OLG Bamberg, Urteil vom 8. Mai 1980
– 2 UF 237/79.

Fußnote 197.

Gericht:

OLG Bamberg 2. Zivilsenat

Entscheidungsdatum:

08.05.1980

Aktenzeichen:

2 UF 237/79

ECLI:

ECLI:DE:OLGBAMB:1980:0508.2UF237.79.0A

Dokumenttyp:

Urteil


Quelle:

 

Normen:

§ 1570 BGB, § 1573 BGB vom 14.06.1976, § 1575 BGB vom 14.06.1976, § 1577 BGB vom 14.06.1976, § 1578 Abs 1 BGB vom 14.06.1976

Zitiervorschlag:

OLG Bamberg, Urteil vom 8. Mai 1980 – 2 UF 237/79 –, juris



            Grundsätze für nachehelichen Ehegattenunterhalt

Sonstiger Orientierungssatz

            1. Wird der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt (BGB § 1575) auf die Nichtaufnahme einer Ausbildung während der Ehe gestützt, so gelten strenge Anforderungen; denn andernfalls könnte eine Ehegatte jeweils mit der Behauptung, während der Ehe einen Ausbildungswunsch geäußert, aber nicht weiterverfolgt zu haben, die Voraussetzungen für den genannten Anspruch im Falle der Scheidung herbeiführen. Es müssen daher zumindest konkrete Maßnahmen getroffen worden sein (zB Anmeldung bei der Ausbildungsstätte, Beschaffung von Unterkunft und dgl), um dieses Vorhaben zu verwirklichen.

            2. War die Mutter eines neunjährigen Kindes während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft halbtags berufstätig, so ist ihr auch nach der Trennung der Ehegatten eine solche Erwerbstätigkeit zuzumuten, wenn sie nunmehr eine vom Ehemann gerade nicht nach der Bestimmung des BGB § 1575 Abs 1 zu finanzierende Ausbildung aufnimmt, die ihre Kräfte zeitlich ebenso in Anspruch nimmt wie eine Halbtagsbeschäftigung.

            3. Bei außergewöhnlich hohen Einkünften auf seiten des Unterhaltspflichtigen scheidet eine Bedarfsbemessung anhand der üblichen Tabellen aus. Hier bietet sich die konkrete Ermittlung des Unterhaltsbedarfs des Unterhaltsberechtigten an.

            4. Zum Anspruch auf

            a) Aufstockungsunterhalt (BGB § 1573 Abs 2),

            b) Vorsorgeunterhalt (BGB § 1578 Abs 2, BGB § 1578 Abs 3).

            5. Zur Verwertung des Vermögensstammes durch den Unterhaltsberechtigten (BGB § 1577 Abs 3).

            6. Die Höhe der Privatentnahme in einer Einzelfirma ist kein geeigneter Maßstab für die Unterhaltsbemessung, da erfahrungsgemäß nicht selten private Aufwendungen aus Mitteln des Betriebes finanziert werden, um steuerliche Vorteile zu erlangen.

Fundstellen
FamRZ 1981, 150-​154 (red. Leitsatz 1-​5 und Gründe)
FRES 6, 338-​351 (ST1-​3,ST6)
Diese Entscheidung wird zitiert
Kommentare
Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-​BGB
● Silke Kaplan, 10. Auflage 2023, § 1575 BGB
Staudinger, BGB
● Verschraegen, BGB § 1575 Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung; V. Ausbildungsunterhalt (§ 1575 Abs 1); 1. Voraussetzungen 2014
● Verschraegen, BGB § 1575 Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung; VIII. Sonstiges 2014
Sonstiges
Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht
● Schneider, D. Ehegattenunterhalt; IV. Nachehelicher Unterhalt; 4. Unterhaltstatbestände; f) Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung, § 1575 BGB