OLG Köln, Urteil vom 22. November 1995
– 27 UF 49/95 Rn. 6.

Fußnote 199.

Gericht:

OLG Köln Senat für Familiensachen

Entscheidungsdatum:

22.11.1995

Aktenzeichen:

27 UF 49/95

Dokumenttyp:

Urteil


Quelle:

 

Normen:

§ 1569 BGB, § 1573 BGB, § 1575 Abs 1 BGB

Zitiervorschlag:

OLG Köln, Urteil vom 22. November 1995 – 27 UF 49/95 –, juris



            Nachehelicher Unterhalt: Baldmöglicher Beginn einer anderen als der beabsichtigten Ausbildung des geschiedenen Ehegatten

Leitsatz

            Für die Frage, ob die neu begonnene Ausbildung der ursprünglich beabsichtigten Ausbildung entspricht, kommt es nicht auf fachliche Gesichtspunkte, sondern auf die Gleichwertigkeit in der sozialen Einordnung an. Eine Ausbildung kann auch dann noch "so bald wie möglich" iSd BGB § 1575 Abs 1 begonnen worden sein, wenn zwischen der Scheidung der Ehe und dem Beginn der Ausbildung ein Zeitraum von 14 Monaten liegt.

Fundstellen
EzFamR aktuell 1996, 41-​42 (Leitsatz und Gründe)
OLGR Köln 1996, 87-​88 (Leitsatz und Gründe)
MDR 1996, 611 (Leitsatz und Gründe)
FamRZ 1996, 867-​868 (Leitsatz und Gründe)
Diese Entscheidung wird zitiert
Kommentare
Erman, BGB
● Maier/Schachtschneider, § 1575 Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-​BGB
● Silke Kaplan, 10. Auflage 2023, § 1575 BGB
Staudinger, BGB
● Verschraegen, BGB § 1575 Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung; IV. Einsatzzeitpunkte 2014
● Verschraegen, BGB § 1575 Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung; V. Ausbildungsunterhalt (§ 1575 Abs 1); 1. Voraussetzungen 2014
Sonstiges
Duderstadt, Unterhaltsrecht
● Jochen Duderstadt, 7 Nachscheidungsunterhalt; 7.5 Ausbildungsunterhalt (§ 1575)
Horndasch, AnwF Familienrecht
● Dr. Peter Horndasch, § 4 Ehegattenunterhalt; D. Der nacheheliche Unterhaltsanspruch; VIII. Ausbildungsunterhalt nach § 1575 BGB
Krenzler/Borth, Anwalts-​Handbuch Familienrecht
● Grisebach, Kapitel 6 Unterhalt; C. Ehegattenunter…; I. Grundlagen und…; 4. Die Unterhalts…; c) Nachehelicher …; ff) Die Unterhalt…; (6) Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung, §
Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht
● Schneider, D. Ehegattenunterhalt; IV. Nachehelicher Unterhalt; 4. Unterhaltstatbestände; f) Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung, § 1575 BGB
Viefhues et al., Das familienrechtliche Mandat - Unterhaltsrecht
● Dr. K.-​Peter Horndasch, § 3 Ehegattenunterhalt; D. Der nacheheliche Unterhaltsanspruch; VIII. Ausbildungsunterhalt nach § 1575 BGB

Tenor

            Die Berufung des Beklagten gegen das am 2. Februar 1995 verkündete Urteil des Amtsgerichts-​Familiengerichts- Bergheim – 61 F 137/93 – wird zurückgewiesen.



            Auf die Berufung der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil des Amtsgerichts Bergheim teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insgesamt wie folgt neu gefaßt:



            Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin – über freiwillig gezahlte monatlich 1.000 DM hinaus -folgenden Unterhalt zu zahlen:



            für die Zeit vom 1.8. bis 31.12.1992 monatlich 1.570,00 DM nebst 13,5 % Zinsen jeweils seit dem 3. Kalendertag eines jeden Monats,



            für die Zeit vom 1.1.1993 bis zum 31.12.1993 monatlich 2.498,74 DM Elementarunterhalt nebst 13,5 % Zinsen seit dem 3. Kalendertag eines jeden Monats und 1.017,69 DM Altersvorsorgeunterhalt nebst 4 % Zinsen seit dem 3. Kalendertag eines jeden Monats,

            für die Zeit vom 1.1.1994 bis zum 19.6.1994 einen monatlichen Gesamtunterhalt von 3.452,92 DM, davon 2.360,48 DM Elementarunterhalt und 1.092,44 DM Altersvorsorgeunterhalt, nebst 4 % Zinsen seit dem 3. Kalendertag eines jeden Monats,



            für die Zeit vom 20.6.1994 bis 31.12.1995 einen monatlichen Gesamtunterhalt von 2.173,79 DM, davon 1.692,56 DM Elementar- und 481,23 DM Altersvorsorgeunterhalt, nebst 4 % Zinsen seit dem 3. Kalendertag eines jeden Monats



            und ab dem 1.1.1996 einen monatlichen Gesamtunterhalt von 2.060,27 DM, davon 1.376,44 DM Elementarunterhalt und 683,83 DM Vorsorgeunterhalt, nebst 4 % Zinsen auf rückständige Beträge seit dem 3. Kalendertag eines jeden Monats zu zahlen.



            Im übrigen wird die Klage abgewiesen.



            Von den Kosten beider Rechtszüge tragen die Klägerin 1/10, der Beklagte 9/10.



            Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.



Gründe

1           Die Berufungen beider Parteien sind zulässig. In der Sache hat jedoch nur die Berufung der Klägerin teilweise Erfolg.



2           Die Klägerin kann von dem Beklagten nachehelichen Unterhalt verlangen, und zwar für die Zeit der Umschulung zur Rechtsanwaltsgehilfin aus § 1575 Abs. 1 BGB, für die Zeit bis zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit aus § 1573 Abs. 1 BGB und für die Zeit ab der Ausübung einer eigenen Erwerbstätigkeit als Aufstockungsunterhalt aus § 1573 Abs. 2 BGB.



3           Entgegen der Auffassung des Beklagten hat die Klägerin die Unterhaltsansprüche nicht verwirkt. Soweit der Beklagte der Klägerin ein Fehlverhalten während der Aufbauphase der Arztpraxis im Jahre 1983 vorwirft, weil sie in dieser Zeit einige Monate als Kinderanimateurin auf Mallorca verbracht hat, ist dieses Verhalten für die Trennung der Eheleute im Jahre 1989 und die Zerrüttung der Ehe nicht ursächlich geworden. Auch im übrigen kann diesem Verhalten angesichts der Dauer der Ehe, in der die Klägerin zwei gemeinsame Kinder aufgezogen hat, keine Bedeutung für den nachehelichen Unterhaltsanspruch beigemessen werden.



4           Die Klägerin hat den Unterhaltsanspruch auch nicht unter dem Gesichtspunkt des "Ausbrechens aus der Ehe" verwirkt. Der Beklagte hat näheres hierzu nicht vorgetragen. Die Parteien haben nach der Trennung im Jahre 1989 im gemeinsamen Haus weitergelebt. Die Klägerin ist erst später ausgezogen und hat zunächst allein eine Wohnung genommen, erst in der Folgezeit ist sie mit dem Zeugen P zusammengezogen. Diese Tatsache allein reicht nicht aus, um eine Verwirkung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs anzunehmen.



5           Die Beklagte ist auch berechtigt, für die Zeit der Umschulung zur Anwaltsgehilfin von dem Beklagten Unterhalt zu verlangen.

6           Die Voraussetzungen des § 1575 Abs. 1 BGB sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Klägerin, die zur Zeit der Eheschließung der Parteien im Jahre 1976 den gemeinsamen Sohn R erwartete, hat ihre damals beabsichtigte Ausbildung zur Krankenschwester im Hinblick auf die Schwangerschaft und die Eheschließung abgebrochen. Mit der Ausbildung zur Rechtsanwaltsgehilfin hat sie eine entsprechende Ausbildung aufgenommen. Für die Frage, ob die neu begonnene Ausbildung der ursprünglich beabsichtigten Ausbildung entspricht, kommt es nicht auf fachliche Gesichtspunkte, sondern auf die Gleichwertigkeit in der sozialen Einordnung an. Der Beruf muß den Neigungen des geschiedenen Ehegatten entsprechen, wobei durch eine vor der Ehe einmal eingeschlagene Berufsrichtung keine Vermutungen entstehen. Der geschiedene Ehegatte kann also zwischen der Aufnahme einer neuen Ausbildung und der Fortsetzung einer vorzeitig abgebrochenen Ausbildung wählen. Der Unterhaltsverpflichtete darf ihn dabei nicht auf einen für sich selbst günstigen Weg verweisen (vgl. Palandt/Diederichsen, 53. Aufl., § 1574 Rdnr. 13). Zu Recht hat das Amtsgericht ausgeführt, daß der Beruf der Rechtsanwaltsgehilfin der sozialen Einordnung nach dem Beruf der Krankenschwester gleichwertig ist.



7           Mit der gewählten Ausbildung war die Klägern auch in der Lage, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu erlangen, die ihren Unterhalt jedenfalls teilweise nachhaltig sicherte. Wie dargelegt, war sie nicht verpflichtet, den für den Unterhaltsverpflichteten finanziell günstigsten Weg zu wählen; sie mußte also nicht etwa eine Ausbildung zur Altenpflegerin anstreben. Die Tatsache, daß sie unmittelbar nach Abschluß der Ausbildung eine Stellung als Bürokauffrau erreicht hat, die sie bis heute noch inne hat, spricht für die Angemessenheit dieser Erwerbstätigkeit.



8           Die Klägerin hat die Ausbildung auch "sobald wie möglich" im Sinne des § 1575 Abs. 1 BGB begonnen. Zwischen der Scheidung der Ehe im Juni 1991 und dem Beginn der Ausbildung im September 1992 lag zwar ein Zeitraum von 14 Monaten. Wenn dieser Zeitraum auch unter Berücksichtigung von Warte- und Überlegungsfristen grundsätzlich als recht lang anzusehen ist, ist hier doch zu bedenken, daß die Klägerin zunächst auch im wirtschaftlichen Interesse des Beklagten den Versuch unternommen hat, als Zahnarzthelferin wieder in das Berufsleben einzutreten. Dies ist ihr langfristig nicht gelungen, weil ihr nur eine Vertretungsstelle angeboten worden ist, die sich nicht zu einer dauerhaften Beschäftigung hat ausbauen lassen. Der Klägerin kann es aber unter diesen Umständen nicht zum Nachteil gereichen, daß sie nach einer Ehezeit von 14 Jahren, in der sie die gemeinsamen Kinder groß gezogen hat und als Hausfrau tätig war, zunächst versucht hat, an frühere Erfahrungen im medizinischen Bereich anzuknüpfen. Nachdem sich dann abzeichnete, daß sie auf diese Weise eine nachhaltige Sicherung des Unterhalts nicht erreichen konnte, durfte sie die Ausbildung zur Rechtsanwaltsgehilfin beginnen und kann für die Ausbildungszeit Unterhalt von dem Beklagten beanspruchen.



9           Für die Zeit nach der Beendigung der Ausbildung Anfang Juni 1994 bis zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit am 20. Juni 1994 ergibt sich der Unterhaltsanspruch aus § 1573 Abs. 1 BGB. Mit der zum 20. Juni 1994 aufgenommenen Tätigkeit kann sie ihren vollen Unterhalt nicht bestreiten, so daß ihr ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zusteht. Insoweit muß sich die Klägerin entgegen der Ansicht des Beklagten nicht darauf verweisen lassen, sie könne höhere Einkünfte erzielen. Nachdem sie berechtigt war, sich zur Rechtsanwaltsgehilfin ausbilden zu lassen, entsprach die aufgenommene Tätigkeit als Bürokauffrau der erstrebten Erwerbstätigkeit. Es ist nicht davon auszugehen, daß sie etwa als Rechtsanwaltsgehilfin nachhaltig ein höheres Einkommen erzielen könnte.



10         Die Höhe des der Klägerin zustehenden Unterhalts ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht schon aus einer zwischen den Parteien getroffenen Unterhaltsvereinbarung. Zwar hat sich der Beklagte, wie sich aus den Scheidungsakten (Bl. 11ff.) ergibt, seinerzeit mit einem Unterhalt von 2.570 DM einverstanden erklärt und diesen Betrag auch längere Zeit an die Klägerin gezahlt. Eine bindende Vereinbarung der Parteien ist aus der Erklärung des Beklagten, der späteren Zahlung des Unterhalts und der zunächst widerspruchslosen Hinnahme des Unterhaltsbetrages durch die Klägerin aber nicht zu sehen. Konkrete Umstände zu der behaupteten Vereinbarung sind nicht vorgetragen. Die Klägerin hat selbst in der Klageschrift angegeben, der Beklagte habe sich seinerzeit "einseitig verpflichtet", 2.570 DM zu zahlen. Selbst wenn ein entsprechendes Einvernehmen der Parteien zur Höhe des Unterhaltsanspruchs zunächst bestanden haben sollte, wäre eine solche Vereinbarung nach dem Willen der Parteien frei abänderbar gewesen. Eine Bindung an eine solche Abrede auf Dauer oder zumindest an bestimmte Grundlagen dieser Vereinbarung ist danach nicht eingetreten.



11         Das Maß des der Klägerin zustehenden Unterhalts bemißt sich gemäß § 1578 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Diese waren vor allem durch das Einkommen des Beklagten als selbständiger Arzt geprägt. Zu Recht hat das Amtsgericht nicht darauf abgestellt, wie die Parteien in der gemeinsamen Lebensführung die zur Verfügung stehenden Geldmittel verwendet haben, ob sie also besonders sparsam oder großzügig gewirtschaftet haben. Nach der Scheidung hat sich der Unterhaltanspruch an den objektiven wirtschaftlichen Verhältnissen zu orientieren.



12         Das maßgebende Einkommen des Beklagten ist anhand der Gewinnzahlen für den jeweils zurückliegenden Drei-​Jahres-​Zeitraum zu ermitteln. Die Bildung anderer Zeiträume, aus denen sich das Durchschnittseinkommen errechnen ließe, erschien dem Senat im Hinblick auf den Einbruch der Gewinnzahlen im Jahre 1993 nicht gerechtfertigt.



13         Die in den Gewinn- und Verlustrechnungen ausgewiesenen Gewinne sind um die Werte der hälftigen Abschreibung für einen Pkw und die Gebäudeabschreibung zu erhöhen. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens hat der Senat über die vom Amtsgericht bereits angesetzten Abschreibungsbeträge hinaus auch die steuerlichen Vorteile der Abschreibung nach § 10 e EStG für das Einfamilienhaus mit 15.000 DM berücksichtigt, weil andererseits auch bei der Feststellung des Wohnwerts die Belastung des Beklagten mit den Tilgungszinsen Berücksichtigung findet. Der Beklagte hat zwar vorgetragen, der Steuervorteil sei ausgelaufen. Er ist aber im Steuerbescheid für das Jahr 1992 (Bl. 203 GA) und in der Steuererklärung für das Jahr 1993 (Bl. 177 GA) enthalten. Erst ab dem Jahr 1995 ist die Möglichkeit der Absetzung gemäß § 10 e EStG erschöpft. Da das Haus ausweislich der Steuerklärung für das Jahr 1992 (Bl. 197 GA) im Jahre 1987 angeschafft worden ist, ist der Zeitraum der steuerlichen Begünstigung von 8 Jahren erst im Jahr 1995 abgelaufen.



14         Die Vorsorgeaufwendungen sind mit 33.000 DM zwischen den Parteien nicht streitig.



15         Die Steuervorteile, die der Beklagte wegen des Bauvorhabens und im Hinblick auf die Verluste aus Vermietung und Verpachtung genossen hat und die sich aus dem Einkommenssteuerbescheid für 1992 (Bl. 203 GA) ersehen lassen, können hingegen keinen Eingang in die Berechnung finden, weil die entsprechenden Aufwendungen in den Gewinnermittlungen ebenfalls unberücksichtigt geblieben sind.



16         Nicht absetzbar sind die Kosten für eine Haushaltshilfe in Höhe von 800,00 DM monatlich. Der Beklagte hat zwar den Freibetrag von 5.106 DM als Haushaltsbetrag bei der Versteuerung seines Einkommens nach der Steuerklasse II in Anspruch genommen. Unterhaltsrechtlich kann er der Beklagten aber Kosten einer Haushaltshilfe nicht entgegenhalten. Eine Absetzbarkeit der Kosten, die er seiner Freundin und jetzigen Ehefrau gezahlt haben will, kommt nur unter dem Gesichtspunkt der Kinderbetreuung in Betracht. Die Kinder der Parteien waren 1992 aber bereits 16 und 13 Jahre alt und sind jetzt 19 und 16 Jahre. Wie sich aus einer Gehaltsbescheinigung (Bl. 234 GA) der jetzigen Ehefrau des Beklagten ergibt und wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt hat, war seine jetzige Ehefrau bei ihm seit 1983 in der Arztpraxis als Vollzeitkraft beschäftigt. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, daß sie neben der vollen Berufstätigkeit die Betreuung der Kinder gegen Entgelt übernommen haben will. Der Beklagte hat diesen Vortrag auch nicht näher substantiiert, obwohl die Klägerin mehrfach sowohl die Zahlung der 800,00 DM als auch deren Notwendigkeit als auch die tatsächliche Ausübung von Betreuungsleistungen durch die Freundin bestritten hat, wobei unstreitig ist, daß die Klägerin sich ihrerseits auch nach der Scheidung um die Kinder gekümmert hat.



17         Der Beklagte muß sich schließlich einen Wohnvorteil für das mietfreie Wohnen im eigenen Haus anrechnen lassen. Der Vorteil mietfreien Wohnens ist anzurechnen, soweit er die Belastungen mit Zinsleistungen übersteigt. Tilgungsleistungen sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 5. Aufl., Rdnr. 772).



18         Der Beklagte hat zum Schuldendienst unterschiedlich vorgetragen, in der mündlichen Verhandlung aber erklärt, der Betrag von 1.105,50 DM stelle wohl den Zinsanteil der Hausbelastungen dar. Der Wohnwert des Hauses wird von den Parteien mit 1.600 DM angegeben. Abzüglich des Zinsanteils der Darlehensbelastungen, den der Senat mangels näherer Darlegungen des Beklagten zugrundelegt, verbleibt danach ein objektiver Wohnvorteil von 500,00 DM. Angesichts der überdurchschnittlich günstigen Einkommensverhältnisse des Beklagten und der Tatsache, daß er zusammen mit 2 Kindern und jetzt auch seiner neuen Ehefrau das Haus nutzt, ist der gesamte Nutzwert des Hauses als angemessener Wohnbedarf zu veranschlagen und dem Beklagten deshalb in der Höhe von 500,00 DM als Vorteil mietfreien Wohnens anzurechnen.



19         Bei dem Einkommen des Beklagten sind für die Kinder die Tabellenhöchstsätze mit je 860 DM gerechtfertigt. Hinzuzusetzen ist ein Betreuungsbonus, den das Amtsgericht nach Auffassung des Senats mit 140.– DM pro ... zutreffend berücksichtigt hat (vgl. auch Kalthoener/Büttner, aaO, Rdnr. 921). Daneben kann der Beklagte nicht zusätzlich für die Kinder noch den ihnen gewährten Wohnvorteil absetzen. Er ist vielmehr in dem Unterhaltsbetrag von 860.– DM enthalten. Für die Kinder R und S sind danach bis zur Volljährigkeit R im August 1994 monatlich 2.000 DM vom Einkommen des Beklagten abzusetzen.



20         Auf seiten der Klägerin ist deren reales Einkommen im Wege der Differenzmethode zu berücksichtigen. Das Amtsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Ausbildung und spätere Berufstätigkeit der Klägerin in der Ehe angelegt waren (vgl. Kalthoener/Büttner, aaO, Rdnr. 442). Dies ergibt sich zum einen daraus, daß die Klägerin bereits im Jahre 1983 als Kinderanimateurin auf Mallorca tätig war. Vor allem hat sie aber in den Jahren 1986 bis 1988, also vor der Trennung der Parteien, mit erheblichen Anstrengungen die Fachhochschulreife erworben, was eindeutig dafür spricht, daß sie beabsichtigte, mit dem Älterwerden der Kinder eine entsprechende Erwerbstätigkeit auch bei Fortbestand der Ehe auszuüben.



21         Der Klägerin sind neben dem real bezogenen Einkommen keine weiteren Einkünfte wegen der Versorgung des Zeugen P anzurechnen. Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, daß die Klägerin dem Zeugen P den Haushalt geführt oder für ihn sonstige Versorgungsleistungen erbracht hat. Dieses Ergebnis der Beweisaufnahme wird auch von dem Beklagten nicht mehr angegriffen. Ersparnisse aus einem gemeinsamen Wirtschaften mit dem Zeugen P muß sich die Klägerin nicht anrechnen lassen.



22         Die Klägerin muß sich aber die Zinseinkünfte aus dem Ende 1993 erhaltenen Zugewinnausgleich von 170.000 DM teilweise anrechnen lassen. Die Klägerin hat hiervon, wie der Beklagte nicht mehr angreift, einen Betrag von 30.000 DM zur Kreditrückführung verbraucht. Aus einem weiteren Betrag von 80.000 DM sind ihr Zinseinkünfte nicht anzurechnen, weil sie diesen Betrag in ein sog. Beitragsdepot einer Lebensversicherung zur Schaffung einer Altersversorgung angelegt hat. Es handelt sich dabei um eine im Hinblick auf die ehelichen Lebensverhältnisse angemessene Alterssicherung, die diese nicht allein durch die im Rahmen des Versorgungsausgleichs erworbenen Anwartschaften sowie Rentenansprüche aus der jetzigen Erwerbstätigkeit erreichen kann.



23         Hinsichtlich der verbleibenden 60.000 DM hat die Klägerin eine angemessene Verwendung ohne Erzielung von Zinseinkünften nicht substantiiert dargetan. Dies gilt sowohl für die behauptete Hingabe eines zinslosen Darlehens als auch für die zusätzlichen Aufwendungen aus Anlaß der Trennung der Parteien.

24         Die Klägerin hätte diesen Betrag zu einem Zinssatz von etwa 5 % anlegen können, so daß ihr hieraus monatliche Beträge von 250,00 DM erwachsen wären.



25         Der Betrag von 250,00 DM ist ebenfalls im Wege der Differenzmethode anzurechnen. Einkünfte aus Zugewinnausgleich sind dann im Wege der Differenzmethode zu berücksichtigen, wenn die Zinseinkünfte die bisherige Mietersparnis nicht übersteigen. Nur hinsichtlich des Überschusses gegenüber dem Wohnwert ist die Abzugsmethode anzuwenden (Kalthoener/Büttner, aaO., Rdnrn. 442, 522). Da der hälftige – lastenfreie – Anteil der Klägerin aber ebenfalls 250,00 DM ausmachte, ist insgesamt die Differenzmethode anzuwenden.



26         Ein trennungsbedingter Mehrbedarf der Klägerin ist in Höhe von 134,00 DM gerechtfertigt. Die Klägerin hatte während des Zusammenlebens mit dem Zeugen P nur die hälftigen Mietkosten, also 683,80 DM zu tragen. Demgegenüber lagen die anteiligen Zinsbelastungen für das eheliche Haus bei ca. 1.100 DM :2, also 550 DM. Die Differenz macht den Mehrbedarf von ca. 134 DM aus.



27         Dieser Bedarf hat sich auch nicht durch den Auszug des Zeugen P am 1. April 1995 erhöht. Die Klägerin mußte sich zum einen um eine neue, preisgünstigere Wohnung bemühen. Außerdem sind die Mehrkosten auch nicht mehr durch die Trennung der Parteien, sondern den Auszug des Zeugen P verursacht worden.



28         Kreditzinsen, die der Beklagten zur Finanzierung des Zugewinnausgleichs zahlen muß und die in der Bilanz 1994 mit 5.248,61 DM berücksichtigt sind, sind nicht vom Einkommen absetzbar.



29         Ab dem 1. August 1994 ist der Sohn der Parteien, R, volljährig geworden. Da die Klägerin sich den Sohn nicht vorgehen läßt, ist der Unterhalt ab diesem Zeitpunkt ohne Vorwegabzug der Unterhaltsleistungen für den Sohn zu berechnen.



30         Durch die Eheschließung des Beklagten am 15. September 1994 verändert sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin nicht. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist die Klägerin vor der neuen Ehefrau gemäß § 1582 Abs. 1 BGB wegen der langen Ehedauer vorrangig zu berücksichtigen. Der Vorrang ist bei einer Ehedauer von über 14 Jahren eindeutig gegeben (vgl. BGH NJW 1985, 1029).



31         Der Anwendung der Regelung des § 1582 BGB steht auch nicht entgegen, daß aus der zweiten Ehe nunmehr ein zu betreuendes Kind, S stammt. Angesichts der Einkommensverhältnisse des Beklagten kann aber nicht zweifelhaft sein, daß deren angemessener Unterhalt gesichert ist (vgl. Kalthoener/Büttner, aaO, Rdnr. 97). Es ist also nicht nach der Proportionalformel, sondern voll zugunsten der Klägerin zu rechnen (BGHZ 104, 158; Palandt/Diederichsen, 53. Aufl., § 1582 BGB Rdnr. 10).



32         Infolge der neuen Ehe genießt der Beklagte allerdings die Vorteile des steuerlichen Splittings. Diese kommen auch der Klägerin zugute. Denn im Falle der Wiederheirat ist der Splittingvorteil nicht der neuen Familie vorbehalten, sondern kommt auch dem geschiedenen Ehegatten zugute, sofern genügend Unterhalt für den neuen Ehegatten verbleibt (Kalthoener/Büttner, aaO., Rdnr. 860; BGH NJW 1985, 2268).



33         Der Abzug weiterer Unkosten, etwa durch die Einstellung von Hilfskräften, ist nicht gerechtfertigt. Es kann sich hierbei um vorübergehende Änderungen handeln, die etwa durch die Niederkunft der jetzigen Ehefrau des Klägers bedingt sind. Daß dem Beklagten bei gleichbleibenden Gewinnzahlen hierdurch auf Dauer Mehrkosten entstehen, ist derzeit nicht feststellbar.



34         Danach ergibt sich folgende Berechnung:



             1992



35         Einkommen des Beklagten:

36    

 

 

Gewinn 1989

235.853,33

1/2 der Abschreibungen

11.421,00

Gewinn 1990

227.658,37

1/2 Abschreibungen

357,00

Gewinn 1991

215.533,78

1/2 Abschreibungen

9.205,95

Gesamt

700.029,43/3

Jahresdurchschnitt

233.343,14

        

        

Gewinn vor Steuern (also ohne Abschreibungen) 679.045 DM/3

226.348,49

zwei Kinderfreibeträge

        

und Haushaltsfreibetrag

- 13.824,00

Vorsorgeaufwendungen

- 7.510,00

Unterhaltsleistungen

- 27.000,00

Abschreibung § 10e EStG

- 15.000,00

        

163.014,49

Steuern Klasse I

68.312,00

Solidaritätszuschlag

2.561,70

Steuern insgesamt

70.873,70

        

        

Jahresdurchschnittseink.

233.343

Steuern

- 70.874

Steuernachteilsausgleich Klägerin

- 4.605

Vorsorgeaufwendungen

- 33.000

Einkommen netto

124.864/12

monatlich

10.405,33

Hausbelastungen – Zinsen

- 1.105,00

Wohnwert

1.600,00

Kindesunterhalt

- 2.000,00

bleibt

8.900,33

Einkommen Klägerin

- 695,00

Differenz

8.205,33*3/7

3/7-Quote

3.516,57

zzgl. Mehrbedarf

134

 Gesamtunterhaltsanspruch

 3.650,57




37         Der Klägerin steht jedenfalls der für 1992 begehrte Unterhalt von 2.570,00 DM (unter Einschluß freiwillig geleisteter 1.000,00 DM) zu.



             1993



38         Einkommen des Beklagten:

39    

 

 

Gewinn 1990

227.658,37

1/2 der Abschreibungen

357

Gewinn 1991

215.533,78

1/2 Abschreibungen

9.205,95

Gewinn 1992

242.045,37

1/2 Abschreibungen

10.437

Gesamt

705.237,47/3

Jahresdurchschnitt

235.079,16

        

        

Gewinn vor Steuern (also ohne Abschreibungen) 685.237,52/3

228.412,51

zwei Kinderfreibeträge und Haushaltsfreibetrag

- 13.824,00

Vorsorgeaufwendungen

- 7.510,00

Unterhaltsleistungen

- 27.000,00

Abschreibung § 10e EStG

- 15.000,00

        

165.078,51

Steuern Klasse I

64.649,00

        

        

Jahresdurchschnittseink.

235.079,16

Steuern

- 64.649

Steuernachteilsausgleich Klägerin

- 4.605

Vorsorgeaufwendungen

- 33.000

Einkommen netto

132.825,16/12

monatlich

11.068,76

Hausbelastungen – Zinsen

- 1.105,00

Wohnwert

1.600,00

Kindesunterhalt

- 2.000,00

bleibt

9.563,76

Einkommen Klägerin

- 695,00

Differenz

8.868,76*3/7

        

3.800,90

zzgl. 53 % lt. Bremer Tabelle für 1993

2.014,48

        

5.815,38*17,5%

Altersvorsorgeunterhalt

1.017,69

Einkommensdifferenz

8.868,76

abzgl. Altersvorsorgeunterhalt

- 1.017,69

Summe

7.851,07*3/7

davon 3/7

3.364,74

zzgl. Mietmehrbedarf der Klägerin

134,00

Elementarunterhalt

3.498,74

zzgl. Altersvorsorgeunt.

1.017,69

 Gesamtunterhalt

 4.516,43

40         Der Klägerin steht danach für 1993 Elementarunterhalt von 3.498,74 DM und Altersvorsorgeunterhalt von 1.017,69 DM, insgesamt also 4.516,43 DM zu.



             1994



41         Einkommen des Beklagten:

42    

 

 

Gewinn 1991

215.533,78

1/2 der Abschreibungen

9.205,95

Gewinn 1992

242.045,37

1/2 Abschreibungen

10.437

Gewinn 1993

127.242,57

1/2 Abschreibungen

10.437

Gesamt

614.901,67/3

Jahresdurchschnitt

204.967,22

        

        

Gewinn vor Steuern (also ohne Abschreibungen) 584.821,72/3

194.940,57

zwei Kinderfreibeträge (Haushaltsfreibetrag fällt bei Besteuerung nach Splittingtabelle weg)

- 8.208,00

Vorsorgeaufwendungen

- 7.510,00

Unterhaltsleistungen

- 27.000,00

Abschreibung § 10e EStG

- 15.000,00

        

137.222,57

Steuern nach Splittingtabelle wegen Wiederheirat

35.040,00

        

        

Jahresdurchschnittseink.

204.967,22

Steuern

- 35.040,00

Steuernachteilsausgleich Klägerin

- 4.605

Vorsorgeaufwendungen

- 33.000

Einkommen netto

132.322,22/12

monatlich

11.026,85

Hausbelastungen – Zinsen

- 1.105,00

Wohnwert

1.600,00

Kindesunterhalt

- 2.000,00

bleibt

9.521,85

Einkommen Klägerin

- 650,96

Zinsen aus 60.000 DM

- 250,00

Differenz

8.620,89*3/7

        

3.694,67

zzgl. 54 % lt. Bremer Tabelle für 1994

1.995,12

        

5.689,79*19,2%

Altersvorsorgeunterhalt

1.092,44

Einkommensdifferenz

8.620,89

abzgl. Altersvorsorgeunterhalt

- 1.092,44

Summe

7.528,45*3/7

davon 3/7

3.226,48

zzgl. Mietmehrbedarf der Klägerin

134,00

Elementarunterhalt

3.360,48

zzgl. Altersvorsorgeunt.

1.092,44

 Gesamtunterhalt

 4.452,92




43         Der Klägerin steht danach bis zum 19.6.1994 Elementarunterhalt von 3.360,48 DM und Altersvorsorgeunterhalt von 1.092,44 DM, insgesamt also 4.452,92 DM zu.



44         Ab dem 20.6.1994 hat sich das Einkommen der Klägerin erhöht. Mit Beginn der Erwerbstätigkeit der Klägerin erhöht sich auch der steuerliche Nachteil durch das Realsplitting, den der Beklagte auszugleichen hat, weil neben den Unterhaltsleistungen von fiktiv 27.000 DM das Erwerbseinkommen zu versteuern ist. Ausgehend von einem zu versteuernden Jahreseinkommen von insgesamt 39.000 DM muß die Klägerin 7.790 DM Steuern zahlen, während sie ohne die Unterhaltsleistungen praktisch keine Steuern zu entrichten hätte. Der steuerliche Nachteil, der vom oben errechneten Einkommen des Beklagten zusätzlich abzusetzen ist, liegt danach bei monatlich etwa 265 DM. Es ergibt sich folgende Berechnung:

45    

 

 

Einkommen Beklagter (9.521,85-265)

9.256,85

Einkommen Klägerin

- 1.835

Zinsen aus 60.000 DM

- 250,00

Differenz

7.171,85*3/7

        

3.073,65

zzgl. 48 % lt. Bremer Tabelle für 1994

1.475,35

        

4.549 *19,2%

Altersvorsorgeunterhalt

873,41

Einkommensdifferenz

7.171,85

abzgl. Altersvorsorgeunterhalt

- 873,41

Summe

6.298,44*3/7

davon 3/7

2.699,33

zzgl. Mietmehrbedarf der Klägerin

134,00

Elementarunterhalt

2.833,33

zzgl. Altersvorsorgeunt.

873,41

Gesamtunterhalt

3.706,74




46         Der Klägerin steht danach 2.833,33 DM Elementarunterhalt und 873,41 DM Altersvorsorgeunterhalt, insgesamt also

            3.706,74 DM zu. Darauf sind die geleisteten 1.000,00 DM monatlich anzurechnen, so daß ein monatlicher Betrag von 2.706,74 DM verbleibt. Die Klägerin begehrt aber im Wege der Teilklage – über den freiwillig gezahlten Unterhalt von 1.000,00 DM hinaus – nur einen monatlichen Unterhalt von 2.173,79 DM, so daß auch nur der verlangte Betrag zuzusprechen ist.



47         Ab September 1994 ändert sich der Unterhaltsanspruch dadurch, daß der Sohn der Parteien aus der

            Unterhaltsberechnung herausfällt. Daraus ergibt sich:

48    

 

 

Einkommen Beklagter

10.256,85

Einkommen Klägerin

- 1.835

Zinsen aus 60.000 DM

- 250,00

Differenz

8.171,85*3/7

        

3.502,22

zzgl. 52 % lt. Bremer Tabelle für 1994

1.821,15

        

5.323,37*19,2%

Altersvorsorgeunterhalt

1.022,09

Einkommensdifferenz

8.171,85

abzgl. Altersvorsorgeunterhalt

- 1.022,09

Summe

7.149,76*3/7

davon 3/7

3.064,18

zzgl. Mietmehrbedarf der Klägerin

134,00

Elementarunterhalt

3.198,18

zzgl. Altersvorsorgeunt.

1.022,09

 Gesamtunterhalt

 4.220,27




49         Der Klägerin steht danach ein Elementarunterhalt von 3.198,18 DM, ein Altersvorsorgeunterhalt von 1.022,09 DM,

            mithin ein Gesamtunterhalt von 4.220,27 DM zu. Hiervon sind die geleisteten 1.000,00 DM abzusetzen. Die verbleibenden 3.220,27 DM liegen über dem geltend gemachten Teilbetrag.



             1995

50         Im Jahre 1995 hat die Klägerin neben den fiktiven Unterhaltszahlungen von 27.000 DM steuerpflichtiges Erwerbseinkommen. Der Steuernachteil aus der Geltendmachung des Realsplittingvorteils liegt bei ca. 8.000 DM im Jahr. Auf Seiten des Beklagten ist durch die Geburt von S ein weiterer Kinderfreibetrag hinzugekommen.



51         Einkommen des Beklagten:

52    

 

 

Gewinn 1992

242.045,37

1/2 Abschreibungen

3.736

Gewinn 1993

127.242,57

1/2 Abschreibungen

17.138,53

Gewinn 1994

149.164,42

1/2 der Abschreibungen

17.138,53

Gesamt

556.465,42/3

Jahresdurchschnitt

185.488,47

        

        

Gewinn vor Steuern (also ohne Abschreibungen) 518.452,36/3

172.817,45

drei Kinderfreibeträge

- 12.312,00

Vorsorgeaufwendungen

- 7.510,00

Unterhaltsleistungen

- 27.000,00

Abschreibung § 10e EStG ist abgelaufen

0       

        

125.995,45

Steuern nach Splittingtabelle wegen Wiederheirat

30.938,00

Jahresdurchschnittseink.

185.488,47

Steuern

- 30.938,00

Solidaritätszuschlag

-2.320,35

Steuernachteilsausgleich Klägerin

- 8.000

Vorsorgeaufwendungen

- 33.000

Einkommen netto

111.230,12/12

monatlich

9.269,18

Hausbelastungen – Zinsen

- 1.105,00

Wohnwert

1.600,00

Kindesunterhalt S Ab August entfällt der Betreuungsbonus, da S zur Klägerin gezogen ist. Der Betreuungsbonus von 140 DM monatlich ist also für 1995 aufzuteilen, so daß er mit 140*7/12= 81,67, also rund 82 DM zu berücksichtigen ist.

- 942,00

Kindesunterhalt S 600,00 DM x 5 Monate/12

- 250,00

bleibt

8.572,18

Einkommen Klägerin

- 1.988,00

Zinsen aus 60.000 DM

- 250,00

Differenz

6.334,18*3/7

3/7

2.714,65

zzgl. 47 % lt. Bremer Tabelle für 1995

1.275,89

        

3.990,54*18,6%

Altersvorsorgeunterhalt

742,24

Einkommensdifferenz

6.334,18

abzgl. Altersvorsorgeunterhalt

- 742,24

Summe

5.591,94*3/7

davon 3/7

2.396,55

zzgl. Mietmehrbedarf der Klägerin

134,00

Elementarunterhalt

2.530,55

zzgl. Altersvorsorgeunt.

742,24

 Gesamtunterhalt

 3.272,79




53         Der Klägerin steht danach Elementarunterhalt von 2.530,55 DM und Altersvorsorgeunterhalt von 742,24 DM,

            insgesamt also 3.272,79 DM zu. Abzüglich geleisteter 1.000 DM liegt der Betrag von 2.415,96 DM noch über dem begehrten Teilbetrag.



54         Für 1996 ist das Einkommen der Parteien fortzuschreiben. Zu berücksichtigen sind aber die Änderung der Düsseldorfer Tabelle zum 1. Januar 1996 sowie der volle monatliche Kindesunterhalt für S



55         Für S beträgt der Tabellenunterhalt dann 945,00, für S 665,00 DM. Das ergibt folgende Berechnung.



             1996

56    

 

 

bereinigtes Nettoeinkommen des Beklagten:

9.269,18

Hausbelastungen – Zinsen

- 1.105,00

Wohnwert

1.600,00

Kindesunterhalt S

- 945,00

Kindesunterhalt S

- 665,00

bleibt

8.154,18

Einkommen Klägerin

- 1.988,00

Zinsen aus 60.000 DM

- 250,00

Differenz

5.916,18*3/7

3/7

2.535,51

zzgl. 45 % lt. Bremer Tabelle für 1995

1.140,98

        

3.676,49*18,6%

Altersvorsorgeunterhalt

683,83

Einkommensdifferenz

5.916,18

abzgl. Altersvorsorgeunterhalt

- 683,83

Summe

5.232,35*3/7

davon 3/7

2.242,44

zzgl. Mietmehrbedarf der Klägerin

134,00

Elementarunterhalt

2.376,44

zzgl. Altersvorsorgeunt.

683,83

 Gesamtunterhalt

 3.060,27




57         Der Klägerin steht danach Elementarunterhalt von 2.376,44 DM und Altersvorsorgeunterhalt von 683,83 DM,

            insgesamt also 3.060,27 DM zu. Abzüglich freiwillig gezahlter 1.000,00 DM verbleiben 2.060,27 DM und damit knapp weniger als die monatlich begehrten 2.173,79 DM.



58         Zu titulieren sind die aus dem Tenor ersichtlichen Beträge, die, entsprechend dem Antrag der Klägerin, die freiwillig geleisteten 1.000,00 DM monatlich nicht mit einschließen. Der Berufungsantrag der Klägerin bleibt für das Jahr 1992 sowie für die Zeit ab dem 20. Juni 1994 bis zum 31. Dezember 1995 hinter dem sich rechnerisch ergebenden Unterhaltsanspruch zurück, während er für die übrigen Zeiträume über die vorstehend errechneten Beträge hinausgeht.



59         Zinsen kann die Klägerin auf den rückständigen Elementarunterhalt bis Ende 1993 (Auszahlung des Zugewinns) in Höhe von 13,5 %, im übrigen nur in Höhe von 4% verlangen. Auf die Ausführungen des Amtsgericht wird insoweit verwiesen.



60         Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO.



61         Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO.



62         Streitwert für das Berufungsverfahren: 64.875,12 DM, davon für die Berufung der Klägerin 37.445,45 DM, für die Berufung des Beklagten 27.429,67 DM. Die Erhöhung gegenüber der Wertfestsetzung des Senats vom 19. Juli 1995 beruht darauf, daß die Klägerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, daß sie für die Zeit ab dem 1. Juni 1993 bis zum 19. Juni 1994 einschließlich geleisteter 1.000 DM nicht lediglich 4.000 DM, sondern 5.000 DM monatlichen Unterhalt begehrt.