Gericht: | OLG Hamm 7. Senat für Familiensachen |
Entscheidungsdatum: | 24.02.2023 |
Aktenzeichen: | II-7 UF 68/22, 7 UF 68/22 |
ECLI: | ECLI:DE:OLGHAM:2023:0224.7UF68.22.00 |
Dokumenttyp: | Beschluss |
Quelle: | |
Normen: | § 1570 BGB, § 1601 BGB, § 1603 Abs 2 BGB, § 1615l Abs 2 S 2 BGB, § 1615l Abs 2 S 4 BGB ... mehr |
Zitiervorschlag: | OLG Hamm, Beschluss vom 24. Februar 2023 – II-7 UF 68/22 –, juris |
Anspruch auf Zahlung von Kindes-, Betreuungs- und Krankenvorsorgeunterhalt
Orientierungssatz 1. Erhält der Unterhaltsberechtigte nach Rechtshängigkeit des Unterhaltsanspruchs weiter Sozialleistungen und geht demzufolge der laufende Unterhaltsanspruch im Umfang der gewährten Hilfe auf den Sozialhilfeträger über, hat dies auf den Prozess keinen Einfluss. Dies folgt aus § 113 Abs. 1 FamFG iV. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO, der auch auf den gesetzlichen Forderungsübergang anwendbar ist. Der Unterhaltsberechtigte kann den laufenden Unterhaltsanspruch trotz des gesetzlichen Forderungsüberganges im Verfahren weiterhin als Partei im eigenen Namen verfolgen. Er muss aber seine Anträge im Umfang des Anspruchsübergangs auf Zahlung an den Sozialhilfeträger umstellen (Anschluss BGH, Urteil vom 29. August 2012 - XII ZR 154/09).(Rn.45)
2. Der Anspruch nach § 1615l Abs. 2 Satz 2 BGB besteht auch dann, wenn die Mutter schon zuvor erwerbslos war.(Rn.50)
3. Die Verlängerung über drei Jahre hinaus hängt gem. § 1615l Abs. 2 Satz 4 BGB von einer Billigkeitsabwägung ab, bei der alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Insbesondere erfolgt kein abrupter Wechsel, sondern es kann lediglich ein gestufter Übergang zur vollen Erwerbstätigkeit verlangt werden.(Rn.51)
4. Weder das Elterngeld noch das Pflegegeld sind bedarfsdeckend anzurechnen.(Rn.60) (Rn.61)
5. Im Rahmen eines Betreuungsunterhaltsanspruchs nach § 1615l Abs. 2 BGB ist zusätzlich Krankenvorsorgeunterhalt geschuldet.(Rn.66)
6. Es entspricht der Billigkeit, das Einkommen aus der überobligatorischen Nebentätigkeit hälftig für die Zwecke des Kindesunterhalts zu berücksichtigen.(Rn.79)
Verfahrensgang
vorgehend AG Soest, 21. Februar 2022, 16 F 263/20
Diese Entscheidung wird zitiert
KommentareHerberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB● Viefhues, 10. Auflage 2023, § 1602 BGB
● Viefhues, 10. Auflage 2023, § 1603 BGB
● Viefhues, 10. Auflage 2023, § 1610 BGB
● Viefhues, 10. Auflage 2023, § 1613 BGB
● Viefhues, 10. Auflage 2023, § 1615l BGB
Diese Entscheidung zitiert
RechtsprechungAnschluss BGH 12. Zivilsenat, 29. August 2012, XII ZR 154/09
Tenor Auf die Beschwerden der Antragsteller und des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Soest vom 21.2.2022 abgeändert.
1) Der Antragsgegner wird in Abänderung der Jugendamtsurkunde der Stadt A. vom 2.12.2020 (UR-Nr. ##6/2020) verpflichtet, an den Antragsteller zu 1) Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen:
a) für den Zeitraum 6.12.2019 bis 31.12.2019: 128 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzgl. des hälftigen gesetzlichen Kindergeldes (Zahlbetrag insgesamt 295 EUR),
b) für den Zeitraum ab dem 1.1.2020: 120 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzgl. des hälftigen gesetzlichen Kindergeldes (Zahlbetrag im Jahr 2020: monatlich 341 EUR abzüglich UVG-Leistung iHv. 165 EUR = 176 EUR, im Jahr 2021: monatlich 362,50 EUR, im Jahr 2022: monatlich 366,50 EUR und im Jahr 2023: monatlich 400 EUR,
c) nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag iHv. 1.351 EUR ab dem 1.7.2020 und aus den ab Juli 2020 zu zahlenden Beträgen ab dem 1. eines jeden Fälligkeitsmonats,
d) abzüglich am 15.12.2020 gezahlter 2.121 EUR, abzüglich am 15.12.2020 gezahlter 342,50 EUR, abzüglich am 22.1.2021 gezahlter 342,50 EUR, abzüglich am 14.2.2021 gezahlter 342,50 EUR, abzüglich am 15.3.2021 gezahlter 342,50 EUR, abzüglich am 18.4.2021 gezahlter 342,50 EUR, abzüglich am 17.5.2021 gezahlter 342,50 EUR, abzüglich am 13.6.2021 gezahlter 342,50 EUR, abzüglich am 26.7.2021 gezahlter 342,50 EUR, abzüglich am 23.8.2021 gezahlter 342,50 EUR, abzüglich am 12.9.2021 gezahlter 342,50 EUR, abzüglich am 11.10.2021 gezahlter 342,50 EUR, abzüglich 15.11.2021 gezahlter 342,50 EUR, abzüglich am 27.12.2021 gezahlter 346,50 EUR, abzüglich am 19.1.2022 gezahlter 346,50 EUR, abzüglich am 17.2.2022 gezahlter 346,50 EUR, abzüglich am 30.3.2022 gezahlter 346,50 EUR, abzüglich am 29.4.2022 gezahlter 346,50 EUR, abzüglich am 30.5.2022 gezahlter 346,50 EUR, abzüglich am 30.6.2022 gezahlter 346,50 EUR, abzüglich am 29.7.2022 gezahlter 346,50 EUR, abzüglich am 31.8.2022 gezahlter 346,50 EUR, abzüglich am 30.9.2022 nach Pfändung überwiesener 346,50 EUR und am 31.10.2022 nach Pfändung überwiesener 346,50 EUR, abzüglich am 30.11.2022 gezahlter 323,50 EUR, abzüglich am 30.1.2023 gezahlter 346,50 EUR und abzüglich am 1.2.2023 gezahlter 346,50 EUR.
2) Der Antragsgegner wird darüber hinaus verpflichtet, an die Antragstellerin zu 2) Betreuungsunterhalt wie folgt zu zahlen:
a) für den Zeitraum ab dem 28.11.2019: monatlich 1.090 EUR (für November monatsanteilig 109 EUR), ab dem 1.1.2020 monatlich 1.170 EUR, davon jeweils 210 EUR Krankenvorsorgeunterhalt,
b) jeweils nebst Zinsen iHv. 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. eines jeden Fälligkeitsmonats,
c) abzüglich am 28.9.2020 gezahlter 1.650,17 EUR,
d) mit der Maßgabe, dass ein Betrag iHv. 945,81 EUR für März 2022 und iHv. monatlich 1.022,14 EUR ab April 2022 bis einschließlich Februar 2023 an den Landkreis S., Postfach ####, ##### S. bei der Sparkasse B. IBAN: N01, zu zahlen ist.
3) Die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.
4) Der Antragsteller zu 1) hat 10 % der Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen, die Antragstellerin zu 2) 5 % und der Antragsgegner 85 %.
5) Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 31.349,96 EUR festgesetzt. Davon entfallen 26.705 EUR auf die Beschwerde des Antragsgegners und 4.644,96 EUR auf die Beschwerde der Antragsteller.
Gründe I.1 Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Kindes-, Betreuungs- und Krankenvorsorgeunterhalt, außerdem über Zusatzbedarf für den Antragsteller zu 1).
2 Die am 0.0.0000 geborene Antragstellerin zu 2) und der am 00.0.0000 geborene Antragsgegner sind die Eltern des am 0.00.0000 geborenen Antragstellers zu 1). Der Antragsgegner hat die Vaterschaft durch Urkunde der Stadt A. (UR-Nr. ##2/2020) vom 17.6.2020 anerkannt. Die Kindesmutter ist allein sorgeberechtigt.
3 Die Antragstellerin zu 2) hat vor vielen Jahren einen Verkehrsunfall erlitten, in dessen Folge sie erwerbsunfähig ist. Sie bezieht neben einem vom 9.12.2019 bis zum 8.12.2020 gezahlten monatlichen Elterngeld iHv. 300 EUR Grundsicherungsleistungen nach SGB XII, zunächst von der Gemeinde X., seit März 2022 vom Landkreis S..
4 Das Jugendamt zahlte im Jahr 2020 ab Januar monatlich 165 EUR Unterhaltsvorschuss (Bl. 1, 9 d.A.). Davon wurden für Januar bis März 2020 jeweils 165 EUR unmittelbar an die Gemeinde X. gezahlt. Ab 2021 wurden keine UVG-Leistungen mehr gezahlt.
5 Die Gemeinde X. hat die auf sie kraft Gesetzes übergegangenen Ansprüche am 10.5.2021 zum Zwecke der prozessualen Geltendmachung im Wege einer treuhänderischen Inkassozession auf die Antragstellerin zu 2) zurückübertragen.
6 Der Antragsgegner übt bereits seit 2005 eine nichtselbständige Tätigkeit als Werkzeugmacher bei der Firma G. GmbH in R. aus. Dort erzielte er im Jahr 2019 ein Jahresbruttoeinkommen iHv. 58.631,31 EUR bei Steuerklasse I, im Jahr 2020 iHv. 52.000,96 EUR. Eine einfache Fahrtstrecke zur Arbeitgeberin beläuft sich auf 12 km. Der Antragsgegner hatte darüber hinaus Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus landwirtschaftlicher Tätigkeit. Aus dem Jahresabschluss für den Zeitraum 1.7.2019 bis 30.6.2020 ergibt sich ein Gewinn iHv. 12.356,80 EUR. Der Antragsgegner wohnt zudem mietfrei auf dem von ihm bewirtschafteten Bauernhof. Er zahlte monatliche Gewerkschaftsbeiträge in 2019 iHv. 34,75 EUR und in 2020 iHv. 35,38 EUR. Der Antragsgegner bedient ferner zwei Rentenversicherungen bei der J. Versicherung und einen Riesterrenten-Vertrag. Er wendet für eine Krankentagegeldversicherung bei der J. Versicherung monatlich 4,26 EUR auf. Seit dem 1.1.2021 beträgt der Beitrag 4,50 EUR. Von den Einkünften des Antragsgegners werden monatlich vom Arbeitgeber 9,20 EUR für die Miete von Arbeitskleidung in Abzug gebracht. Auf weitere Einnahme- und Abzugspositionen, auch für die Zeit ab 2021, wird im Rahmen der Entscheidungsgründe zurückgekommen.
7 Der Antragsgegner wurde von beiden Antragstellern im September und Oktober 2019 im Wege der Stufenmahnung zur Zahlung von Unterhalt aufgefordert (Bl. 42 d.A.).
8 Der Antragsgegner hat unter dem 2.12.2020 vor dem Jugendamt der Stadt A. zur Urkundenregisternummer ##6/2020 eine Urkunde über seine Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt an den Antragsteller zu 1) wie folgt erstellen lassen (Bl. 37 d.A.):
9 für die Zeit vom 9.12.2019 bis 31.12.2020: insgesamt 4.101 EUR (225 EUR für Dezember 2019 und für die 12 Monate vom 1.1.2020 bis 31.12.2020 jeweils 323 EUR),
10 ab dem 1.1.2021: 115% des jeweiligen Mindestunterhalts.
11 Der vermögenslose Antragsteller zu 1) litt an einer penilen Hypospadie; ferner liegen eine nach Frühgeburt in der 36. Schwangerschaftswoche entstandene Rest-Schräglage-Deformität mit Tonusasymmetrie, eine Relationsstörung der Kopfgelenke, eine sensomotorische Dyskybernese, eine hypomobile Funktionsstörung im Sacroiliacal links sowie eine hypomobile Funktionsstörung Th3/4 vor. Nach Mitteilung der U. NordWest lagen bei ihm im Jahr 2020 die Voraussetzungen für den Pflegegrad 2 vor, so dass er ab dem 10.9.2020 ein monatliches Pflegegeld iHv. 316 EUR und einen monatlichen Entlastungsbeitrag für zweckgebundene Leistungen iHv. 125 EUR monatlich erhielt. Ab dem 1.9.2022 erhält er bei Pflegegrad 3 neben dem Entlastungsbeitrag von 125 EUR ein monatliches Pflegegeld iHv. 545 EUR.
12 Die Antragsteller haben die Auffassung vertreten, der Antragsgegner schulde den Ausgleich von nicht durch die gesetzliche Krankenkasse übernommenen Zusatzkosten für Behandlungen. Diese seien medizinisch indiziert gewesen. Die Antragsteller haben vorgetragen, sie müssten Einkommensreduzierungen aus der unselbständigen Tätigkeit des Antragsgegners nicht gegen sich gelten lassen. Sie haben geltend gemacht, der dem Antragsgegner monatlich zuzurechnende Wohnvorteil belaufe sich auf 600 EUR. Der Antragsgegner beziehe weitere Einkünfte, die steuerlich nicht deklariert worden seien.
13 Die Antragsteller haben nach einer Teilerledigungserklärung beantragt,
14 1. den Antragsgegner zu verpflichten, an den Antragsteller zu 1) für Dezember 2019 als Teilbetrag monatlichen Kindesunterhalt iHv. 136% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle, abzüglich anzurechnenden Kindergeldanteils, abzüglich monatlicher Unterhaltsvorschussleistungen von 165 EUR ab April 2020, abzüglich am 15.12.2020 gezahlter 2.121 EUR für den Zeitraum 0.00.0000 bis 31.12.2020 und abzüglich vom Antragsgegner ab Januar 2021 monatlich gezahlter 342,50 EUR, nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. eines jeden Fälligkeitsmonats zu zahlen,
15 2. den Antragsgegner zu verpflichten an den Antragsteller zu 1) Mehrbedarf in einer Gesamthöhe von 2.330,96 EUR zu zahlen,
16 3. den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin zu 2) als Teilunterhalt ab 28.11.2019 Betreuungsunterhalt gem. § 1615l BGB von monatlich 880 EUR Elementarunterhalt zzgl. 210 EUR Krankenvorsorgeunterhalt, und ab 1.1.2020 iHv. monatlich 960 EUR Elementarunterhalt zzgl. 210 EUR Krankenvorsorgeunterhalt, jeweils nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. eines jeden Fälligkeitsmonats, zu zahlen.
17 Der Antragsgegner hat beantragt,
18 die Anträge abzuweisen.
19 Der Antragsgegner hat die Aktivlegitimation des Antragstellers bestritten. Er hat geltend gemacht, seine Einkünfte aus der Landwirtschaft seien überobligatorisch und daher unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen. Seine Wohnung bestehe aus einem Wohnzimmer mit einer Wohnfläche von ca. 20 m², einem Schlafzimmer von ca. 16 m², einem neu eingerichteten Bad von ca. 9 m² und dem vorherigen alten und derzeit nicht genutzten Bad. Zudem gebe es einen ca. 14 m² großen Büroraum. Eine Küche sei in seiner Wohnung nicht vorhanden. Diese solle erst noch eingerichtet werden, wofür ein erheblicher Eigenaufwand erforderlich sei. Auch die übrigen Räumlichkeiten hätten erst mit erheblichem Aufwand hergestellt werden müssen, um sie bewohnbar zu machen. Dafür seien Materialkosten iHv. 12.433,69 EUR sowie die eigene Arbeitskraft aufgewandt worden. Gehe man von einem Mietpreis von 6 EUR pro Quadratmeter aus, beliefen sich die ersparten Mietkosten auf weniger als 400 EUR monatlich. Der Antragsgegner trägt weiter vor, der von Antragstellerseite geltend gemachte Anspruch auf Zusatzbedarf bestehe nicht, da die nicht von der Krankenkasse übernommenen Zahlungen nicht erforderlich gewesen seien.
20 Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den wegen der Einzelheiten der Begründung Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht
21 1. den Antragsgegner verpflichtet, an den Antragsteller zu 1) unter Einschluss der Jugendamtsurkunde der Stadt A. vom 2.12.2020 (UR-Nr. ##6/2020) Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen:
a) für den Zeitraum 1.12.2019 bis 31.12.2019: monatlich 128% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzgl. hälftigen gesetzlichen Kindergeldes,
b) für den Zeitraum 1.1.2020 bis 30.6.2020: monatlich 128% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzgl. hälftigen gesetzlichen Kindergeldes, sowie abzgl. monatlicher Unterhaltsvorschussleistungen iHv. 165 EUR ab April 2020,
c) für den Zeitraum 1.7.2020 bis 31.12.2020: monatlich 128% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzgl. hälftigen gesetzlichen Kindergeldes, sowie abzgl. monatlicher Unterhaltsvorschussleistungen iHv. 165 EUR,
insgesamt abzüglich am 15.12.2020 gezahlter 2.121 EUR für den Zeitraum 9.12.2019 bis 31.12.2020,
d) für den Zeitraum vom 1.1.2021 bis zum 28.2.2022: monatlich 128% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzgl. hälftigen gesetzlichen Kindergeldes, sowie abzgl. monatlicher Unterhaltsvorschussleistungen iHv. 165 EUR, sowie abzgl. monatlicher Leistungen des Antragsgegners iHv. 342,50 EUR,
e) ab 1.3.2022: monatlich 128% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzgl. hälftigen gesetzlichen Kindergeldes,
jeweils nebst Zinsen iHv. 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. eines jeden Fälligkeitsmonats.
22 2. den Antragsgegner weiter verpflichtet, an die Antragstellerin zu 2) Betreuungsunterhalt wie folgt zu zahlen:
a) für den Zeitraum 28.11.2019 bis 31.12.2019: insgesamt 982 EUR, davon 157 EUR Krankenvorsorgeunterhalt,
b) für den Zeitraum ab 1.1.2020: monatlich 1.116 EUR, davon 156 EUR Krankenvorsorgeunterhalt,
jeweils nebst Zinsen iHv. 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. eines jeden Fälligkeitsmonats.
23 Gegen den Beschluss wenden sich beide Seiten mit ihrer jeweiligen Beschwerde, die sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet haben.
24 Die Antragsteller halten an ihrem erstinstanzlichen Begehren fest und verweisen darauf, dass die Berechnung des Einkommens des Antragsgegners durch das Familiengericht auf veralteten Zahlen beruhe. So fehlten Einkommens- und Steuerbescheide aus aktueller Zeit. Das Amtsgericht habe den Wert mietfreien Wohnens zu gering veranschlagt. Der Antragsgegner spare durch das mietfreie Wohnen Kosten iHv. mindestens 600 EUR monatlich. Insoweit komme es auf die Größe der benutzten Räumlichkeiten nicht an, sondern auf die Mietersparnis für den an den eigenen Einkommensverhältnissen orientierten Wohnraum. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, ob und aufgrund welcher besonderen Sachkunde das Amtsgericht den Wert mietfreien Wohnens auf 400 EUR monatlich abschätzen könne. Der Antragsgegner erziele zudem weitere Einnahmen aus einem Reifenservice und aus der Hofpacht, die ihm sein Vater rückerstatte. Auf Seiten des Antragsgegners hätten eine monatliche Prämie für eine Krankentagegeldversicherung sowie Kosten für Arbeitskleidung nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden dürfen. Weiter habe das Amtsgericht zu hohe Beiträge für die private Altersvorsorge in Abzug gebracht. Mit Blick auf die Bruttoeinkünfte des Antragsgegners beschränke die vierprozentige Grenze für sekundäre Altersvorsorge diese auf monatlich 195 EUR. In Bezug auf den krankheitsbedingten Zusatzbedarf des Antragstellers zu 1) bleibe es bei den erstinstanzlichen Darlegungen. Das Angebot eines Sachverständigengutachtens zur Notwendigkeit der Behandlungen könne nicht als Ausforschungsbeweis angesehen werden. Überprüfungsbedürftig sei zudem, weshalb der Antragstellerin zu 2) einen Krankenvorsorgeunterhalt iHv. monatlich lediglich 157 bzw. 156 EUR zuerkannt worden sei, obwohl der Mindestkrankenversicherungsbeitrag unstreitig höher liege.
25 Die Antragsteller beantragen,
26 in Abänderung des angefochtenen Beschlusses nach den erstinstanzlichen Schlussanträgen zu 1) bis 3) der Antragsteller zu erkennen, d.h.:
27 1. den Antragsgegner zu verpflichten, an den Antragsteller zu 1) für Dezember 2019 als Teilbetrag monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 136% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle, abzüglich anzurechnenden Kindergeldanteils, abzüglich monatlicher Unterhaltsvorschussleistungen von 165 EUR ab April 2020, abzüglich am 15.12.2020 gezahlter 2.121 EUR für den Zeitraum 9.12.2019 bis 31.12.2020 und abzüglich vom Antragsgegner ab Januar 2021 monatlich gezahlter 342,50 EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. eines jeden Fälligkeitsmonats zu zahlen,
28 2. den Antragsgegner zu verpflichten an den Antragsteller zu 1) Mehrbedarf in einer Gesamthöhe von 2.330,96 EUR zu zahlen,
29 3. den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin zu 2) als Teilunterhalt ab 28.11.2019 Betreuungsunterhalt gem. § 1615l BGB von monatlich 880 EUR Elementarunterhalt zzgl. 210 EUR Krankenvorsorgeunterhalt, und ab 1.1.2020 in Höhe von monatlich 960 EUR Elementarunterhalt zzgl. 210 EUR Krankenvorsorgeunterhalt, jeweils nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. eines jeden Fälligkeitsmonats, zu zahlen, mit der Maßgabe, dass für März 2022 ein Teilbetrag des Unterhalts für die Antragstellerin zu 2) iHv. 945,81 EUR sowie ab dem 1.4.2022 bis einschließlich November 2022 ein Teilbetrag des Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin zu 2) iHv. monatlich 1.022,14 EUR an den Landkreis S., Postfach ####, ##### S. bei der Sparkasse B. IBAN: N01 zu zahlen ist.
30 Der Antragsgegner beantragt,
31 in Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Anträge der Antragsteller zurückzuweisen und
32 die Beschwerde der Antragsteller zurückzuweisen.
33 Die Antragsteller beantragen,
34 die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.
35 Der Antragsgegner macht geltend, die Antragstellerin zu 2) sei wegen eines Anspruchsübergangs auf den Sozialhilfeträger nicht aktivlegitimiert. Sie habe für sich und den Antragsteller zu 1) Sozialleistungen erhalten, die über die Unterhaltsvorschussleistungen hinausgingen. Insoweit habe der Antragsteller zu 1) bewusst wahrheitswidrig bestreiten lassen, Sozialhilfeleistungen von der Gemeinde X. erhalten zu haben. Dies folge aus dem Schreiben der Gemeinde X. vom 9.10.2020. Daraus ergebe sich, dass der Antragsteller zu 1) seit seiner Geburt Leistungen nach SGB XII erhalte. Das Amtsgericht sei unzutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die zwischenzeitliche Verringerung der Einkünfte des Antragsgegners unterhaltsrechtlich irrelevant sei. Insoweit sei das tatsächliche Einkommen des Antragsgegners maßgeblich. Der Antragsgegner weist ergänzend darauf hin, dass er im Jahr 2020 aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit ein Nettoeinkommen von 33.297,88 EUR erzielt habe. Während des Jahres 2021 habe er ein Nettoeinkommen iHv. 37.107,65 EUR erzielt. Unter keinem Gesichtspunkt ergebe sich ein Anspruch iHv. 128 % des Mindestunterhalts. Die Einkünfte des Antragsgegners aus landwirtschaftlicher Tätigkeit seien überobligatorisch und insgesamt nicht zu berücksichtigen. Der Antragsgegner habe die Tätigkeit lediglich als Nebenerwerbsbetrieb von seinen Eltern übernommen, die den Betrieb nicht mehr allein hätten führen können. Da er die Tätigkeit zusätzlich neben seiner vollschichtigen abhängigen Beschäftigung einschließlich Spät- und Nachtschichten ausübe, seien die insoweit erzielten Einkünfte unterhaltsrechtlich in vollem Umfang überobligatorisch und nicht zu berücksichtigen. Zudem könne der Antragsgegner die entsprechenden Einkünfte nur erzielen, weil er Unterstützung durch die Familie bei den anfallenden Arbeiten erhalte. Sofern die Einkünfte berücksichtigungsfähig wären, wäre überdies auf die privaten Entnahmen durch den Antragsgegner abzustellen, nicht auf den steuerlichen Gewinn. Die Entnahmen hätten im Wirtschaftsjahr 2018/2019 lediglich 208,05 EUR betragen. Soweit das Gericht ausführe, die Einkünfte aus der Landwirtschaft hätten die Zeit des Zusammenlebens der Kindeseltern geprägt, sei dies unzutreffend, weil Antragsgegner und Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt zusammengelebt hätten. Auch hätten seine monatlichen Einkünfte aus Kapitalvermögen seit dem Jahr 2019 kontinuierlich abgenommen. Hinsichtlich des Wohnwertes habe das Gericht gegenzurechnende Aufwendungen des Antragsgegners fehlerhaft unberücksichtigt gelassen.
36 Die Antragstellerin zu 2) habe keinen Anspruch auf Zahlung von Betreuungsunterhalt. Ebenso wenig bestehe ein Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt. Für das Jahr 2019 habe der Antragsgegner den Anspruch auf Betreuungsunterhalt bereits vorgerichtlich in voller Höhe erfüllt. Ein weitergehender Unterhaltsanspruch der Antragstellerin zu 2) bestehe nicht. Voraussetzung hierfür wäre, dass eine Schwangerschaft, entbindungsbedingte Krankheit oder die Kindesbetreuung kausal für eine Erwerbslosigkeit und Bedürftigkeit sei. Doch habe die Antragstellerin zu 2) auch nach eigenem Vortrag einen Verkehrsunfall erlitten, als dessen Folge sich dauerhaft erwerbsunfähig sei. Sie gehe mithin nicht als Folge der Schwangerschaft bzw. der Kindesbetreuung keiner Erwerbstätigkeit nach. Aus diesem Grund könne auch kein Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt zugunsten der Antragstellerin zu 2) bestehen. Unabhängig davon lägen die Voraussetzungen für einen Krankenvorsorgeunterhalt nicht vor. Denn die Antragstellerin zu 2) habe Sozialleistungen bezogen, die zugleich ihren Bedarf dargestellt hätten. Damit fehle es an der Bedürftigkeit. Die Sozialleistungen seien vorliegend auch nicht subsidiär. Da der Antragsgegner sich bereits in der Jugendamtsurkunde zur Zahlung von Kindesunterhalt iHv. 115 % des Mindestunterhalts verpflichtet habe, seien die Anträge insgesamt zurückzuweisen. Soweit die Antragstellerin einen Krankenversicherungsbeitrag von 209,92 EUR begehrt, entspreche dies einem Prozentsatz von 23,41 %. Überdies beziehe die Antragstellerin zu 2) ein Pflegegeld iHv. ca. 300 EUR monatlich.
37 Mit Beschlüssen vom 29.8.2022 und vom 16.9.2022 hat der Senat auf Antrag des Antragsgegners die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Beschluss gegen Sicherheitsleistung iHv. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages eingestellt, soweit das Amtsgericht den Antragsgegner zur Zahlung von Unterhaltsrückständen verpflichtet hat.
38 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze mit Anlagen, die angefochtene Entscheidung und die Protokolle zu den mündlichen Verhandlungen am 29.11.2022 und am 3.2.2023 nebst Berichterstattervermerk Bezug genommen. Der Senat hat die Akten AG Soest, Az. 16 F 175/21 und 16 F 189/21, zu Informationszwecken beigezogen.
II.39 Die Beschwerden der Antragsteller und des Antragsgegners sind zulässig und haben teilweise Erfolg.
1)
40 Die Antragsteller sind in Bezug auf die geltend gemachten Unterhaltsansprüche aktiv legitimiert, wobei die Antragstellerin zu 2) den Antragsteller zu 1) wirksam vertreten hat.