Gericht: | BGH 4b. Zivilsenat |
Entscheidungsdatum: | 23.10.1985 |
Rechtskraft: | ja |
Aktenzeichen: | IVb ZR 68/84 |
Dokumenttyp: | Urteil |
Quelle: | |
Normen: | § 1573 BGB, § 1574 BGB, § 1579 Abs 1 Nr 3 BGB, § 1609 Abs 2 Nr 2 BGB |
Zitiervorschlag: | BGH, Urteil vom 23. Oktober 1985 – IVb ZR 68/84 –, juris |
Zur angemessenen Erwerbstätigkeit des geschiedenen Ehegatten
Sonstiger Orientierungssatz 1. Eine Erwerbsmöglichkeit für den geschiedenen Ehegatten kann nicht bejaht werden, solange er nicht über die erforderliche Vorbildung bzw Ausbildung für eine ihm zumutbare Berufstätigkeit verfügt.
2. Die Bedürftigkeit des geschiedenen Ehegatten ist mutwillig herbeigeführt iSd BGB § 1579 Abs 1 Nr 3, wenn er die erforderliche Vorbildung bzw Ausbildung in der Vergangenheit hätte absolvieren können.
3. Ein Vorwegabzug des Unterhalts für das volljährige Kind kommt nur dann nicht in Betracht, wenn das verbleibende Einkommen des Unterhaltspflichtigen zur Deckung des angemessenen Unterhalts des geschiedenen Ehegatten nicht ausreicht.
Fundstellen
NJW 1986, 985-987 (red. Leitsatz 1-3 und Gründe)
FamRZ 1986, 553-556 (red. Leitsatz und Gründe)
Diese Entscheidung wird zitiert
RechtsprechungAnschluß OLG München Senat für Familiensachen, 17. Februar 2000, 12 WF 622/00
Vergleiche OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, 4. Februar 1991, 15 WF 44/91
KommentareErman, BGB● Maier;Schachtschneider, § 1573 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt; 3. Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
● Maier;Schachtschneider, § 1579 Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit; 2. Die einzelnen Ausschlussgründe; d) Mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit (Nr 4)
● Maier/Schachtschneider, § 1574 Angemessene Erwerbstätigkeit
● Maier/Schachtschneider, § 1577 Bedürftigkeit
Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB● Silke Kaplan, 10. Auflage 2023, § 1573 BGB
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SonstigesBorth, Praxis des Unterhaltsrechts● Borth, E. Die weiteren nachehelichen Unterhaltstatbestände gemäß §§ 1571–1576 BGB; III. Unterhalt bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit nach § 1573 Abs. 1 BGB
● Borth, F. Eigenverantwortung und angemessene Erwerbstätigkeit nach § 1574 Abs. 1, 2 BGB; II. Grundlagen des § 1574 Abs. 1, 2 BGB; 9. Obliegenheit zur Aufnahme einer Ausbildung
● Borth, G. Bedarf sowie Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten; II. Das Maß des Unterhalts bei getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten; 3. Weitere Bemessungsfaktoren zur Bestimmung des Bedarfs
● Borth, J. Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners und Rangfolge; XII. Das Rangfolgesystem; 13. Bestimmung der Einsatzbeträge beim Kindesunterhalt
Ehinger/Rasch/Schwonberg/Siede, Handbuch Unterhaltsrecht● Ehinger, 4. Mutwilliges Herbeiführen der Bedürftigkeit (Nr. 4)
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Tenor Auf die Revision der Antragsgegnerin wird das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. September 1984 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand1 Die Parteien haben im Jahre 1961 die Ehe geschlossen, aus der ein im Jahre 1962 geborener Sohn und eine im Jahre 1967 geborene Tochter hervorgegangen sind. Der Sohn hat im Oktober 1984 mit Zustimmung seiner Eltern ein Kunststudium in P aufgenommen. Die Tochter lebt seit 1981 im Haushalt ihrer Patentante in M.
2 Die Parteien haben sich im September 1979 getrennt. Der im Jahre 1926 geborene Ehemann (Antragsteller) ist Oberstudiendirektor, die im Jahre 1938 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) übt keinen Beruf aus. Sie war vor der Ehe zwei Jahre lang als ticket-agent bei einer Fluggesellschaft tätig und studierte dann bis 1968 insgesamt 14 Semester Anglistik, Germanistik und Philosophie. Im Jahre 1975 wandte sie sich der Lehre des Zen- Buddhismus zu und meditierte im "Zendo" in F.. Seit 1977 leitet sie das "Zendo", ohne dafür ein Entgelt zu nehmen. Sie leitet dort und in anderen Einrichtungen Meditationsübungen. Zur Vertiefung ihrer Studien des Zen-Buddhismus hielt sie sich seit Oktober 1978 mehrmals monatelang in einem buddhistischen Kloster in Japan auf und erwarb dort auch japanische Sprachkenntnisse. Ihre Ausbildung als Übungsleiterin des Zen-Buddhismus ist bisher noch nicht abgeschlossen. Die Ehefrau rechnet damit, in etwa drei Jahren wirtschaftliche Vorteile aus der Ausbildung als Zen- Lehrerin erzielen und sodann ihren Lebensunterhalt durch das Abhalten von Übungen, Vorträgen und sonstigen Zen-Veranstaltungen verdienen zu können.
3 Da sie bisher nicht über eigene Einkünfte verfügt, zahlt ihr der Ehemann aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs vom 23. Juli 1981 ab 1. August 1981 Trennungsunterhalt von monatlich 1.100 DM bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils.
4 Der Ehemann begehrt die Scheidung der Ehe. Die Ehefrau macht im Verbund den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt geltend, den sie zuletzt auf monatlich 2.060,08 DM einschließlich eines Vorsorgeunterhalts von monatlich 445,35 DM errechnet hat.
5 Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil vom 27. März 1984 die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für die am 21. August 1967 geborene Tochter auf den Ehemann übertragen, den Versorgungsausgleich geregelt und den Ehemann verurteilt, an die Ehefrau eine nacheheliche Unterhaltsrente von monatlich 571,59 DM bis einschließlich Februar 1987 zu zahlen. Den weitergehenden Unterhaltsantrag sowie ein von der Ehefrau erhobenes Auskunftsbegehren hat es abgewiesen. Das Gericht hat den Unterhaltsanspruch der Ehefrau als Anspruch auf Aufstockungs- (Ergänzungs-)Unterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB - unter Zugrundelegung fiktiver Eigeneinkünfte von monatlich 1.200 DM - behandelt und einen Anspruch nach § 1573 Abs. 1 BGB verneint. Es hat die Verpflichtung des Beklagten zur Unterhaltszahlung auf die Dauer von drei Jahren begrenzt, weil es der Ehefrau nach Ablauf dieser Zeit gelungen sein müsse, insbesondere unter Einsatz ihrer japanischen Sprachkenntnisse eine Erwerbstätigkeit zu finden, durch die sie ihren gesamten Unterhaltsbedarf nachhaltig sichern könne.
6 Gegen die Unterhaltsentscheidung hat die Ehefrau Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Befristung der Unterhaltszahlung auf die Zeit bis Februar 1987 aufgehoben; im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der - zugelassenen - Revision.
Entscheidungsgründe7 Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
8 1. Das Oberlandesgericht hat - ebenso wie das Familiengericht - einen Unterhaltsanspruch der Ehefrau nach § 1573 Abs. 1 BGB für nicht gegeben erachtet, obwohl sie bisher tatsächlich keine Erwerbstätigkeit ausübt und nach den getroffenen Feststellungen auch keine - sichere - Aussicht hat, nach rechtskräftiger Scheidung durch Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit eigene Einkünfte zu erzielen.
9 Das Oberlandesgericht hat der Ehefrau lediglich einen Anspruch auf Ergänzungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB zugebilligt, weil sie in der Lage sei, sich nach Rechtskraft des Scheidungsurteils durch eine angemessene Erwerbstätigkeit - teilweise - selbst zu unterhalten (vgl. dazu Hoppenz NJW 1984, 2327, 2328; auch Senatsurteil vom 26. September 1984 - IVb ZR 17/83 = FamRZ 1985, 158, 160).
10 Dazu hat es ausgeführt: Zwar setze die Obliegenheit zu einer angemessenen Erwerbstätigkeit regelmäßig erst mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils ein. Im vorliegenden Fall gelte aber im Hinblick auf die schon seit September 1979 andauernde Trennung der Parteien etwas anderes. So sei mit Rücksicht auf § 1566 Abs. 2 BGB von der Ehefrau zu fordern, daß sie spätestens nach dem Ablauf von drei Trennungsjahren, d.h. seit September 1982, den ernsthaften Versuch unternahm, sich in das Erwerbsleben einzugliedern. Zu den Bemühungen um eine angemessene Erwerbstätigkeit gehöre nach § 1574 Abs. 3 BGB auch die Aufnahme einer den Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung, die einen erfolgreichen Abschluß erwarten ließen. Derartige Bemühungen hätten von der Ehefrau seit September 1982 erwartet werden können, zumal die Tochter der Parteien seit 1981 bei Verwandten untergebracht und deshalb nicht mehr auf eine persönliche Betreuung durch die Mutter angewiesen gewesen sei; der Sohn sei bereits volljährig. Das Studium des Zen-Buddhismus, dem sich die Ehefrau gewidmet habe, entspreche keiner Ausbildung, die eine nachhaltig gesicherte Erwerbstätigkeit erwarten lasse. Es sei offen, ob die Ehefrau ihren Lebensunterhalt einmal als Zen-Lehrerin werde sichern können; insoweit seien ihre Erwartungen nicht hinreichend konkret.
11 Als angemessene Erwerbstätigkeit im Sinne von § 1574 BGB komme bei Berücksichtigung der bisherigen Ausbildung der Ehefrau, ihrer Fähigkeiten, ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes nicht nur eine Tätigkeit in Betracht, die der eines Akademikers entspreche, sondern beispielsweise eine Tätigkeit bei Presse oder Rundfunk nach vorangegangenem Volontariat, das inzwischen hätte abgeschlossen sein können; ferner eine Tätigkeit als Fremdsprachenkorrespondentin oder Dolmetscherin, für die ebenfalls zwischenzeitlich die erforderliche Ausbildung wie Stenografie- und Schreibmaschinenlehrgang oder Besuch einer Dolmetscherschule hätte beendet sein können. Angemessen wäre auch eine Tätigkeit bei einer Fluggesellschaft (nach dem Erwerb von Zusatzkenntnissen, etwa in der Datenverarbeitung) oder im Touristikgewerbe als Reiseleiterin, speziell für ostasiatische Studienreisen. In allen diesen Berufen hätte die Ehefrau auf den durch ihr Studium erworbenen Kenntnissen der englischen Sprache und - beschränkt - auch auf ihren japanischen Sprachkenntnissen aufbauen können; zudem wäre ihr ihre gute Allgemeinbildung zugute gekommen. Das Alter der Ehefrau würde der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in dem dargelegten Rahmen zur Überzeugung des Senats nicht im Wege stehen, wenn sie sich zwischenzeitlich entsprechend fortgebildet und sich ernstlich auf dem Arbeitsmarkt umgesehen hätte.
12 2. Das Oberlandesgericht hat hiermit die Prognose der zukünftigen Entwicklung der für den Unterhaltsanspruch maßgebenden Verhältnisse (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 29/82 = FamRZ 1984, 988,989) dahin getroffen, daß die Ehefrau nach Rechtskraft des Scheidungsurteils aufgrund eigener Erwerbsmöglichkeit teilweise nicht unterhaltsbedürftig sein werde.
13 Diese Prognose kann nach der von dem Berufungsgericht selbst vorgenommenen Bewertung der für die Ehefrau in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten sowie auf der Grundlage der hierzu bisher tatrichterlich getroffenen Feststellungen nicht bestehen bleiben. So hat das Gericht als angemessene, der Ehefrau nach den ehelichen Lebensverhältnissen zumutbare Erwerbstätigkeiten Tätigkeiten bei Presse oder Rundfunk, bei einer Fluggesellschaft, im Touristikgewerbe als Reiseleiterin oder auch als Fremdsprachenkorrespondentin oder Dolmetscherin angenommen. Diese tatrichterliche Wertung ist als solche nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteil vom 24. November 1982 - IVb ZR 326/81 = FamRZ 1983, 144, 145). Auch die Revision erhebt dagegen im Grundsatz keine Bedenken. Alle diese Tätigkeiten setzen indessen eine Vor- bzw. Ausbildung voraus, die die Ehefrau, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, nicht besitzt. Eine angemessene Erwerbstätigkeit ohne eine noch zu absolvierende Vorbildung kommt hiernach (abgesehen von einem etwa möglichen Bestreiten ihres Lebensunterhalts aus der Betätigung auf dem Gebiet des Zen-Buddhismus, dazu s. unten in Abschnitt 4) nicht in Betracht.
14 Hatte die Ehefrau aber in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht die notwendigen Voraussetzungen für die Aufnahme einer nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt und bestanden auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, daß sie die erforderliche Vorbildung in nächster Zukunft erfolgreich (§ 1574 Abs. 3 BGB) beendet haben würde, so war sie mangels angemessener Erwerbsmöglichkeit - in vollem Umfang - bedürftig und auf nacheheliche Unterhaltsleistungen des Ehemannes angewiesen.
15 Das angefochtene Urteil, das die Ehefrau demgegenüber - teilweise - als nicht bedürftig behandelt hat, kann daher nicht bestehen bleiben.
16 Sowohl die Höhe der der Ehefrau gegebenenfalls zuzubilligenden nachehelichen Unterhaltsrente als auch die voraussichtliche Dauer der Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes hängen davon ab, welche konkreten Erwerbsmöglichkeiten die Ehefrau nach der Scheidung haben wird.
17 Dazu bedarf es weiterer tatrichterlicher Feststellungen.
18 Das Berufungsgericht hat zwar ausgeführt, welche Tätigkeiten allgemein als angemessene Erwerbstätigkeiten für eine Frau in der Situation der Antragsgegnerin in Erwägung gezogen werden können. Es hat jedoch nicht geprüft, ob diese Tätigkeiten gerade für die Antragsgegnerin persönlich nach ihrer Veranlagung und subjektiven Eignung, ihren besonderen Lebensumständen, ihrem Alter und Gesundheitszustand in Betracht kommen, und ob eine einigermaßen sichere Aussicht besteht, daß sie die für die genannten Tätigkeiten notwendige Vor- bzw. Ausbildung erfolgreich wird abschließen können (§ 1574 Abs. 3 BGB).
19 Da die Ehefrau nicht nur für die voraussichtliche Dauer einer Ausbildung sondern zeitlich unbegrenzt Unterhalt begehrt, ist darüber hinaus zu prüfen, ob und inwieweit unter Berücksichtigung der Lage auf dem Arbeitsmarkt eine konkrete Aussicht besteht, daß sie in ihrem Alter und bei ihrer Vorbildung unter Einsatz aller zumutbarer Anstrengungen - nach Abschluß der erforderlichen Vorbildung - eine entsprechende Tätigkeit finden kann (vgl. Senatsurteil vom 18. April 1984 - IVb ZR 49/82 = FamRZ 1984, 683, 686; Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 3. Aufl. Rdn. 230, 231, 233, 238; vgl. auch Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht Band 2 § 1573 Rdn. 1). Das setzt die Feststellung voraus, ob objektiv ein Bedarf an Arbeitskräften in den in Betracht kommenden Bereichen besteht, der auch Personen im Alter der Ehefrau eine Anstellung finden läßt (vgl. Kalthoener/Büttner aaO Rdn. 238). Für die insoweit anzustellende Prognose wird das Oberlandesgericht die Verhältnisse zugrundezulegen haben, wie sie bei Erlaß seiner Entscheidung bestehen (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 1983 aaO).
20 Kommt es dabei zu dem Ergebnis, daß ein erfolgreicher Abschluß der in Betracht zu ziehenden Ausbildung erwartet werden kann und daß damit zu rechnen ist, die Ehefrau werde im Anschluß an die Ausbildung voraussichtlich auch eine Erwerbstätigkeit finden, so wird es unter Umständen eine zeitlich begrenzte Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes für die zu erwartende Dauer der Ausbildung der Ehefrau festzulegen haben.
21 3. Auch ein solcher zeitlich begrenzter Unterhaltsanspruch der Ehefrau könnte allerdings zu verneinen sein, soweit diese die erforderliche Ausbildung schon in der Vergangenheit ganz oder teilweise hätte absolvieren können. So könnte sie sich auf ihre Unterhaltsbedürftigkeit gemäß § 1579 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht berufen, wenn ihr bisheriges Verhalten als mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit im Sinne dieser Vorschrift zu werten wäre. Feststellungen in dieser Richtung hat das Berufungsgericht bisher nicht getroffen. Insoweit könnte gegebenenfalls in Betracht kommen, daß sich die Ehefrau einer als notwendig erkannten, erfolgversprechenden Ausbildungsmaßnahme für eine angemessene nacheheliche Erwerbstätigkeit "mutwillig" verschlossen hätte, um den Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehemann nicht zu gefährden. In diesem Zusammenhang kann der Umstand Bedeutung gewinnen, daß das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Urteil vom September 1984 eine Ausbildungsobliegenheit für die Ehefrau bejaht und daß auch der Senat in einer - späteren - Entscheidung vom 24. April 1985 (IVb ZR 9/84 = FamRZ 1985, 782, 784 m.N.) unter bestimmten Umständen eine Obliegenheit bereits des getrennt lebenden Ehegatten angenommen hat, sich bei langer Dauer des Getrenntlebens oder einer auf sonstige Weise erkennbaren Zerrüttung der Ehe auf die neue Lage einzustellen und nach seinen Möglichkeiten, unter Umständen durch Aufnahme einer zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlichen Ausbildung, um eine (Wieder-)Eingliederung in das Erwerbsleben zu bemühen (vgl. auch Kalthoener/Büttner aaO Rdn. 233). Ob und inwieweit der Ehefrau unter diesem Gesichtspunkt eine mutwillige Herbeiführung ihrer Bedürftigkeit anzulasten wäre, müßte allerdings der Ehemann nachweisen (vgl. Baumgärtel aaO § 1579 Rdn. 6).
22 4. Scheidet eine mutwillige Herbeiführung der Unterhaltsbedürftigkeit aus, so wird das Berufungsgericht bei der Prüfung der Möglichkeiten für eine angemessene nacheheliche Erwerbstätigkeit der Ehefrau auch ihre zwischenzeitlichen Fortschritte im Studium des Zen-Buddhismus zu berücksichtigen und ihre derzeitige Tätigkeit in dem "Zendo" in F. in seine Erwägungen einzubeziehen haben. Da die Ehefrau das "Zendo" bereits seit Jahren leitet und auch sonstige Meditationsübungen veranstaltet, wäre sie - insoweit ohne die Notwendigkeit einer weiteren besonderen Ausbildung - nicht unterhaltsbedürftig, wenn und soweit sie sich inzwischen, etwa im Hinblick auf eine durch ihre Studien der Zen-Lehre erworbene Befähigung ein Entgelt für ihre auf diesem Gebiet geleisteten Tätigkeiten zurechnen lassen müßte (vgl. dazu Senatsurteil vom 23. April 1980 - IVb ZR 527/80 = FamRZ 1980, 665, 668).
23 5. Bei der neu zu treffenden Entscheidung wird schließlich auch die Höhe einer der Ehefrau zustehenden Unterhaltsrente erneut zu prüfen sein.
24 a) Das Berufungsgericht ist bei der Bemessung des Ergänzungsunterhalts nach § 1573 Abs. 2 BGB von einem bereinigten Nettoeinkommen des Ehemannes - nach Abzug der Kosten für den Unterhalt der bei Verwandten lebenden (bei Erlaß des Berufungsurteils noch minderjährigen, inzwischen aber volljährigen) Tochter - in Höhe von monatlich 4.325,68 DM ausgegangen. Diesen Betrag hat es vorab um den Ausbildungsunterhalt für den volljährigen Sohn in Höhe von monatlich 765 DM gekürzt mit der Begründung: Da der Sohn nach dem gemeinsamen Entschluß der Eltern studieren solle, seien die ehelichen Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Stellung des Scheidungsantrags hierdurch geprägt worden. Wenn auch nach § 1609 Abs. 2 BGB ein volljähriges Kind mit seinem Unterhaltsanspruch grundsätzlich dem Ehegatten nachgehe, entstehe hier doch angesichts der verhältnismäßig günstigen Einkommensverhältnisse des Ehemannes kein Rangproblem. Denn es könnten sowohl der Unterhalt des Sohnes als auch der angemessene Unterhalt der Ehefrau aus dem unterhaltserheblichen Einkommen des Ehemannes gedeckt werden. Ein sogenannter Mangelfall liege nicht vor. Deshalb könne dahingestellt bleiben, ob die Eheleute die Regel des § 1609 Abs. 2 BGB zumindest stillschweigend abbedungen hätten.
25 Auf der so gewonnenen Grundlage hat das Berufungsgericht den Unterhaltsbedarf der Ehefrau mit monatlich 1.424,27 DM (2/5 des verbleibenden Einkommens des Ehemannes von 3.560,68 DM) angesetzt, wobei es - mangels konkreter Darlegung - keinen zusätzlichen trennungsbedingten Mehrbedarf berücksichtigt hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 389/81 = FamRZ 1983, 886, 887 m.N.). Sodann hat das Gericht ausgeführt: Auf den Bedarf von monatlich 1.424,27 DM müsse sich die Ehefrau eigenes fiktives Einkommen aus der ihr obliegenden Arbeitstätigkeit anrechnen lassen. Es könne offen bleiben, ob es sich dabei, wie die Ehefrau allenfalls für möglich halte, um einen Betrag von 1.000 DM oder, wie von dem Familiengericht angenommen, um einen solchen von 1.200 DM handele. In beiden Fällen ergebe sich kein höherer als der titulierte Unterhaltsanspruch.
26 b) Diese Ausführungen sind auf der Grundlage der bisher von dem Oberlandesgericht angenommenen Erwerbs- und Einkommensverhältnisse der Ehefrau revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der unterhaltsrechtliche Vorrang des geschiedenen Ehegatten gegenüber volljährigen Kindern nach § 1609 Abs. 2 Satz 2 BGB wirkt sich, wie der Senat nach Erlaß des angefochtenen Urteils - insoweit in Übereinstimmung mit der Auffassung des Berufungsgerichts - entschieden hat (Urteil vom 19. Juni 1985 - IVb ZR 38/84 - FamRZ 1985, 912, 916 m.w.N.), nur dann aus, wenn die verbleibenden Einkünfte des Verpflichteten nicht ausreichen, um den angemessenen Unterhalt des Berechtigten zu gewährleisten. Dann - und erst dann - hat ein Vorwegabzug des Kindesunterhalts zu unterbleiben (vgl. auch Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 - IVb ZR 52/84 - zur Veröffentlichung bestimmt). Andernfalls steht § 1609 Abs. 2 Satz 2 BGB dem Vorwegabzug insoweit nicht entgegen, als die ehelichen Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung (nicht schon des Scheidungsantrags) dadurch geprägt sind, daß die für den Unterhalt eines studierenden volljährigen Kindes erforderlichen Beträge den Eheleuten für die Dauer des Studiums ohnehin nicht für ihren allgemeinen Lebensbedarf zur Verfügung stehen. Ob dies im Einzelfall anzunehmen ist, unterliegt der Beurteilung des Tatrichters.
27 Das Berufungsgericht hat insoweit bei der Berücksichtigung des Unterhaltsbedarfs des Sohnes rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, daß das Studium einem gemeinsamen Entschluß der Parteien - und damit einer entsprechenden übereinstimmenden Disposition über ihre Einkommensverhältnisse für die voraussichtliche Studiendauer - entspricht. Bei der erneuten Prüfung und Entscheidung wird das Gericht auch dem Umstand Rechnung zu tragen haben, daß die Tochter inzwischen ebenfalls volljährig geworden ist und gegebenenfalls ihrerseits Ausbildungsunterhalt beansprucht.
28 Ob und in welcher Höhe die Ehefrau den Ehemann endgültig auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch nehmen kann, hängt von dem Ergebnis der weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts ab. Je nach dem, welche Beträge ihr danach als angemessener Unterhalt zustehen, ist erneut zu prüfen, ob die Einkünfte des Ehemannes ausreichen, um seine Unterhaltsverpflichtungen sowohl gegenüber den beiden volljährigen Kindern als auch gegenüber der Ehefrau zu erfüllen. Nur wenn das nicht der Fall sein sollte, scheidet ein Vorwegabzug des Unterhalts für die Kinder aus.