BGH, Urteil vom 9. Oktober 1985
– IVb ZR 56/84 Rn. 9.

Fußnote 189.

Gericht:

BGH 4b. Zivilsenat

Entscheidungsdatum:

09.10.1985

Rechtskraft:

ja

Aktenzeichen:

IVb ZR 56/84

Dokumenttyp:

Urteil


Quelle:

 

Norm:

§ 1573 Abs 4 BGB vom 14.06.1976

Zitiervorschlag:

BGH, Urteil vom 9. Oktober 1985 – IVb ZR 56/84 –, juris



            Nachhaltige Sicherung des Unterhalts durch Erwerbstätigkeit nach Scheidung: Beurteilungszeitpunkt

Leitsatz

            1. Für die "nachhaltige" Sicherung des Unterhalts ist grundsätzlich maßgebend, ob die Erwerbstätigkeit des geschiedenen Ehegatten im Zeitpunkt ihrer Aufnahme nach objektiven Maßstäben und allgemeiner Lebenserfahrung mit einer gewissen Sicherheit als dauerhaft angesehen werden konnte oder ob befürchtet werden mußte, daß der Bedürftige sie durch außerhalb seiner Entschließungsfreiheit liegende Umstände in absehbarer Zeit wieder verlieren würde.

Orientierungssatz

            (Zitierungen)

            1. Übernahme BGH, 1958-​04-​09, IV ZR 7/58, RzW 1958, 267; Übernahme BGH, 1976-​06-​10, IX ZR 115/73, RzW 1976, 179, 180 - zu BEG § 75.

Fundstellen
EBE/BGH 1985, 429-​430 (Leitsatz 1 und Gründe)
FamRZ 1985, 1234-​1235 (Leitsatz 1 und Gründe)
NJW 1986, 375-​376 (Leitsatz 1 und Gründe)
MDR 1986, 213-​214 (Leitsatz 1 und Gründe)
LM Nr 16 zu § 1573 BGB (Leitsatz 1 und Gründe)
BGHWarn 1985, Nr 270 (Leitsatz 1 und Gründe)
Verfahrensgang
vorgehend OLG Stuttgart, 2. August 1984, 11 UF 70/84
vorgehend AG Bad Saulgau, 17. Februar 1984, F 50/83
Diese Entscheidung wird zitiert
Rechtsprechung
So auch OLG Hamm 11. Senat für Familiensachen, 3. Dezember 1997, 11 UF 8/97
Kommentare
Erman, BGB
● Maier;Schachtschneider, § 1573 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt; 6. Nachträglicher Verlust einer angemessenen Erwerbstätigkeit
● Maier;Schachtschneider, § 1573 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt; 7. Beweislast
Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-​BGB
● Silke Kaplan, 10. Auflage 2023, § 1573 BGB
Staudinger, BGB
● Verschraegen, BGB § 1573 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt; V. Nachträglicher Verlust angemessener Erwerbstätigkeit (§ 1573 Abs 4); 3. Darlegungs- und Beweislast 2014
● Verschraegen, BGB § 1573 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt; V. Nachträglicher Verlust angemessener Er…; 2. Voraussetzungen…; b) Nachhaltige Sicherung des Unterhalts 2014
 ... mehr
Sonstiges
Ehinger/Rasch/Schwonberg/Siede, Handbuch Unterhaltsrecht
● Ehinger, d) Nachhaltige Sicherung der Erwerbstätigkeit
Krenzler/Borth, Anwalts-​Handbuch Familienrecht
● Grisebach, Kapitel 6 Unterhalt; C. Ehegattenunterh…; I. Grundlagen und …; 4. Die Unterhaltsa…; c) Nachehelicher U…; ff) Die Unterhalts…; (4) Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, § 1573 Abs. 1 und A
Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht
● Schneider, D. Ehegattenunterhalt; IV. Nachehelicher Unterhalt; 4. Unterhaltstatbestände; d) Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, § 1573 Abs. 1 BGB

Diese Entscheidung zitiert
Rechtsprechung
Übernahme BGH 9. Zivilsenat, 10. Juni 1976, IX ZR 115/73
Übernahme BGH, 9. April 1958, IV ZR 7/58

Tatbestand

1           Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt.

2           Ihre Ehe, aus der drei am 22. April 1959, 4. Februar 1961 und 20. Oktober 1965 geborene Kinder hervorgegangen sind, ist durch Urteil vom 20. Mai 1980, rechtskräftig seit dem 15. Juli 1980, geschieden worden.

3           Die im Jahre 1940 geborene Klägerin war bereits während der Ehe berufstätig. Ihr ca. 11 Jahre andauerndes Arbeitsverhältnis bei der Großhandelsfirma P., bei der sie zuletzt als Filialleiterin monatlich ca. 1.600 DM - 1.700 DM netto verdiente, endete am 30. April 1980 aufgrund eines Prozeßvergleichs vor dem Arbeitsgericht. Von Mai 1980 bis 15. Februar 1981 betrieb sie eine Diskothek. In der Zeit vom 15. Februar 1981 bis 30. September 1981 war sie bei der Firma H. im Versand beschäftigt und erzielte ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.200 DM - 1.300 DM. Nach Kündigung seitens dieser Firma war sie vom 1. Oktober 1981 bis Ende März 1983 an der Theke der Gaststätte S. mit einem monatlichen Nettoverdienst von ca. 1.600 DM tätig. Diesen Arbeitsplatz verlor sie, weil der Arbeitgeber an ihrer Stelle seine Freundin einstellte. Seither ist die Klägerin arbeitslos. Sie bezog zunächst Arbeitslosengeld, ab März 1984 Krankengeld.

4           Der im Jahre 1938 geborene Beklagte ist als Fernmeldehandwerker beschäftigt. Er leistete zunächst Unterhalt für die beiden jüngsten Kinder der Parteien; seit Februar 1984 kommt er nur noch für ein Kind auf.

5           Die Klägerin hat vom Beklagten ab 1. Juli 1983 die Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von 200 DM verlangt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

6           1. Das Berufungsgericht hat der Klägerin gemäß § 1573 Abs. 1 i.V. mit Abs. 4 BGB einen Unterhaltsbeitrag in der begehrten Höhe zugesprochen. Es hat zunächst dargelegt, daß die von der Klägerin zur Zeit der Scheidung und danach ausgeübten Tätigkeiten angemessen gewesen seien. Diese Beurteilung, die die Revision als ihr günstig hinnimmt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, § 1574 Abs. 2 BGB.

7           Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, daß die Erwerbstätigkeit der Klägerin nicht zu einer nachhaltigen Sicherung ihres Unterhalts im Sinne des § 1573 Abs. 4 BGB geführt habe. Dabei hat es sich in der umstrittenen Frage, von welchem Zeitpunkt aus zu beurteilen ist, ob es dem Bedürftigen gelungen war, durch seine Erwerbstätigkeit seinen Unterhalt nachhaltig zu sichern (vgl. die Übersicht im Senatsurteil vom 3. April 1985 - IVb ZR 15/84 - FamRZ 1985, 791, 792 sowie auch Senatsentscheidung vom 10. Oktober 1984 - IVb ZR 12/83 - FamRZ 1985, 53, 55), der Auffassung angeschlossen, wonach diese Frage aus nachträglicher Sicht im Rahmen einer Gesamtschau unter Einbeziehung der tatsächlichen Dauer der Erwerbstätigkeit zu beantworten ist. Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt aus hat es eine nachhaltige Sicherung des Unterhalts der Klägerin mit folgender Begründung verneint: Ihre zur Zeit der Scheidung ausgeübte Tätigkeit als Inhaberin einer Diskothek sei mit finanziellen Verlusten wegen eines zu geringen Startkapitals und infolge fehlender Branchenkenntnisse gescheitert. In der Folgezeit habe sie den Arbeitsplatz bei der Firma H. bereits nach acht Monaten und denjenigen bei der Gaststätte S. nach weiteren 18 Monaten verloren. Beide Arbeitsverhältnisse hätten jeweils nur kurze Zeit bestanden, so daß schon deswegen nicht angenommen werden könne, der Unterhalt der Klägerin nach der Scheidung sei auf Dauer gesichert gewesen. Der Beklagte habe nach den für ihn erkennbaren Umständen nicht darauf vertrauen können, daß die wirtschaftliche Selbständigkeit der Klägerin bereits dauerhaft gewährleistet gewesen sei.

8           2. Die Revision macht sich demgegenüber den Standpunkt der Gegenmeinung zu eigen, wonach auf eine vorausschauende Betrachtung im Zeitpunkt der Aufnahme der Erwerbstätigkeit abzustellen ist. Sie hat ausgeführt, danach sei bereits zu Beginn der Tätigkeit bei der Firma H. der Unterhalt der Klägerin nachhaltig gesichert gewesen. Diese habe keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß seinerzeit damit zu rechnen gewesen sei, die Tätigkeit werde sich nur über einen Zeitraum von 7 1/2 Monaten erstrecken. Auf jeden Fall sei durch die darauffolgende Tätigkeit in der Gaststätte S. eine nachhaltige Unterhaltssicherung eingetreten. Es sei in keiner Weise abzusehen gewesen, daß der Inhaber dieses Lokals der Klägerin kündigen könnte, um ihre Arbeitsstelle einer Freundin zu geben.

9           3. Nach Auffassung des Senats wird die allein rückschauende Betrachtung dem kasuistischen Unterhaltssystem des 1. EheRG und den Interessen des Unterhaltsverpflichteten nicht gerecht. In der Regierungsbegründung zum 1. EheRG ist u.a. dargelegt, daß es bei der Beurteilung der Frage, ob ein Arbeitsplatz nachhaltig gesichert ist, nicht entscheidend auf die tatsächliche Dauer der Tätigkeit ankommt, sondern darauf, ob zu erwarten war, die Tätigkeit werde auf Dauer ausgeübt werden können (BT-​Drucks. 7/650 S. 127). Das Gesetz grenzt in § 1573 Abs. 4 BGB das Risiko des unvorhergesehenen Verlustes eines Arbeitsplatzes danach ab, ob dieser zuvor als nachhaltig gesichert angesehen werden konnte oder nicht. War das der Fall, war also der geschiedene Ehegatte wieder voll in das Erwerbsleben eingegliedert, soll er auch die Gefahr unvorhersehbarer Ereignisse und Entwicklungen tragen, ohne sich noch an seinen früheren Ehepartner halten zu können. Auch bei einer kurzen tatsächlichen Beschäftigungszeit kann die Frage, ob der Arbeitsplatz nachhaltig gesichert war, nicht immer verneint werden, wie etwa das Beispiel zeigt, daß der Bedürftige nach Abschluß eines langfristigen Anstellungsvertrages nur deswegen die Stelle verloren hat, weil der Arbeitgeber völlig unerwartet in Konkurs gefallen ist. Insbesondere wenn der tatsächliche Verlust einer Erwerbstätigkeit ersichtlich auf unvorhergesehenen Umständen beruht, ist daher zu prüfen, ob aus früherer Sicht mit deren Erhaltung gerechnet werden konnte. Sonst hätte der Einsatzzeitpunkt des § 1573 Abs. 1 BGB (Scheidung) kaum praktische Bedeutung und würde dem Unterhaltsverpflichteten über Gebühr erschwert, im Hinblick auf die Erwerbstätigkeit des geschiedenen Ehegatten Dispositionen zu treffen. Wie schon im Gesetzgebungsverfahren empfohlen (vgl. BT-​Drucks. aaO), kann bei der Anwendung des § 1573 Abs. 4 BGB auf die Rechtsprechung zu § 75 BEG zurückgegriffen werden, der das Wort "nachhaltig" gleichfalls verwendet. Danach ist grundsätzlich maßgebend, ob die Erwerbstätigkeit im Zeitpunkt ihrer Aufnahme nach objektiven Maßstäben und allgemeiner Lebenserfahrung mit einer gewissen Sicherheit als dauerhaft angesehen werden konnte oder ob befürchtet werden mußte, daß der Bedürftige sie durch außerhalb seiner Entschließungsfreiheit liegende Umstände in absehbarer Zeit wieder verlieren würde (vgl. dazu BGH, Urteile vom 9. April 1958 - IV ZR 7/58 - RzW 1958, 267 und vom 10. Juni 1976 - IX ZR 115/73 - RzW 1976, 179, 180 = LM § 75 BEG 1956 Nr. 80 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Dabei sind, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 3. April 1985 (aaO) dargelegt hat, vom Standpunkt eines optimalen Betrachters auch Umstände in die Beurteilung einzubeziehen, die zwar schon zu diesem Zeitpunkt bestanden, aber erst später zutage getreten sind, wie etwa eine latent bestehende Krankheit, wegen der die angetretene Stellung in absehbarer Zeit wieder aufgegeben werden mußte. Nicht selten wird diese objektivierte vorausschauende Betrachtung zum selben Ergebnis führen wie eine Beurteilung aus nachträglicher Sicht. Es ist auch nicht ausgeschlossen, daß - etwa im Falle der Vereinbarung einer Probezeit - die nachhaltige Sicherung des Arbeitsplatzes bei Antritt der Stellung noch zu verneinen, aber zu einem späteren Zeitpunkt, der vor der tatsächlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses liegt, zu bejahen ist (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 19. Dezember 1962 - IV ZR 142/62 - RzW 1963, 273, 274; s.a. Kalthoener/Büttner Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 3. Aufl. Rdn. 232). Hier muß eine nachfolgende unvorhergesehene Entwicklung, die tatsächlich zum Verlust des Arbeitsplatzes geführt hat, gleichfalls zu Lasten des Unterhalt begehrenden Ehegatten gehen. Dieser hat nach der Fassung des Gesetzes darzulegen und notfalls zu beweisen, daß eine nachhaltige Sicherung seines Unterhalts nicht zu erreichen war (vgl. Baumgärtel/Laumen, Beweislast § 1573 BGB Rdn. 5).

10         4. Hiernach kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Allerdings mag vieles dafür sprechen, daß die Tätigkeit der Klägerin als Inhaberin einer Diskothek auch vom Standpunkt eines objektiven Betrachters im Zeitpunkt der Scheidung, der hier maßgebend ist (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 1984 aaO), als ungesichert erscheinen mußte, weil der Klägerin die notwendigen Branchenkenntnisse fehlten und weil das ihr zur Verfügung stehende Startkapital nur gering war (vgl. auch BGH, Urteil vom 9. April 1958 - IV ZR 7/58 - RzW 1958, 267). Daran durfte sich auch bis zur Aufgabe des Betriebes im Februar 1981 nichts geändert haben. Hinsichtlich der darauffolgenden Tätigkeiten im Versand der Firma H. und an der Theke der Gaststätte S. fehlt es jedoch bisher an ausreichenden Feststellungen für die erforderliche vorausschauende Betrachtung. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß mit der Firma H. eine mehrmonatige Probezeit vereinbart worden sei und daß sie den Anforderungen der übertragenen Tätigkeit wegen mangelnder Kenntnisse nicht habe entsprechen können. Zur Arbeitsstelle in der Gaststätte S. hat sie auf die branchenübliche Fluktuation des Personals hingewiesen. Außerdem hat sie geltend gemacht, daß eine seit der Ehezeit bestehende latente Krankheit, wegen der sie zwischenzeitlich einen Antrag auf Gewährung von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente gestellt habe, einer Dauerbeschäftigung im Wege gestanden habe. Dieser Vortrag, der ggf. noch ergänzt werden kann, ist nach den vorstehenden Grundsätzen entscheidungserheblich. Da das Oberlandesgericht ihm - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bisher nicht nachgegangen ist, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung nicht möglich. Die Sache muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit es die gebotenen Feststellungen nachholt und auf dieser Grundlage erneut tatrichterlich würdigt, ob die Erwerbstätigkeit der Klägerin zu einer nachhaltigen Sicherung ihres Unterhalts geführt hat.