII ZR 111/08 -​, juris Rn. 28).

            h)

103       Der Antragsgegner kann zudem 9,20 EUR monatlich für die Miete seiner Arbeitskleidung in Abzug bringen (vgl. Dose in: Wendl/Dose, aaO., § 1 Rn. 141). Denn dieser Betrag ist in den Lohnabrechnungen als Miete für Arbeitskleidung genannt (Bl. 119, 121, 148 d.A.), und vom Gehalt in Abzug gebracht worden. Zusätzlich hat der Arbeitgeber die Miete der Arbeitskleidung bestätigt (Bl. 520 d.A.) und damit hinreichend belegt. Als notwendige berufsbedingte Ausgaben mindern diese Aufwendungen das unterhaltsrechtliche Einkommen des Antragsgegners (Ziff. 10.2.1 HLL).

            i)

104       Der Antragsgegner kann Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der sekundären Altersvorsorge in Abzug bringen, begrenzt auf 4 % des Bruttoeinkommens (Ziff. 10.1 HLL). Der Antragsgegner kann nicht aufgrund seiner selbständigen Nebentätigkeit einen darüber hinausgehenden Prozentsatz geltend machen, weil er aufgrund seiner Haupttätigkeit der Rentenversicherungspflicht unterliegt (Ziff. 10.1 HLL). Der Antragsgegner hat einen Riester-​Vertrag und zwei J. Rentenversicherungen zur sekundären Altersvorsorge abgeschlossen. Darauf zahlte er:

105       Im Jahr 2019 monatlich 68,50 EUR auf den Riester-​Vertrag, ab dem 1.1.2020 monatlich 161 EUR,

106       monatlich 60,78 EUR auf den J. Rentenversicherungsvertrag -##7,

107       ab dem 1.10.2020 monatlich 50 EUR auf den J. Rentenversicherungsvertrag -##1.

108       Eine Einmalzahlung von 20.000 EUR im Jahr 2020 (Bl. 280 d.A.) ist nicht einkommensmindernd in Ansatz zu bringen. Denn unter Berücksichtigung der Höhe der Zahlung handelte es sich um eine Vermögensumschichtung, nicht um einen zusätzlichen Vermögensaufbau für die Altersvorsorge.

            j)

109       Der Antragsgegner kann Fahrtkosten für 12 km in Abzug bringen, allerdings nur für die in den Steuerbescheiden genannte Anzahl der Arbeitstage. Dass der Antragsgegner häufiger als gegenüber dem Finanzamt angegeben zum Arbeitsplatz gefahren ist, hat er nicht dargetan. Im Jahr 2019 hatte der Antragsgegner ausweislich des Steuerbescheides 208 Fahrten zur Arbeit, im Jahr 2020 187 Fahrten. Für die Jahre 2021 bis 2023 hat der Senat die Zahl der Fahrten aus dem Jahr 2019 angesetzt, da das Jahr 2020 Corona-​bedingt ein Sonderfall war. Die Höhe der in Abzug zu bringenden Fahrtkosten beläuft sich auf 0,30 EUR je km bis zum Jahr 2021 und auf 0,42 EUR je km in den Jahren 2022 und 2023 (Ziff. 10.2.2 HLL).

            k)

110       Weiter kann der Antragsgegner die Gewerkschaftsbeiträge in Abzug bringen(vgl. BGH, Urteil vom 30.8.2006 - XII ZR 98/04 -​, juris Rn. 24):

111       2019: 34,75 EUR (Bl. 292 d.A.),
112       2020: 35,38 EUR (Bl. 293 d.A.),

113       2021: 35,38 EUR (Bl. 294 d.A.),

114       2022: 35,38 EUR (fortgeschrieben),

115       2023: 35,38 EUR (fortgeschrieben).

            l)

116       Ausgehend von den genannten Maßstäben errechnet sich der vom Antragsgegner geschuldete Kindesunterhalt wie folgt:

117   

 

 

A. Einkommen des Antragsgegners

 

I. 2019

 

Einkommen AG Fa. G. 2019 (Abrechnung Dez. 2019 Bl. 282)

 

Gesamtbrutto

58.631,31 EUR

Lohnsteuer Einmalzahlung

- 2.153,00 EUR

Lohnsteuer laufend

- 8.669,96 EUR

Soli, Einmalzahlung

- 118,40 EUR

Soli, laufend

- 476,78 EUR

Krankenvers. Einmalzahlung

- 372,04 EUR

Krankenvers. laufend

- 3.906,37 EUR

Rentenvers. Einmalzahlung

- 645,66 EUR

Rentenvers. lfd.

- 4.598,64 EUR

Arbeitslosenvers. Einmalzahlung

- 86,79 EUR

Arbeitslosenvers. laufend

- 618,11 EUR

Pflegevers. Einmalzahlung

- 83,60 EUR

Pflegevers. laufend

- 877,69 EUR

gesetzl. Nettoeinkommen

36.024,27 EUR

Gewinn Landwirtschaft, davon 1/2

4.648,00 EUR

Kapitaleinkünfte, netto

1.008,07 EUR

Steuernachzahlung für 2017

- 216,35 EUR

Steuervorauszahlungen

 - EUR

Summe

41.463,99 EUR

monatsanteilig

3.455,33 EUR

Wohnvorteil

400,00 EUR

Aufwendungen für Herrichtung der Wohnung

- EUR

Rentenvers. J. Nr. -##7

- 60,78 EUR

Rentenvers. J. Nr. -##1

- EUR

Riester-Vertrag V., 822 EUR im Jahr

- 68,50 EUR

4%-Grenze, monatl. (4% des Bruttoerwerbseink.)

 

Krankentagegeld J.

- 4,26 EUR

Miete Arbeitskleidung

- 9,20 EUR

Gewerkschaftsbeitrag IG Metall

- 34,75 EUR

berufl. Fahrtkost., 12 km einf., 208 Fahrten

- 124,80 EUR

bereinigtes Einkommen

3.553,04 EUR

6. EG, 128%, Zahlbetrag 357 EUR

 

Wahrung Bedarfskontrollbetrag

 

Bedarfskontrollbetrag

1.700,00 EUR

bereinigtes Einkommen Antragsgegner

3.553,04 EUR

abzügl. Kindesunterhalt, Zahlbetrag

- 357,00 EUR

abzügl. Unterhalt Antragstellerin

- 1.090,00 EUR

verbleiben

2.106,04 EUR

BKB ist gewahrt

 


118   

 

 

 

II. 2020

Einkommen AG Fa. G. 2020 (Abrechnung Dez. 2020 Bl. 284)

 

 

Gesamtbrutto

 

52.000,96 EUR

Lohnsteuer Einmalzahlung

 

- 1.809,00 EUR

Lohnsteuer laufend

 

- 6.596,72 EUR

Soli, Einmalzahlung

 

- 99,49 EUR

Soli, laufend

 

- 362,75 EUR

Krankenvers. Einmalzahlung

 

- 503,05 EUR

Krankenvers. laufend

 

- 3.348,12 EUR

Rentenvers. Einmalzahlung

 

- 592,21 EUR

Rentenvers. lfd.

 

- 3.941,44 EUR

Arbeitslosenvers. Einmalzahlung

 

- 76,42 EUR

Arbeitslosenvers. laufend

 

- 508,58 EUR

Pflegevers. Einmalzahlung

 

- 113,05 EUR

Pflegevers. laufend

 

- 752,25 EUR

gesetzl. Nettoeinkommen

 

33.297,88 EUR

Gewinn Landwirtschaft, davon 1/2

 

6.048,50 EUR

Kapitaleinkünfte, netto

 

1.117,82 EUR

fikt. Steuernachzahlung für 2018

 

- 466,43 EUR

fikt. Steuervorauszahlungen

 

- 466,43 EUR

Summe

 

39.531,35 EUR

monatsanteilig

 

3.294,28 EUR

Wohnvorteil

 

400,00 EUR

Rentenvers. J. Nr. -##7

- 60,78 EUR

 

Rentenvers. J. Nr. -##1

- EUR

 

Riester V. 1.932 EUR/Jahr

- 161,00 EUR

 

begrenzt auf 4% des Bruttoerwerbseink.

- 213,66 EUR

 

Krankentagegeld J.

 

- 4,26 EUR

Miete Arbeitskleidung

 

- 9,20 EUR

Gewerkschaftsbeitrag IG Metall

 

- 35,38 EUR

berufl. Fahrtkost., 12 km einf., 187 Fahrten

- 112,20 EUR

 

bereinigtes Einkommen

 

3.319,58 EUR

5. EG, 120%, Zahlbetrag 341 EUR

Wahrung Bedarfskontrollbetrag

 

 

Bedarfskontrollbetrag

1.700,00 EUR

 

bereinigtes Einkommen Antragsgegner

3.319,58 EUR

 

abzügl. Kindesunterhalt, Zahlbetrag

- 341,00 EUR

 

abzügl. Unterhalt Antragstellerin

- 1.170,00 EUR

 

verbleiben

1.808,58 EUR

 

BKB ist gewahrt

 

 

119   

 

 

III. 2021

 

Einkommen AG Fa. G. 2021 (Abrechnung Dez. 2021 Bl. 449)

 

Gesamtbrutto

57.643,34 EUR

Lohnsteuer Einmalzahlung

- 1.878,00 EUR

Lohnsteuer laufend

- 7.755,11 EUR

Krankenvers. Einmalzahlung

- 516,09 EUR

Krankenvers. laufend

- 3.753,05 EUR

Rentenvers. Einmalzahlung

- 607,55 EUR

Rentenvers. lfd.

- 4.418,18 EUR

Arbeitslosenvers. Einmalzahlung

- 78,40 EUR

Arbeitslosenvers. laufend

- 570,09 EUR

Pflegevers. Einmalzahlung

- 115,96 EUR

Pflegevers. laufend

- 843,26 EUR

gesetzl. Nettoeinkommen

37.107,65 EUR

Gewinn Landwirtschaft, davon 1/2

5.919,12 EUR

Kapitalerträge

118,24 EUR

fikt. Steuernachzahlung

- 1.530,65 EUR

fikt. Steuervorauszahlungen

- 1.530,65 EUR

Summe

40.083,71 EUR

monatsanteilig

3.340,31 EUR

Wohnvorteil

400,00 EUR

Rentenvers. J. Nr. -##7, 60,78 EUR im Monat

 

Rentenvers. J. Nr. -##1, 50 EUR im Monat

 

Riester V. 1.932 /Jahr, 161 EUR/Monat

 

begrenzt auf 4% des Bruttoerwerbseink.

- 231,61 EUR

Krankentagegeld J.

- 4,50 EUR

Miete Arbeitskleidung

- 9,20 EUR

Gewerkschaftsbeitrag IG Metall

- 35,38 EUR

berufl. Fahrtkosten, 12 km, 208 Fahrten (wie 2019)

- 124,80 EUR

bereinigtes Einkommen

3.334,82 EUR

5. EG, 120%, Zahlbetrag 362,50 EUR

 

Wahrung Bedarfskontrollbetrag

 

Bedarfskontrollbetrag

1.700,00 EUR

bereinigtes Einkommen Antragsgegner

3.334,82 EUR

abzügl. Kindesunterhalt, Zahlbetrag

- 362,50 EUR

abzügl. Unterhalt Antragstellerin

- 1.170,00 EUR

verbleiben

1.802,32 EUR

BKB ist gewahrt

 


120   

 

 

IV. 2022

 

Einkommen AG Fa. G. 2022 (Abrechnung Dez. 2022 Bl. 775)

 

Gesamtbrutto

58.639,59 EUR

Lohnsteuer Einmalzahlung

- 2.077,00 EUR

Lohnsteuer laufend

- 7.902,87 EUR

Krankenvers. Einmalzahlung

- 542,22 EUR

Krankenvers. laufend

- 3.878,61 EUR

Rentenvers. Einmalzahlung

- 638,32 EUR

Rentenvers. lfd.

- 4.565,96 EUR

Arbeitslosenvers. Einmalzahlung

- 82,37 EUR

Arbeitslosenvers. laufend

- 589,13 EUR

Pflegevers. Einmalzahlung

- 128,69 EUR

Pflegevers. laufend

- 920,56 EUR

Energiepreispauschale

 300,00 EUR

gesetzl. Nettoeinkommen

37.613,86 EUR

monatsanteilig

3.134,49 EUR

Gewinn Landwirtschaft, davon 1/2, monatsant.

493,26 EUR

Kapitalerträge, monatsanteilig

93,15 EUR

fikt. Steuernachzahlung, monatsanteilig

- 98,21 EUR

fikt. Steuervorauszahlungen, monatsanteilig

- 98,21 EUR

Summe

3.524,48 EUR

Wohnvorteil

400,00 EUR

Rentenvers. J. Nr. -##7, 60,78 EUR im Monat

 

Rentenvers. J. Nr. -##1, 50 EUR im Monat

 

Riester V. 1.932 /Jahr, 161 EUR/Monat

 

begrenzt auf 4% des Bruttoerwerbseink.

- 234,93 EUR

Krankentagegeld J.

- 4,50 EUR

Miete Arbeitskleidung

- 9,20 EUR

Gewerkschaftsbeitrag IG Metall

- 35,38 EUR

berufl. Fahrtkosten, 12 km, 208 Fahrten (wie 2019)

- 174,72 EUR

bereinigtes Einkommen

3.465,76 EUR

5. EG, 120 %, Zahlbetrag 366,50 EUR

 

Wahrung Bedarfskontrollbetrag

 

Bedarfskontrollbetrag

1.700,00 EUR

bereinigtes Einkommen Antragsgegner

3.465,76 EUR

abzügl. Kindesunterhalt, Zahlbetrag

- 366,50 EUR

abzügl. Unterhalt Antragstellerin

- 1.170,00 EUR

verbleiben

1.929,26 EUR


121       Für das Jahr 2023 ist Kindesunterhalt nach der 5. Einkommensgruppe zu zahlen (Zahlbetrag: 400 EUR). Bei einem höheren Kindesunterhalt wäre der im Jahr 2023 gestiegene Bedarfskontrollbetrag der 6. Einkommensgruppe von 2.050 EUR überschritten. Dagegen ist der Bedarfskontrollbetrag der 5. Einkommensgruppe von 1.950 EUG gewahrt:

122   

 

 

Bereinigtes Einkommen

3.465,76 EUR

zzgl. Inflationspauschale, monatsanteilig

   125,00 EUR

 

3.590,76 EUR

6. EG, 128 %, 435 EUR

 

 

 

Wahrung Bedarfskontrollbetrag

 

Bedarfskontrollbetrag

2.050,00 EUR

bereinigtes Einkommen Antragsgegner

3.590,76 EUR

abzügl. Kindesunterhalt, Zahlbetrag

- 435,00 EUR

abzügl. Unterhalt Antragstellerin

- 1.170,00 EUR

 

1.985,76 EUR

BKB der 6. EG ist nicht gewahrt, Herabstufung in 5. EG, 120 %, Zahlbetrag 400 EUR

 

 

 

bereinigtes Einkommen Antragsgegner

3.590,76 EUR

abzügl. Kindesunterhalt, Zahlbetrag

- 400,00 EUR

abzügl. Unterhalt Antragstellerin

- 1.170,00 EUR

 

2.020,76 EUR

BKB der 5. EG ist gewahrt

 


123       Der Vortrag der Antragsteller, bei der Prüfung der Wahrung der Bedarfskontrollbeträge seien die überobligatorischen Einkünfte des Antragsgegners uneingeschränkt zu berücksichtigen, greift nicht durch. Würde so verfahren, hätte der Antragsteller zu 1) in zu hohem, nicht gerechtfertigtem Umfang an den überobligatorischen Einkünften teil.

124       Schließlich ist der Halbteilungsgrundsatz zu wahren (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 - XII ZB 357/18, juris Rn. 23), was hier der Fall ist. Für das Jahr 2021 (niedrigstes bereinigtes Einkommen) errechnet sich dies wie folgt:

125   

 

 

 

gesetzl. Nettoerwerbseinkommen

 

37.107,65 EUR

Gewinn Landwirtschaft, davon 1/2

 

5.919,12 EUR

Steuernachzahlung

 

- 1.530,65 EUR

Steuervorauszahlungen

 

- 1.530,65 EUR

Summe

 

39.965,47 EUR

monatsanteilig

 

3.330,46 EUR

Rentenvers. J. Nr. -##7

- 60,78 EUR

 

Rentenvers. J. Nr. -##1

- EUR

 

Riester V. 1.932 EUR/Jahr

- 161,00 EUR

 

begrenzt auf 4% des Bruttoerwerbseink.

- 231,61 EUR

 

Krankentagegeld J.

 

- 4,50 EUR

Miete Arbeitskleidung

 

- 9,20 EUR

Gewerkschaftsbeitrag IG Metall

 

- 35,38 EUR

berufl. Fahrtkost., 12 km einf., 187 Fahrten

- 124,80 EUR

 

abzügl. Kindesunterhalt

 

- 362,50 EUR

bereinigtes Einkommen

 

2.562,47 EUR

nach Abzug 1/7 Erwerbsbonus

 

2.196,40 EUR

zzgl. Wohnvorteil

 

400,00 EUR

zzgl. Kapitaleinkünfte, monatsanteilig

 

 9,85 EUR

Summe

 

2.606,26 EUR

davon die Hälfte

 

1.303,13 EUR

Antragstellerin fordert

 

1.170,00 EUR

126       Auch für die weiteren Jahre ist der Halbteilungsgrundsatz gewahrt.

127       Daran anschließend hatte der Antragsgegner im Dezember 2019 monatlich 352 EUR Kindesunterhalt zu zahlen (Zahlbetrag nach der 6. Einkommensstufe, 128 %), im Jahr 2020 monatlich 341 EUR, im Jahr 2021 monatlich 362,50 EUR, im Jahr 2022 monatlich 366,50 EUR und im Jahr 2023 monatlich 400 EUR (jeweils der Zahlbetrag nach der 5. Einkommensgruppe, 120 %).

128       Die Unterhaltsverpflichtung beginnt mit der Geburt des Kindes. Daher ist der Kindesunterhalt im Geburtsmonat taggenau zu berechnen (vgl. Liceni-​Kierstein in: Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, 82. Lieferung 09.2021, Kindesunterhalt, Rn. 71), hier ab dem 9.12.2019. Anteilig errechnet sich ein Unterhalt (Zahlbetrag) für Dezember 2019 iHv. 295 EUR (352 EUR / 31 mal 26 Tage).

            5)

129       Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Erstattung der Zuzahlung zu medizinischen Maßnahmen. In Einzelnen geht es um folgende Maßnahmen:

130       Kosten für die Vor- und Nachuntersuchungen einer Operation wegen peniler Hypospadie (= Harnröhrenverkürzung) bei F. in M. (von der Krankenversicherung ersetzt wurden die Operationskosten, nicht aber die Kosten der Vor- und Nachuntersuchung, s.u.): 73,32 EUR. (Bl. 6, 11) und 37,81 EUR (Bl. 263, 265),

131       Restschräglage-​Deformität nach Frühgeburt mit Tonusasymmetrie (= Blockierung Wirbelsäulensegment), Relationsstörung der Kopfgelenke, eine sensomotorische Dyskybernese (= Fehlsteuerung), eine hypomobile Funktionsstörung im Sacroiliacal (= Kreuzbein-​Darmbein-​Gelenk) links sowie eine hypomobile Funktionsstörung Th3/4 (die Krankenkasse übernahm die Kosten für Physiotherapie sowie die Behandlungskosten für Folgeerkrankungen, nicht die Behandlung des Kindes als solche): 179,96 EUR, 226,94 EUR, 192,77 EUR, 218,43 EUR, 209,05 EUR (Bl. 6, 12 ff d.A.), 169,87 EUR (Bl. 152, 153 d.A.), 160,96 EUR (Bl. 312; 315 d.A.); Übersicht Bl. 313 d.A.,

132       Ergänzende Physiotherapie: 80,60 EUR (Bl. 7, 17 d.A.),

133       Übernachtungskosten für eine Begleitperson im Krankenhaus wegen einer Behandlung des Kindes wegen eines RS-​Virus: 148 EUR (Bl. 7, 18 d.A.).

134       Die Zuzahlungen sind unabhängig davon, ob sie als Sonderbedarf oder Mehrbedarf anzusehen sind, nicht vom Antragsgegner zu tragen. Denn die Antragsteller haben die Notwendigkeit der Maßnahmen, insbesondere der Inanspruchnahme von Privatärzten anstelle von Kassenärzten, nicht dargetan. Die Darlegungs- und Beweislast für die medizinische Notwendigkeit der durchgeführten Maßnahme trägt der Unterhaltsberechtigte (Viefhues in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-​BGB, 9. Aufl., § 1613 BGB (Stand: 25.7.2022) Rn. 188). So können Mehrkosten für eine Chefarztbehandlung bei Bestehen einer Krankenversicherung, die den gesetzlichen Bedarf abdeckt, nicht gegen den unterhaltspflichtigen Vater geltend gemacht werden (Viefhues in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-​BGB, 9. Aufl., § 1613 BGB (Stand: 25.7.2022) Rn. 231 f). Ebenso verhält es sich in Bezug auf die geltend gemachten Positionen.

135       Unstreitig verfügt der Antragsteller zu 1) über eine gesetzliche Krankenversicherung, die vom Grundsatz her für die medizinisch notwendigen Kosten aufkommt.

136       Die Antragsteller machen geltend, dass die Behandlungen bei Herrn P. nicht ersetzt wurden, weil dieser keine Kassenzulassung habe, sondern nur Privatpatienten behandele. Eine privatärztliche Behandlung mag aus Sicht der Antragsteller sinnvoll gewesen sein; eine Notwendigkeit ist jedoch nicht dargetan. Die Antragsteller hätten sich insoweit an einen Arzt mit Kassenzulassung wenden können. Dass es keinen Arzt mit Kassenzulassung gab, der entsprechende Behandlungen vornehmen konnte, haben die Antragsteller nicht dargetan.

137       Die Antragsteller verweisen ergänzend auf das Umgangsverfahren AG Soest, 16 F 175/21 (Bl. 311 d.A.). Daraus ergeben sich zwar weitere Krankheitssymptome, insbesondere ein Autismus-​Verdacht, es gibt jedoch keinen konkreten Vortrag zur Notwendigkeit der hier verfahrensgegenständlichen Behandlungen.

138       Die Kosten bei Herrn F. wurden nach dem Vortrag der Antragsteller nur teilweise (reine Operationskosten im Krankenhaus, nicht aber die Kosten der vorherigen Untersuchung und ggf. anstehenden Nachuntersuchungen) erstattet, weil Herr F. (nur) eine Kassenzulassung für die Operationstätigkeit im Krankenhaus hat (Bl. 533 d.A.). Insoweit gilt ebenfalls, dass sich die Antragsteller an einen anderen Arzt mit Kassenzulassung hätten wenden können. Der Verweis darauf, dass der Antragsteller zu 1) mit F. von einer besonderen Koryphäe habe behandelt werden sollen (Bl. 6 d.A.), führt nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Die Antragsteller haben auch insoweit nicht dargetan, dass kein Arzt mit Kassenzulassung die medizinisch notwendigen Maßnahmen vornehmen konnte.

139       Eine medizinische Notwendigkeit der (zusätzlichen) Übernachtung im Krankenhaus bestand nach dem Vortrag der Antragstellerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht. Sie hat zudem vorgetragen, sie sei vom behandelnden Arzt darauf hingewiesen worden, dass die (zusätzliche) Übernachtung nicht von der Krankenkasse übernommen werde.

140       Die Zuzahlungen zur Physiotherapie (vgl. Bl. 17, 21 d.A.) sind bis zu einer bestimmten Belastungsgrenze selbst zu tragen (vgl. § 62 SGB V). Entsprechend dieser Wertung des Gesetzgebers sind sie aus dem Unterhaltsbetrag zu tragen (vgl. Bömelburg, FF 2016, 340-348, I.2.dd, zitiert nach juris: weil dies jeden Versicherten betrifft).

141       Die Position Zuzahlung zu einem Inhaliergerät iHv. 65,14 EUR (Bl. 7, 20) haben die Antragsteller ausweislich der Übersicht Bl. 314 d.A. nicht mehr geltend gemacht. Hierfür würden die Ausführungen zu den anderen Positionen sinngemäß gelten. Die Antragsteller haben die medizinische Notwendigkeit des Geräts gegenüber einem von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlten Gerät nicht dargetan.

            6)

142       In Bezug auf den Zinsanspruch gilt:

143       Für den Zeitraum Dezember 2019 bis Juni 2020 sind auf den geschuldeten Kindesunterhalt keine Zinsen zu zahlen. Denn solange beim nichtehelichen Kind die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist, können die Rechtswirkungen der Vaterschaft und damit Unterhaltsansprüche nicht geltend gemacht werden (§ 1613 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 lit. a BGB; Hammermann in: Erman BGB, Kommentar, 16. Auflage 2020, § 1613, Rn. 32).

144       In Bezug auf den Kindesunterhalt kann ab Juli 2020, in Bezug auf den Betreuungs- und Krankenvorsorgeunterhalt ab November 2019 ein Zinsanspruch auf den jeweils geschuldeten Unterhalt geltend gemacht werden (§§ 286, 288 BGB).

145       Ist ein Schuldner über die Höhe des Anspruchs auskunftspflichtig, reicht für die Inverzugsetzung eine unbezifferte, einem zulässigen Antrag in einer Stufenklage entsprechende Mahnung aus (Seichter in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-​BGB, 9. Aufl., § 286 BGB (Stand: 11.10.2021) Rn. 16). Eine solche wurde unstreitig nicht nur im Dezember 2019, sondern bereits vor Dezember 2019 ausgesprochen. Daher kommt es nicht entscheidend darauf an, dass gem. § 1613 Abs. 1 S. 2 Verzug, Auskunftsverlangen und Rechtshängigkeit auf den Monatsersten zurückwirken, wenn zu diesem Zeitpunkt dem Grunde nach ein Unterhaltsanspruch bestanden hat (vgl. Hammermann in: Erman BGB, Kommentar, 16. Auflage 2020, § 1613, Rn. 22).

            7)

146       Die Forderungen der Antragsteller sind teilweise durch Erfüllung (§ 362 BGB) erloschen.

147       Auf den Anspruch der Antragstellerin zu 2) auf Betreuungs- und Krankenvorsorgeunterhalt hat der Antragsgegner am 28.9.2020 für den Zeitraum vom 28.10.2019 bis zum 3.2.2020 (99 Tage) einen Betrag iHv. 2.402,45 EUR gezahlt. Dies folgt aus den mit Schriftsatz vom 28.11.2022 zur Akte gereichten Kontobelegen. Davon entfallen anteilig 752,28 EUR auf den Zeitraum bis zum 27.11.2019 (31 Tage), der vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum liegt. Die auf den Zeitraum ab dem 28.11.2019 (68 Tage) entfallenen anteiligen 1.650,17 EUR sind von der Forderung in Abzug zu bringen.

148       Der Antragsgegner hat unter dem 15.12.2020 Kindesunterhalt für den Antragsteller zu 1) für den Zeitraum 9.12.2019 - 31.12.2020 iHv. 2.121 EUR gezahlt. Davon entfallen 225 EUR auf Dezember 2019 und monatlich 158 EUR (323 EUR - 165 EUR) auf das Jahr 2020. Darüber hinaus hat er an die UVG-​Kasse 1.320 EUR auf den Rückstand und viermal weitere 165 EUR überwiesen (Bl. 173 d.A., 434), also insgesamt die UVG-​Leistungen für das Jahr 2020 erstattet. Der Abzug der UVG-​Leistungen ist allerdings bereits im Antrag der Antragsteller berücksichtigt und deswegen nicht zusätzlich als Erfüllungsleistung in Abzug zu bringen. Der Antragsgegner hat in 2021 monatlich 342,50 EUR, gezahlt, in 2022 bis einschließlich für den Monat September monatlich 346,50 EUR. Die Daten der jeweiligen Zahlungen folgen aus den zur Akte gereichten Kontounterlagen.

149       Im Dezember 2022 zahlte der Antragsgegner 323,50 EUR auf den Kindesunterhalt, im Januar und Februar 2023 jeweils 346,50 EUR. Dies haben beide Seiten in der mündlichen Verhandlung vom 3.2.2023 bestätigt.

150       Die durch die Lohnpfändung eingezogenen Beträge haben für sich betrachtet keine Erfüllungswirkung (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2014 - V ZR 115/13 -​, juris Rn. 8). Auch aus dem prozessualen Verhalten des Antragsgegners, der einen Anspruch der Antragstellerin auf Zahlung von Betreuungsunterhalt dem Grunde nach ablehnt, ergibt sich, dass er sich eine Rückforderung der gepfändeten Beträge vorbehalten wollte. Vor diesem Hintergrund ist der Schriftsatz des Antragsgegners vom 21.2.2023, der nach der mündlichen Verhandlung bei Gericht einging und sich auf eine Pfändung im Januar 2023 bezieht, nicht entscheidungserheblich. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich.

151       Anderes gilt hinsichtlich des Kindesunterhalts für Oktober und November 2022. Insoweit ist durch die Pfändungen der Anspruch auf Kindesunterhalt iHv. jeweils 346,50 EUR durch Erfüllung erloschen. Der Antragsgegner hat in der mündlichen Verhandlung vom 3.2.2023 bestätigt, dass er aufgrund der Pfändungen den Kindesunterhalt in diesen Monaten nicht gezahlt hat. Ohne die ausgesprochenen Pfändungen hätte er - wie in den Vormonaten - den Kindesunterhalt für Oktober und November 2022 iHv. 346,50 EUR gezahlt. Der Pfändung sollte insoweit Erfüllungswirkung zukommen. Dies haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 3.2.2023 bestätigt.

152       Etwaige weitere Zahlungen nach dem 3.2.2023 konnten in dieser Entscheidung nicht berücksichtigt werden; sie können ggf. im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens geltend gemacht werden.

            8)

153       Die Kostenregelung richtet sich nach § 243 FamFG. Der Senat hat primär die Quote des Obsiegens und Unterliegens berücksichtigt. Dabei kommt zum Tragen, dass der Antragsgegner in Bezug auf den rückständigen und den laufenden Betreuungs- und Krankenvorsorgeunterhalt weitgehend unterliegt. Darüber hinaus hat der Senat berücksichtigt, dass es vor Einleitung des erstinstanzlichen Verfahrens keinen Unterhaltstitel in Bezug auf den Kindesunterhalt gab und die Beteiligten dauerhaft miteinander verbunden bleiben.

            9)

154       Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz beträgt 31.349,96 EUR.

155       Er errechnet sich unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Anträge im Oktober 2020 eingereicht worden sind (vgl. § 51 Abs. 2 FamGKG), wie folgt:

156       Wert der Beschwerde des Antragsgegners: 26.705 EUR:

157       982 EUR: (tenorierter Rückstand Betreuungsunterhalt - einschließlich Krankenvorsorgeunterhalt - für 2019),

158       11.160 EUR: (tenorierter Rückstand Betreuungsunterhalt für Januar bis Oktober 2020),

159       13.392 EUR: (laufender Betreuungsunterhalt),

160       595 EUR: Differenz zwischen dem zugesprochenen rückständigen Kindesunterhalt bis Oktober 2020 und dem in der Jugendamtsurkunde titulierten Betrag; der Dezember wurde anteilig berücksichtigt,

161       576 EUR: 12 mal die Differenz zwischen dem zugesprochenen laufenden Unterhalt von 128 % und dem in der Jugendamtsurkunde titulierten Unterhaltsbetrag von 115 % im Jahr 2020 (bei Antragseinreichung) von 48 EUR.

162       Wert der Beschwerde der Antragsteller: 4.644,96 EUR:

163       540 EUR: (Mehrforderung von Betreuungsunterhalt gegenüber dem tenorierten Betrag von 54 EUR monatlich (1.170 EUR abzüglich 1.116 EUR), Rückstand für Januar bis Oktober 2020,

164       648 EUR: Mehrforderung laufender Betreuungsunterhalt (12 mal 54 EUR),

165       2.330,96 EUR: (nicht zugesprochener Mehrbedarf),

166       778 EUR: Mehrforderung von rückständigem Kindesunterhalt bis Oktober 2020 gegenüber dem zugesprochenen Betrag; der Dezember wurde anteilig berücksichtigt,

167       348 EUR: Mehrforderung laufender Unterhalt, 12 mal die Differenz zwischen den geforderten 136 % und den zugesprochenen 128 % im Jahr 2020 (bei Antragseinreichung) von 29 EUR.

            10)

168       Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).

169       Dies gilt auch für die Frage, ob trotz der Erwerbsunfähigkeit der Antragstellerin zu 2) Betreuungsunterhalt geschuldet ist. Der BGH hat bereits zu § 1615l Abs. 2 Satz 2 aF BGB entschieden, dass der Anspruch auch dann besteht, wenn die Mutter zuvor erwerbslos war (BGH, Urteil vom 21.1.1998 - XII ZR 85/96 -​, juris Rn. 22). Durch die Neufassung der Vorschrift sollte sich die Stellung des Kindes und der nichtehelichen Mutter nicht verschlechtern, sondern verbessern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.2.2007 - 1 BvL 9/04). Aus der vom Antragsgegner angeführten Entscheidung BGH, Urteil vom 17.12.1997 - XII ZR 38/96 -​, NJW 1998, S. 1056, folgt nichts anderes (vgl. Rn. 2: Anspruch nach § 1615l BGB sei erschöpft, iVm. Rn. 16). In Übereinstimmung mit der Auffassung des Senats hat der BGH entschieden, dass die Mutter nicht nachweisen muss, dass sie mangels anderweitiger Versorgungsmöglichkeiten des Kindes nicht erwerbstätig sein kann (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 -​, juris, Rn. 22). Die Auffassung des Antragsgegners, der Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1615l Abs. 2 Sa. 2 BGB entfalle, wenn die Kindesmutter erwerbsunfähig ist, wird - soweit ersichtlich - weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur geteilt.