Gericht: | BGH 12. Zivilsenat |
Entscheidungsdatum: | 16.07.2008 |
Rechtskraft: | ja |
Aktenzeichen: | XII ZR 109/05 |
Dokumenttyp: | Urteil |
Quelle: | |
Normen: | § 1570 BGB vom 02.01.2002, § 1570 Abs 1 S 2 BGB vom 21.12.2007, § 1570 Abs 1 S 3 BGB vom 21.12.2007, § 1573 Abs 2 BGB, § 1578 Abs 1 BGB ... mehr |
Zitiervorschlag: | BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 – XII ZR 109/05 –, BGHZ 177, 272-309 |
Nachehelicher Betreuungsunterhalt nach dem Recht ab 1. Januar 2008
Leitsatz 1. Die für die Höhe des Unterhaltsbedarfs nach § 1615l Abs. 2, 3 Satz 1, 1610 Abs. 1 BGB relevante Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten ergibt sich auch dann, wenn er schon vor der Geburt des gemeinsamen Kindes mit dem anderen Elternteil zusammen gelebt hat, aus den Einkünften, die er ohne die Geburt des Kindes hätte. Auch in einem solchen Fall ist nicht ein Quotenunterhalt nach den Einkommens- und Vermögensverhältnisses innerhalb der nichtehelichen Lebensgemeinschaft geschuldet(Rn.24) (Rn.32) .
2. Elternbezogene Gründe, die neben kindbezogenen Gründen für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach § 1615l Abs. 2 BGB sprechen können, kommen insbesondere dann in Betracht, wenn die Eltern mit ihrem gemeinsamen Kind zusammengelebt haben und deswegen ein eventueller Vertrauenstatbestand als Nachwirkung dieser Familie zu berücksichtigen ist(Rn.87) .
3. Bei der Bemessung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils ist zu beachten, ob der ihm neben oder nach der Erziehung und Betreuung in staatlichen Einrichtungen verbleibende Anteil an der Betreuung und Erziehung des Kindes in Verbindung mit einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen würde(Rn.99) .
Fundstellen
BGHZ 177, 272-309 (Leitsatz und Gründe)
NSW BGB § 1615l (BGH-intern)
NSW BGB § 1610 (BGH-intern)
NSW BGB § 1570 (BGH-intern)
FamRZ 2008, 1739-1749 (Leitsatz und Gründe)
FF 2008, 366-376 (Leitsatz und Gründe)
NJW 2008, 3125-3134 (Leitsatz und Gründe)
BGHReport 2008, 1012-1016 (Leitsatz und Gründe)
FPR 2008, 509-518 (Leitsatz und Gründe)
MDR 2008, 1273-1275 (Leitsatz und Gründe)
DNotZ 2008, 937-946 (Leitsatz und Gründe)
EzFamR BGB § 1570 Nr 13 (Leitsatz und Gründe)
FF 2009, 323-324 (Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang
vorgehend OLG Düsseldorf, 23. Februar 2005, II-2 UF 125/04
vorgehend AG Düsseldorf, 16. März 2004, 253 F 174/03
Diese Entscheidung wird zitiert
RechtsprechungFortführung BGH 12. Zivilsenat, 15. Dezember 2021, XII ZB 557/20
Vergleiche BFH 11. Senat, 25. Februar 2015, XI R 14/13
Vergleiche BFH 3. Senat, 12. September 2013, III R 55/12
Anschluss Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, 11. Juli 2013, 6 UF 24/13
Vergleiche BFH 3. Senat, 11. April 2013, III R 24/12
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KommentareErman, BGB● Hammermann, § 1603 Leistungsfähigkeit; IV. Einkünfte und Vermögen; 1. Einkommen
● Hammermann, § 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter; III. Mangelverteilung; 3. Rang Nr 2 und 3
● Hammermann, § 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt; II. Unterhaltstatbestände; 2. Abs II
● Hammermann, § 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt; III. Verweis auf Recht der Verwandtschaft
● Kroll-Ludwigs, Vorbemerkung vor § 1360
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ZeitschriftenBGH, DNotI-Report 2008, 157
Horst Luthin, FamRB 2008, 293-294
Horst Luthin, FamRB 2008, 294-295
PraxisreporteMonika Clausius, jurisPR-FamR 21/2008 Anm. 1 (Anmerkung)
LiteraturnachweiseMonika Clausius, jurisPR-FamR 21/2008 Anm. 1 (Anmerkung)
Winfried Born, FamFR 2010, 97-100 (Aufsatz)
Brigitte Meyer-Wehage, FamFR 2012, 101-104 (Aufsatz)
Hans-Ulrich Maurer, FamRZ 2008, 1831-1833 (Anmerkung)
Gebhard Mehrle, FamRZ 2010, 510-513 (Aufsatz)
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SonstigesAhrens, Aktuelles Privatinsolvenzrecht● Martin Ahrens, Restschuldbefreiung; IV. Erwerbsobliegenheit gemäß § 287b InsO; 3. Nicht selbständig erwerbstätige Schuldner
Duderstadt, Unterhaltsrecht● Jochen Duderstadt, 9 Mutter eines nichtehelichen Kindes gegen Vater; 9.3 Anspruchsdauer
● Jochen Duderstadt, 9 Mutter eines nichtehelichen Kindes gegen Vater; 9.4 Anspruchsumfang und Anspruchshöhe
● Jochen Duderstadt, 9 Mutter eines nichtehelichen Kindes gegen Vater; 9.5 Konkurrenz zum Trennungs- und Nachscheidungsunterhalt
Ehinger/Rasch/Schwonberg/Siede, Handbuch Unterhaltsrecht● Schwonberg, 3. Berechnung des Unterhalts
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Tenor Auf die Revision der Klägerin zu 1 und die Anschlussrevision des Beklagten wird das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Mai 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Unterhaltsansprüche der Klägerin zu 1 über die für die Monate Dezember 2003 und Januar 2004 jeweils rechtskräftig zugesprochenen 200 € hinaus regelt.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand1 Die Parteien streiten noch um Ansprüche der Klägerin zu 1 (im Folgenden: Klägerin) auf Betreuungsunterhalt für die Zeit ab März 2003.
2 Die Klägerin und der Beklagte hatten sich 1996 kennen gelernt, als die Klägerin von ihrem früheren Ehemann getrennt lebte und den am 1. März 1995 geborenen ehelichen Sohn K. versorgte. Vor der Geburt dieses Kindes hatte sie als Fernmeldetechnikerin monatlich 1.335 € erzielt. Wegen der Pflege und Erziehung des ehelichen Kindes erhielt sie von ihrem damaligen Ehemann Betreuungsunterhalt, dessen Höhe zwischen den Parteien streitig ist.
3 Als die Klägerin mit der gemeinsamen Tochter K. der Parteien schwanger war, zogen diese in eine gemeinsame Wohnung und vereinbarten, dass der inzwischen geschiedene Ehemann der Klägerin keinen Unterhalt mehr zahlen müsse, was ihm auch mitgeteilt wurde. Die Tochter K. wurde am 28. Dezember 1997 geboren. Die Klägerin war bereits wieder stundenweise berufstätig, als sie im Jahre 2000 erneut von dem Beklagten schwanger wurde. Sie trug das Kind trotz eines zunächst beabsichtigten Schwangerschaftsabbruchs aus, weil sie u.a. die psychischen Folgen eines Schwangerschaftsabbruchs fürchtete. Am 12. Januar 2001 wurde der gemeinsame Sohn N. geboren. Im Juni 2002 trennten sich die Parteien innerhalb der gemeinsamen Wohnung. Auf Wunsch der Klägerin wurde die Beziehung im Dezember 2002 vollständig beendet, indem der Beklagte auszog.
4 Der Beklagte ist seit August 1997 geschäftsführender Mitgesellschafter einer GmbH und bezieht ein Geschäftsführergehalt, das sich nach den Gesellschafterbeschlüssen für die Zeit bis September 2002 auf monatlich 4.090 € (= jährlich 49.080 €) sowie für die Zeit von Oktober bis Dezember 2002 auf monatlich 3.290 € belief und für die Zeit ab Januar 2003 monatlich 3.300 € beträgt. Zusätzlich steht ihm ein Pkw zur Verfügung, den er jedenfalls bis August 2003 auch privat unentgeltlich nutzen durfte. Aus der Untervermietung einer Mietwohnung erzielt der Beklagte weitere Einnahmen. Seit dem Jahre 2003 betreibt er außerdem eine Internet-Partnerschaftsagentur.
5 In der hier relevanten Zeit ab März 2003 zahlte der Beklagte an die Klägerin neben dem Kindesunterhalt zunächst monatlichen Betreuungsunterhalt in Höhe von 200 €. Auf eine einstweilige Anordnung des Amtsgerichts vom 26. August 2003 zahlte der Beklagte für die Zeit von Juni 2003 bis Januar 2004 Betreuungsunterhalt in Höhe von monatlich 638 €. Seitdem zahlt er keinen Unterhalt mehr.
6 Seit Februar 2004 ist die Klägerin mit einem neuen Freund zusammen. Der Beklagte ist seit dem 27. Oktober 2004 verheiratet.
7 Die Parteien streiten darüber, ob sich das unterhaltsrelevante Gesamteinkommen des Beklagten seit dem Jahre 2002 verringert hat, ob die Klägerin mit ihrem neuen Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen wohnt und ob und für welche Dauer ihr Betreuungsunterhalt über die Vollendung des dritten Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes hinaus zusteht.
8 Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin für die Zeit von März bis November 2003 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von insgesamt 1.314 € und für die Zeit von Dezember 2003 bis Januar 2007 laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich 638 € zu zahlen. Die Widerklage des Beklagten auf Rückzahlung eines Teils des auf Grund der einstweiligen Anordnung geleisteten Unterhalts hat es abgewiesen. Auf die Berufungen beider Parteien hat das Oberlandesgericht das Urteil abgeändert und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin einen Unterhaltsrückstand für die Zeit von März bis Juli 2003 in Höhe von insgesamt 2.669 € sowie laufenden Unterhalt für die Zeit ab August 2003 bis einschließlich Januar 2007 in unterschiedlicher Höhe, zuletzt in Höhe von monatlich 216 €, zu zahlen. Auch das Berufungsgericht hat die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin auf die Zeit bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes begrenzt. Gegen diese Entscheidung richten sich die Revision der Klägerin und die unselbständige Anschlussrevision des Beklagten.
Entscheidungsgründe I.
9 Die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision des Beklagten wenden sich lediglich gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts zum Betreuungsunterhalt der Klägerin. Beide Rechtsmittel sind begründet und führen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
II.
10 Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2005, 1772 veröffentlicht ist, hat der Klage sowohl zur Höhe als auch zur Dauer des Betreuungsunterhalts lediglich teilweise stattgegeben. Zur Begründung hat es folgendes ausgeführt:
11 Der Unterhaltsanspruch der Klägerin ergebe sich aus § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB. Die Höhe des - bis Januar 2004 dem Grunde nach unstreitigen - Unterhaltsanspruchs bemesse sich gemäß den §§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 1610 Abs. 1 BGB nach den Lebensverhältnissen der Klägerin im Zeitpunkt vor der Geburt. Streitig sei allerdings, auf welchen Zeitpunkt abzustellen sei, wenn die Kindesmutter zuvor für längere Zeit in eheähnlicher Gemeinschaft mit dem Vater zusammengelebt und einen seinen Einkommensverhältnissen entsprechenden Lebensstil geführt habe. Teilweise werde vertreten, der Vater müsse der Mutter lediglich die Kinderbetreuung durch Zahlung der Mindestunterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle ermöglichen, nicht aber Unterhalt nach den früheren gemeinsamen Verhältnissen leisten, da die eheähnliche Gemeinschaft keine Lebensstandardgarantie begründe. Nach anderer Auffassung sei entscheidend, ob die Mutter in einer eheähnlichen Gemeinschaft nachhaltig unterhalten worden sei und das Lebensverhältnis mit dem Vater des Kindes die eigene Lebensstellung entsprechend geprägt habe. In einem solchen Fall sei der Betreuungsunterhalt - wie beim Ehegattenunterhalt - nach Vorwegabzug des Kindesunterhalts als Quotenunterhalt zu berechnen. Dieser letztgenannten Auffassung sei zu folgen.
12 Es sei nicht sachgerecht, den angemessenen Bedarf der Klägerin auf der Grundlage der Einkünfte vor der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes oder sogar auf der Grundlage ihres früheren Einkommens zu bemessen. Eine solche Bedarfsbemessung sei nur dann gerechtfertigt, wenn die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes infolge der durch die Geburt notwendigen Betreuung an der Beibehaltung ihres bis zu diesem Zeitpunkt erzielten Einkommens gehindert sei. Notwendig sei also eine Kausalität zwischen dem Betreuungsbedarf des Kindes einerseits und den Einkommenseinbußen der Mutter andererseits, wie dies in § 1615 l Abs. 2 Satz 1 BGB ausdrücklich festgelegt sei. Davon könne hier schon deswegen nicht ausgegangen werden, weil die Parteien zwei gemeinsame Kinder hätten und im Rahmen der Bedarfsbemessung deswegen nicht auf den Zeitraum vor der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes abgestellt werden könne, wie dies von den Parteien und dem Amtsgericht vertreten werde. Gingen aus der nichtehelichen Gemeinschaft mehrere Kinder hervor, könne für die Entstehung und die Dauer des Unterhaltsanspruchs nur die Geburt des letzten gemeinsamen Kindes maßgeblich sein. Auch dürfe der Unterhalt in solchen Fällen nicht auf einen Mindestbedarf begrenzt werden, da bei mehreren aus der Beziehung hervorgegangenen Kindern davon ausgegangen werden müsse, dass die Partner sich auf ein länger andauerndes Zusammenleben eingestellt hätten mit der Folge, dass die Verhältnisse bei Geburt des letztgeborenen Kindes auch für die Lebensverhältnisse der Mutter prägend seien. Dies führe im Umkehrschluss allerdings auch dazu, dass die Mutter Veränderungen, insbesondere Einkommenseinbußen des Vaters, ebenso mittragen müsse, wie sie dies bei einer Fortdauer des Zusammenlebens hätte tun müssen.
13 Da der Beklagte sein Einkommen nicht in ausreichender und nachvollziehbarer Weise dargelegt habe, sei für die hier maßgebende Zeit ab März 2003 von seinen Einkünften als Geschäftsführer im Jahre 2002 sowie von den weiteren Einkünften gemäß dem für dieses Steuerjahr vorliegenden Einkommensteuerbescheid auszugehen. Geringere Einkünfte seien nicht anzusetzen, obwohl der Beklagte Gesellschafterbeschlüsse vorgelegt habe, wonach Umsatzeinbrüche zu einem geringeren Einkommen aus seiner Geschäftsführertätigkeit geführt hätten, was auch durch den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 belegt sei. Denn abgesehen davon, dass der Beklagte keine aktuelle Gehaltsbescheinigung vorgelegt habe, betreibe er unstreitig neben seiner Geschäftsführertätigkeit eine Internet-Agentur, deren Existenz er nicht offen gelegt habe und zu der nach wie vor jegliche Angaben und Belege fehlten. Weiter erziele der Beklagte Einnahmen aus Vermietung, ohne dass er die Höhe hinreichend belegt habe. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 weise solche Einnahmen nicht aus, obwohl der Beklagte selbst einräume, jedenfalls in diesem Jahr solche Gewinne erzielt zu haben. Hinzu komme, dass der Beklagte ausweislich seiner vorgelegten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 und 2003 über Einkünfte aus Kapitalvermögen verfüge, die er ebenfalls im Verlauf des Verfahrens nicht freiwillig offenbart habe. Weil die Einkommenssituation des Beklagten für den maßgeblichen Zeitraum ab März 2003 in keiner Weise nachvollziehbar sei, müsse er sich an den für das Jahr 2002 festgestellten Einnahmen festhalten lassen. Auch die im Jahre 2002 geflossene Tantieme für das Jahr 2001 müsse der Beklagte sich anrechnen lassen, zumal er diesen Betrag nach seinem eigenen Vortrag als Darlehen an die Gesellschaft gegeben habe und ihm somit ein entsprechend werthaltiger Rückzahlungsanspruch zustehe. Die private Nutzung des dienstlich zur Verfügung stehenden Pkw sei auch für die Zeit ab August 2003 Einkommens erhöhend zu berücksichtigen. Denn er nutze dieses Fahrzeug auch privat und erlange somit einen geldwerten Vorteil. Der Wert dieses Nutzungsvorteils sei anhand der Kosten zu bemessen, die sonst für die Vorhaltung eines Mittelklassewagens aufzuwenden wären, also mit 200 € monatlich. Aus steuerlicher Sicht sei ihm dieser Nutzungsvorteil allerdings lediglich bis Juli 2003 zuzurechnen gewesen, so dass sich sein zu versteuerndes Einkommen für die Folgezeit entsprechend vermindere.
14 An Vorsorgeaufwendungen sei von den Einkünften des Beklagten neben der Direktversicherung mit monatlich 153,39 € nicht die gesamte Lebensversicherungsprämie abzusetzen, sondern lediglich ein Anteil, der sich auf 19,5 % seines Geschäftsführergehalts belaufe. Auch eine fünfprozentige Pauschale sei von den Einkünften des Beklagten nicht in Abzug zu bringen, da berufsbedingte Aufwendungen eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH bereits bei der Gewinnermittlung berücksichtigt seien und regelmäßig von der Gesellschaft getragen würden. Das sei hier umso mehr sachgerecht, als der Beklagte auch nach dem unterbliebenen Abzug im amtsgerichtlichen Urteil nicht vorgetragen habe, welche berufsbedingten Aufwendungen konkret vorhanden seien und nicht von der GmbH übernommen würden. Von dem so ermittelten Einkommen schulde der Beklagte vorrangig Kindesunterhalt für die gemeinsamen Kinder, und zwar für 2003 nach der 8. Einkommensgruppe und für die Zeit ab 2004 nach der 9. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle.
15 Der Klägerin seien fiktive Einkünfte in Form eines Unterhaltsanspruchs gegen ihren früheren Ehemann zuzurechnen, der wegen der fortdauernden Betreuung des ehelichen Kindes nach der Trennung von dem Beklagten wieder auflebe. Der Unterhaltsanspruch lebe jedenfalls dann wieder auf, wenn eine Beziehung des Unterhaltsberechtigten zu einem neuen Lebenspartner, die zunächst eine objektive Unzumutbarkeit im Sinne des § 1579 Nr. 7 BGB (jetzt § 1579 Nr. 2 BGB) begründet habe, beendet sei. Anders sei die Rechtslage nur dann zu beurteilen, wenn die Belastung durch eine wieder auflebende Unterhaltspflicht für den Unterhaltspflichtigen die Zumutbarkeitsgrenze überschreite. Dies sei bei Erziehung minderjähriger gemeinsamer Kinder regelmäßig nicht der Fall. Der Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehemann lebe allerdings erst ab dem Zeitpunkt wieder auf, ab dem der Beklagte die Klägerin darauf verwiesen habe und sie dies ihrem früheren Ehemann habe mitteilen können und müssen. Das sei erst für die Zeit ab Juni 2003 der Fall. Zur Höhe sei der Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehemann durch den Mindestbedarfssatz der Düsseldorfer Tabelle begrenzt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass nur eines der drei von der Klägerin betreuten Kinder aus ihrer früheren Ehe stamme. Der Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehemann belaufe sich deswegen allenfalls auf 1/3 des Mindestbedarfs der Klägerin. Dieser Anspruch sei zusätzlich zu kürzen, weil die Klägerin im Hinblick auf das Alter des ehelichen Kindes im Verhältnis zu ihrem früheren Ehemann zu einer Teilzeittätigkeit verpflichtet sei, die aber noch nicht das Ausmaß einer Halbtagstätigkeit erreichen müsse. Anzusetzen seien deswegen lediglich 2/3 des mit 1/3 des Mindestbedarfs angesetzten Betrages, also (730 € : 3 = 243,33 € x 2 : 3 =) 162 €.
16 Der Vorteil, den der Beklagte durch seine Heirat im Jahre 2004 steuerlich erlangt habe, sei bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin nicht zu berücksichtigen, weil diese an dem Splittingvorteil des Beklagten nicht partizipieren dürfe. Das unterhaltsrelevante Einkommen sei deswegen fiktiv nach der Grundtabelle zu ermitteln. Soweit von dem Einkommen des Beklagten vorab der Kindesunterhalt abzuziehen sei, sei dieser ebenfalls auf der Grundlage eines Einkommens nach der Grundtabelle zu ermitteln. Dass der Beklagte tatsächlich höheren Kindesunterhalt nach dem gegenwärtig erzielten Nettoeinkommen schulde, stehe dieser Berechnung nicht entgegen, da dies im Verhältnis zur Klägerin ohne Bedeutung sei.
17 Für die Zeit ab Eheschließung des Beklagten reduziere sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin erheblich, weil der Beklagte ab dann seiner neuen Ehefrau unterhaltspflichtig sei, der nach § 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB a. F. vorrangig Unterhalt zustehe. Eigene Einkünfte der Ehefrau des Beklagten seien nicht zu berücksichtigen, weil sie bislang trotz ausreichender Suche keinen Arbeitsplatz gefunden habe. Ausgangspunkt für die Ermittlung dieses Unterhaltsanspruchs der Ehefrau des Beklagten sei dessen Nettoeinkommen, wovon der Ehefrau ein Anteil von 3/7 zustehe. Zwar gelte im Rahmen der bestehenden Ehe der Halbteilungsgrundsatz. Weil seine neue Ehefrau den Beklagten allerdings in Kenntnis seiner bestehenden Unterhaltsverpflichtung geheiratet habe, sei es sachgerecht, auch bei der Ermittlung des Familienunterhalts den Erwerbstätigenbonus abzusetzen. Soweit der Ehefrau des Beklagten wegen der Versteuerung nach der Splittingtabelle und des sich daraus ergebenden höheren Nettoeinkommens ein höherer Unterhaltsanspruch zustehe, sei dieser aus dem Splittingvorteil zu begleichen. Der Selbstbehalt des Beklagten sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit einem Mittelwert zwischen dem notwendigen und dem angemessenen Selbstbehalt festzusetzen und belaufe sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles für diese Zeit auf 920 € monatlich.
18 Der Unterhaltsanspruch der Klägerin bestehe auch über die Vollendung des 3. Lebensjahres des jüngsten Kindes (Januar 2004) hinaus bis zum vollendeten 6. Lebensjahr fort. Dabei sei von der grundsätzlichen Beschränkung des Unterhaltsanspruchs auf 3 Jahre und einer Verlängerungsmöglichkeit für besondere Einzelfälle auszugehen. Diese Regelung sei nicht verfassungswidrig und verstoße insbesondere nicht gegen Art. 6 Abs. 5 oder Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit der Unterhaltsanspruch der Kinder selbst betroffen sei, seien die nichtehelich geborenen Kinder schon durch das Kindesunterhaltsgesetz vom 6. April 1998 (BGBl. I 1998, S. 666) gleichgestellt. Hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs der Mutter wegen der Betreuung der beiden nichtehelich geborenen Kinder liege schon kein Sachverhalt vor, der dem Betreuungsunterhalt nach geschiedener Ehe gemäß § 1570 BGB entspreche. Eine Ehe begründe ein besonderes Maß an Solidarität und Beistandspflicht; dessen seien sich die Ehegatten bei der Eheschließung regelmäßig auch bewusst. Im Rahmen einer Ehe werde ein Ausgleich ehebedingter Nachteile deswegen bewusst und gewollt sichergestellt. Ein entscheidender Unterschied zu dem hier relevanten Betreuungsunterhalt bei nichtehelicher Geburt liege darin, dass dieser Unterhaltsanspruch eine Vielzahl unbestimmter Sachverhalte erfasse und deswegen abstrakt ausgestaltet werden müsse, zumal eine gegenseitige Solidarität und Beistandspflicht nicht für alle Fälle unterstellt werden könne. Die Mutter des nichtehelich geborenen Kindes wisse deswegen, dass sie ab einem gewissen Zeitpunkt selbst für den eigenen Unterhalt werde aufkommen müssen. Demgegenüber stehe die Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG unter dem besonderen Schutz des Staates, was eine weitreichendere nacheheliche Unterhaltspflicht rechtfertige. Die Ehe sei also Ausdruck einer gemeinsamen Lebensplanung, woraus das Recht folgen könne, ein gemeinsames Kind länger zu betreuen. Zwischen den Grundrechten auf Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) und auf Gleichbehandlung nichtehelich geborener Kinder (Art. 6 Abs. 5 GG) bestehe deswegen eine Wechselwirkung. Wie sich unter Hinweis auf die Situation in anderen Staaten und in den neuen Bundesländern aus der so genannten "Baby-Pisa-Studie" ergebe, müsse die Kinderbetreuung ab dem 3. Lebensjahr nicht zwingend durch die leiblichen Eltern erfolgen. Eine Berufstätigkeit von Müttern sei inzwischen gesellschaftlich weitestgehend akzeptiert. Dies gehe mit dem Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz ab dem vollendeten 3. Lebensjahr einher. Der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Hamm und des Kammergerichts, wonach die (frühere) unterschiedliche Regelung des Betreuungsunterhalts für die Mütter ehelich oder nichtehelich geborener Kinder verfassungswidrig sei, sei deswegen nicht zu folgen.
19 Allerdings sei eine Vielzahl von Fällen denkbar, in denen eine Begrenzung des Betreuungsunterhalts auf 3 Jahre grob unbillig sei. Durch die in § 1615 l Abs. 2 BGB geregelte Ausnahme sei in solchen Fällen aber eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs der Mutter möglich. Eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts sei aus kindbezogenen Gründen, aber auch aus sonstigen, nicht allein kindbezogenen Aspekten möglich. Allerdings müsse stets beachtet werden, dass diese Billigkeitsregelung Ausnahmecharakter habe und die unterhaltsberechtigte Mutter nicht einer betreuenden geschiedenen Ehefrau gleichzustellen sei. Wann der Unterhaltsanspruch der Mutter des nichtehelich geborenen Kindes aus Billigkeitsgründen zu verlängern sei, sei bislang in Rechtsprechung und Literatur nicht abschließend geklärt. Über die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens deutlich gewordene Absicht hinaus, hierdurch insbesondere den Belangen behinderter Kinder Rechnung zu tragen, sei es sachgerecht, die Unterhaltsverpflichtung des Vaters jedenfalls dann zu verlängern, wenn die Eltern - wie hier - nicht nur über viele Jahre zusammengelebt und mehrere Kinder gezeugt hätten, sondern dies auch mitbestimmend für den Entschluss der Mutter gewesen sei, das Kind auszutragen. Hier habe der Beklagte zudem das Versprechen abgegeben, für die gesamte Familie zu sorgen, was nur so zu verstehen sei, dass es im Hinblick auf die Notwendigkeit der Kindesbetreuung abgegeben worden sei. Unabhängig davon sei eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs aber auch wegen des langjährigen Zusammenlebens der Parteien und des Entschlusses geboten, mehrere Kinder miteinander zu haben und aufzuziehen. Eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs auf 3 Jahre sei schon deswegen grob unbillig, weil die Betreuung mehrerer Kinder einen deutlich größeren Aufwand erfordere als die Betreuung eines Einzelkindes. Das Amtsgericht habe den Unterhaltsanspruch der Klägerin deswegen zu Recht bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres des jüngsten Kindes verlängert. Hingegen komme eine weitere Verlängerung des Unterhaltsanspruches nicht in Betracht, weil der Klägerin ab diesem Zeitpunkt eine volle Erwerbstätigkeit zumutbar sei. Das sei im Hinblick auf die Lebensumstände der Parteien und auch deswegen geboten, weil die Klägerin schon während des Zusammenlebens versucht habe, ihre Berufstätigkeit wieder aufzunehmen.
20 Weil eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin durch Zusammenleben mit einem neuen Partner im Hinblick auf die Belange der minderjährigen Kinder nicht in Betracht komme, sei eine Beweisaufnahme dazu entbehrlich. Ob der Rechtsgedanke der Verletzung der nachehelichen Solidarität auch den Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes beeinflussen könne, sei zudem zweifelhaft.
III.
21 Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten in wesentlichen Punkten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
22 Schon die Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin steht nicht in allen Punkten mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang. Aber auch die Beschränkung des Unterhaltsanspruchs bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes hält den Angriffen der Revision unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles und der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung des § 1615 l Abs. 2 BGB nicht stand.
23 1. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht von einem Unterhaltsbedarf der Klägerin ausgegangen, den es aus den Einkünften des Beklagten abgeleitet hat.
24 a) Das Maß des nach § 1615 l Abs. 2 BGB zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Anspruchsberechtigten. Denn nach § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB sind auf den Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils eines nichtehelich geborenen Kindes die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten und somit auch § 1610 Abs. 1 BGB entsprechend anzuwenden. Anders als beim Trennungs- oder dem nachehelichen Unterhalt, bei dem der Bedarf von den ehelichen Lebensverhältnissen (§§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB) bestimmt wird, sind daher die wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils für die Bedarfsbemessung grundsätzlich nicht maßgebend. Ausschlaggebend ist vielmehr, wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltsberechtigten Elternteils bis zur Geburt des Kindes entwickelt hatten. Dabei ist danach zu differenzieren, ob er über eigenes Einkommen verfügte, Unterhalt bezogen oder staatliche Hilfen - etwa in Form von Sozialhilfeleistungen - in Anspruch genommen hat.
25 aa) War der betreuende Elternteil bis zur Geburt des Kindes erwerbstätig, bemisst sich seine Lebensstellung nach seinem nachhaltig erzielten Einkommen. Der Unterhaltsbedarf ist deshalb an diesem Einkommensniveau auszurichten, soweit dies nicht dazu führt, dass dem Unterhaltsberechtigten aus eigenen Einkünften und Unterhaltszahlungen insgesamt mehr zur Verfügung steht, als dem Unterhaltspflichtigen verbleibt. Ist das der Fall, so ist der Unterhaltsbedarf zusätzlich durch den Grundsatz der Halbteilung beschränkt (Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442, 443 f.).
26 bb) War der Unterhaltsberechtigte im Zeitpunkt der Geburt des nichtehelichen Kindes verheiratet oder geschieden und stand ihm ein Unterhaltsanspruch gegen den (früheren) Ehegatten zu, ergibt sich der Unterhaltsbedarf aus der Lebensstellung in dieser familiären Situation. Der Unterhaltsanspruch gegen den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten richtet sich gemäß den §§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB nach den (wandelbaren) ehelichen Lebensverhältnissen der (geschiedenen) Ehe. Dieser Anspruch auf Quotenunterhalt aus der früheren Ehe im Zeitpunkt der Geburt des weiteren Kindes bestimmt somit auch den Unterhaltsbedarf für den Anspruch aus § 1615 l Abs. 2 BGB (Senatsurteil vom 17. Januar 2007 - XII ZR 104/03 - FamRZ 2007, 1303, 1305). Allerdings ist der Unterhaltsbedarf der Mutter auch in solchen Fällen durch den Grundsatz der Halbteilung nach den Möglichkeiten des unterhaltspflichtigen Elternteils beschränkt (Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442, 443 f.).
27 cc) Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bestimmt sich die Lebensstellung der Klägerin und damit ihr Unterhaltsbedarf im Sinne des § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB nicht gleichermaßen im Wege des Quotenunterhalts nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen innerhalb ihrer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Beklagten.
28 (1) Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob die maßgebliche Lebensstellung des unterhaltsberechtigten Elternteils sich auch aus den wirtschaftlichen Verhältnissen während eines nichtehelichen Zusammenlebens mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil ergeben kann.
29 Teilweise wird darauf abgestellt, ob die Mutter in der nichtehelichen Gemeinschaft nachhaltig unterhalten wurde und das Zusammenleben mit dem Vater ihre Stellung aus wirtschaftlicher Sicht nachhaltig geprägt hat. In solchen Fällen soll sich der Bedarf der Mutter - wie beim Ehegattenunterhalt - als Quotenunterhalt aus dem vorhandenen Einkommen errechnen (so neben dem Berufungsgericht auch OLG Bremen FamRZ 2008, 1281 und OLG Zweibrücken FuR 2000, 286, 288; vgl. auch Wendl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 7 Rdn. 27; Schnitzler/Wever, Münchener Anwaltshandbuch Familienrecht, 2. Aufl. § 10 Rdn. 53 ff.; Hamm, Strategien im Unterhaltsrecht, § 4 Rdn. 35; Büttner FamRZ 2000, 781, 783; Borth Unterhaltsrechtsänderungsgesetz Rdn. 370).
30 Nach anderer Auffassung kann auf die wirtschaftlichen Verhältnisse während eines nichtehelichen Zusammenlebens schon deswegen nicht abgestellt werden, weil solche Unterstützungsleistungen vor Beginn des Anspruchs aus § 1615 l BGB als freiwillige Leistungen keine Lebensstandardgarantie begründen können (vgl. OLG Düsseldorf [7. Familiensenat] FamRZ 2008, 87, 88; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 974; OLG Hamm FF 2000, 137, 138; vgl. auch Eschenbruch/Klinkhammer/Wohlgemuth, Der Unterhaltsprozess, 4. Aufl. Rdn. 4019).
31 (2) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an.
32 Die Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten im Sinne der §§ 1615 l Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 1610 Abs. 1 BGB richtet sich nicht allein nach den tatsächlichen Umständen, sondern setzt stets eine nachhaltig gesicherte Position voraus. Wenn die Eltern vor der Geburt ihres gemeinsamen Kindes in nichtehelicher Gemeinschaft zusammengelebt haben, beruht ein gemeinsamer Lebensstandard regelmäßig noch auf freiwilligen Leistungen des besser verdienenden Lebenspartners (zur Behandlung von freiwilligen Leistungen im Unterhaltsrecht vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 1 Rdn. 468 ff.). Denn ein Unterhaltsrechtsverhältnis entsteht nicht schon mit der Aufnahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, sondern gemäß § 1615 l BGB erst aus Anlass der Geburt eines gemeinsamen Kindes. Weil der Lebenspartner seine Leistungen vor Beginn des Mutterschutzes für ein gemeinsames Kind deswegen jederzeit einstellen kann und das deutsche Recht keine Unterhaltsansprüche außerhalb von Verwandtschaft und Ehe vorsieht, ist der in einer nichtehelichen Gemeinschaft erreichte Lebensstandard nicht ausreichend gesichert, um damit eine Lebensstellung im Sinne der §§ 1615 l Abs. 2 und 3, 1610 Abs. 1 BGB begründen zu können.
33 Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts gilt auch dann nichts anderes, wenn aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mehrere gemeinsame Kinder hervorgegangen sind. Auch dann sind für einen späteren Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB die Verhältnisse bei Geburt des ersten Kindes maßgeblich. Denn diese Verhältnisse bestimmen zunächst als Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten die Höhe des Unterhaltsbedarfs während der Erziehung und Betreuung des ersten Kindes. Dieser Unterhaltsbedarf wiederum bestimmt als Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten regelmäßig auch den Unterhaltsbedarf nach der Geburt eines weiteren Kindes. Denn einen Rechtsanspruch nach den gemeinsamen Lebensverhältnissen sieht der Unterhaltstatbestand des § 1615 l Abs. 2 BGB aus gemeinsamer Elternschaft auch für die Zeit des Zusammenlebens nicht vor. Der Betreuungsunterhalt aus Anlass der Betreuung und Erziehung eines weiteren Kindes kann allenfalls dann auf einen höheren Unterhaltsbedarf gerichtet sein, wenn der betreuende Elternteil zwischenzeitlich, z.B. durch ein nachhaltig gesichertes höheres Einkommen, eine höhere Lebensstellung erworben hatte.
34 dd) Sollte die so ermittelte Lebensstellung der Klägerin im Zeitpunkt der Geburt des Kindes zu einem Unterhaltsbedarf unterhalb des jeweils geltenden Sozialhilfesatzes führen, müsste das Berufungsgericht prüfen, ob von einem Mindestbedarf auszugehen wäre und ob ein solcher ggf. mit dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht Erwerbstätigen pauschaliert werden könnte. Das Berufungsgericht hat die Höhe des für die Lebensstellung der Klägerin relevanten nachehelichen Unterhaltsanspruchs gegen ihren geschiedenen Ehemann zwar nicht festgestellt. Allerdings dürfte die Lebensstellung der Klägerin angesichts ihrer Unterhaltsansprüche im Zeitpunkt der Geburt der gemeinsamen Kinder über dem Sozialhilfesatz liegen. Denn die Parteien hatten gegenüber dem Berufungsgericht klargestellt, dass von dem monatlichen Gesamtunterhalt in Höhe von 1.900 DM ein Anteil von 1.433,95 DM (= 733,17 €) auf den nachehelichen Betreuungsunterhalt und der Rest auf den Kindesunterhalt entfallen war. Jedenfalls bei der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes überstieg der Unterhaltsbedarf der Klägerin nach der aus ihrer früheren Ehe abgeleiteten Lebensstellung einen eventuellen Mindestunterhalt. Das wird sich auch in der Folgezeit nicht geändert haben, wenn die von dem nachehelichen Unterhaltsanspruch abgeleitete Lebensstellung sich etwa in der gleichen Weise entwickelt hat wie der am Sozialhilfesatz orientierte notwendige Selbstbehalt eines nicht Erwerbstätigen, der derzeit 770 € beträgt (vgl. die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte Beilage zu Heft 17/2008 der NJW jeweils unter Ziff. 21.2).
35 (1) Allerdings wird auch die Frage, ob für den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB generell von einem Mindestbedarf ausgegangen werden kann, in Rechtsprechung und Literatur bislang nicht einheitlich beantwortet.
36 Teilweise wird dies mit der Begründung abgelehnt, die nichteheliche Mutter sei sonst besser gestellt als die eheliche Mutter, die nach der Rechtsprechung des Senats keinen pauschalen Mindestbedarf verlangen könne (OLG Köln FamRZ 2001, 1322; OLG Zweibrücken FuR 2000, 286, 288).
37 Überwiegend wird allerdings die Auffassung vertreten, für den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB sei jedenfalls von einem Mindestbedarf in Höhe des notwendigen Selbstbehalts Nichterwerbstätiger auszugehen, da der angemessene Unterhalt im Sinne des § 1610 Abs. 1 BGB das Existenzminimum nicht unterschreiten könne (OLG Karlsruhe NJW 2004, 523; vgl. auch Wendl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl. § 7 Rdn. 27; Schnitzler/Wever, Münchener Anwaltshandbuch Familienrecht, 2. Aufl., § 10 Rdn. 50 und 59; Eschenbruch/Klinkhammer/Wohlgemuth, Der Unterhaltsprozess, 4. Aufl. Rdn. 4016; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl. Rdn. 215; Borth, Unterhaltsrechtsänderungsgesetz Rdn. 370).
38 (2) Der Senat konnte diese Rechtsfrage bislang dahin stehen lassen. Lediglich für Fälle, in denen sich der Unterhaltsbedarf nach der Lebensstellung im Zeitpunkt der Geburt aus einem Unterhaltsanspruch gegen einen früheren Ehegatten ableitet, hat er - wie bislang beim Ehegattenunterhalt - einen Mindestbedarf abgelehnt (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 2007 - XII ZR 104/03 - FamRZ 2007, 1303, 1304 f.). Ob daran festzuhalten ist, bedarf hier keiner Entscheidung.
39 Der Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB soll allerdings eine Betreuung und Erziehung des gemeinsamen Kindes in den ersten Lebensjahren ermöglichen. Dass der betreuende Elternteil daran nicht durch eine Erwerbstätigkeit gehindert sein soll, könnte dafür sprechen, den Unterhaltsbedarf mit einem Betrag zu bemessen, der nicht unter dem Sozialhilfesatz liegt und ihm deswegen nicht zwingend eine Erwerbstätigkeit abverlangt.
40 In Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Elternteil vor der Geburt des Kindes Sozialhilfe in Anspruch genommen hat, dürfte dessen Lebensstellung nicht mit Null anzusetzen sein, weil sonst für solche Eltern ein Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB von vornherein ausgeschlossen wäre. Die Lebensstellung könnte sich vielmehr aus der Höhe der gezahlten Sozialhilfe ergeben, weil Einkünfte in dieser Höhe nach den §§ 8 ff. SGB XII gesetzlich garantiert sind, und könnte dann etwa in Höhe des notwendigen Selbstbehalts eines nicht Erwerbstätigen pauschaliert werden. Dann könnte aber auch einiges dafür sprechen, Unterhaltsberechtigten mit geringen Einkünften ebenfalls einen solchen Mindestbedarf in Höhe des Sozialhilfesatzes zuzubilligen, weil ihr Bedarf nicht geringer sein kann als der Bedarf eines Unterhaltsberechtigten ohne eigene Einkünfte. Dies könnte es wiederum folgerichtig erscheinen lassen, diesen Gesichtspunkt auch auf eine aus nachehelichen Unterhaltsleistungen abgeleitete Lebensstellung zu erstrecken, wie es der gegenwärtigen Rechtsprechung des Senats entspricht.
41 Auch der Schutz der minderjährigen Kinder dürfte inzwischen nicht mehr gegen einen Mindestbedarf der Eltern sprechen. Denn einerseits steht seit der gesetzlichen Neuregelung durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz auch den minderjährigen Kindern nach § 1612 a BGB ein Mindestunterhalt zu, der jetzt nach § 1609 Nr. 1 BGB gegenüber allen anderen Unterhaltsansprüchen vorrangig ist. Andererseits hatte der Senat schon in seiner Rechtsprechung zum früheren Unterhaltsrecht im Rahmen der für Unterhaltsansprüche bis Ende 2007 gebotenen Mangelfallberechnung einen Einsatzbetrag gewählt, der dem notwendigen Selbstbehalt entspricht (Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363, 365 f.).
42 Der Grundsatz der Halbteilung dürfte ebenfalls nicht gegen einen solchen Mindestbedarf sprechen. Denn auch dem Unterhaltspflichtigen bleibt regelmäßig ein Selbstbehalt von seinen eigenen Einkünften, dessen Höhe zwar von der Art seiner Unterhaltspflicht abhängig ist, der den nur geringfügig über dem Sozialhilfesatz pauschalierten Mindestbedarf aber nicht unterschreitet (Senatsurteile vom 9. Januar 2008 - XII ZR 170/05 - FamRZ 2008, 594, 596 f. und BGHZ 166, 351, 356 = FamRZ 2006, 683, 684).
43 Schließlich dürfte das Argument, dass der betreuende Elternteil eines nichtehelich geborenen Kindes nicht besser gestellt werden dürfe als der betreuende Elternteil eines ehelich geborenen Kindes, lediglich gegen eine Ungleichbehandlung, nicht aber gegen einen Mindestbedarf als solchen sprechen. Denn wenn beim Ehegattenunterhalt ein Mindestbedarf in Betracht käme, würde dieses vergleichende Argument auch nicht gegen einen Mindestbedarf der Mutter eines nichtehelichen Kindes sprechen.
44 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht aber berücksichtigt, dass der Klägerin nach dem bis Ende 2007 geltenden Unterhaltsrecht (§ 36 Nr. 7 EGZPO) wegen der Pflege und Erziehung des ehelichen Kindes auch ein Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB gegen ihren geschiedenen Ehemann zustand.
45 a) Steht einem geschiedenen Ehegatten wegen der Betreuung eines ehelichen Kindes ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) zu und geht im Anschluss daran aus einer nichtehelichen Beziehung ein weiteres Kind hervor, haftet der andere Elternteil des später nichtehelich geborenen Kindes (§ 1615 l Abs. 2 BGB) nach ständiger Rechtsprechung des Senats anteilig neben dem geschiedenen Ehegatten (Senatsurteile vom 21. Januar 1998 - XII ZR 85/96 - FamRZ 1998, 541, 543 f., vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 26/03 - FamRZ 2005, 357, 358 und vom 17. Januar 2007 - XII ZR 104/03 - FamRZ 2007, 1303, 1305; zum umgekehrten Fall einer späteren Heirat nach Geburt eines nichtehelich geborenen Kindes vgl. Senatsurteil BGHZ 161, 124, 132 f. = FamRZ 2005, 347, 349). Dieser Unterhaltsanspruch vermindert somit die Bedürftigkeit der Klägerin und damit ihren Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB gegen den Beklagten, er schließt den Anspruch aber nicht vollständig aus.
46 b) Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen ihren geschiedenen Ehemann wegen der Lebensgemeinschaft mit dem Beklagten nicht auf Dauer untergegangen war. Zwar war dieser nacheheliche Unterhaltsanspruch wegen der Aufnahme der neuen Lebensgemeinschaft zunächst nach § 1579 Nr. 2 BGB (= § 1579 Nr. 7 BGB a.F.) verwirkt, weil die Klägerin sodann in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebte. Mit Auflösung dieser Lebensgemeinschaft ist der Unterhaltsanspruch wegen Betreuung des ehelich geborenen Kindes aber wieder aufgelebt.
47 Nach § 1586a Abs. 1 BGB lebt selbst der infolge einer späteren Heirat erloschene Betreuungsunterhalt wieder auf, wenn die neue Ehe aufgelöst wird und der Unterhaltsberechtigte nach wie vor ein Kind aus der früheren Ehe pflegt oder erzieht. Erst recht muss der ursprüngliche nacheheliche Unterhaltsanspruch auch dann wieder aufleben, wenn er nicht wegen einer Wiederheirat nach § 1586 Abs. 1 BGB erloschen, sondern wegen einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft nach § 1579 Nr. 2 BGB verwirkt war.
48 cc) Bei der Bemessung der anteiligen Haftung der verschiedenen Väter in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB führt der Maßstab der jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse in einer Vielzahl der Fälle zu angemessenen Lösungen. Die Anknüpfung an diesen eher schematischen Maßstab ist allerdings nicht in allen Fällen der Betreuung von Kindern aus verschiedenen Verbindungen zwingend. Da § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB nach § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB allerdings nur entsprechend anwendbar ist, lässt dies auch Raum für eine Berücksichtigung anderer Umstände, insbesondere der Anzahl, des Alters, der Entwicklung und der Betreuungsbedürftigkeit der jeweiligen Kinder. So kann - wie hier - im Einzelfall von Bedeutung sein, dass die Mutter durch die vermehrte Betreuungsbedürftigkeit eines jüngeren Kindes von jeglicher Erwerbstätigkeit abgehalten wird, obwohl das fortgeschrittene Alter eines anderen Kindes an sich eine teilweise Erwerbstätigkeit erlauben würde. Eine schematische Aufteilung der Haftungsquote nach den jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des geschiedenen Ehemannes und des Vaters wäre dann unbefriedigend. Der Erzeuger des vermehrt betreuungsbedürftigen Kindes muss dann in entsprechend höherem Umfang, gegebenenfalls auch allein, zum Unterhalt für die Mutter herangezogen werden (Senatsurteile vom 21. Januar 1998 - XII ZR 85/96 - FamRZ 1998, 541, 544 und vom 17. Januar 2007 - XII ZR 104/03 - FamRZ 2007, 1303, 1305).
49 Für die Ermittlung der Haftungsquoten sind danach - im Gegensatz zu der vom Oberlandesgericht gewählten abstrakten Methode - zunächst die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider anteilig haftenden Väter zu berücksichtigen. Im Anschluss daran kann der Haftungsanteil des Beklagten nach den Umständen des Einzelfalles - hier nach der Anzahl und dem Alter der jeweiligen Kinder - nach oben oder nach unten korrigiert werden (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 2007 - XII ZR 104/03 - FamRZ 2007, 1303, 1305).
50 3. Im Ausgangspunkt zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die neue Partnerschaft der Klägerin ihren Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten (noch) nicht notwendig zu Fall bringt.