Auch beim PKW der Familie ist entscheidend, wie er vor der Trennung genutzt wurde. Wurde der PKW während der Ehe ganz überwiegend für berufliche Zwecke benutzt, handelt es sich schon aus diesem Grund um keinen Hausrat. Das gleiche gilt für ein Fahrzeug, das ausschließlich dem Hobby eines Ehegatten gedient hat (Oldtimer, Geländewagen für die Jagd) oder ganz überwiegend von einem Ehegatten alleine genutzt wurde.
Das gleiche gilt, wenn ein Fahrzeug ganz überwiegend von einem Ehegatten für sich persönlich genutzt wurde. Auch wenn jeder Ehegatte einen eigenen PKW hatte, gehören die Fahrzeuge in der Regel nicht zum Hausrat.
Ein in der Praxis sehr relevanter Ausnahmefall ist die sogenannten „Familienkutsche“. Wurde ein Pkw in nennenswertem Umfang für Familienzwecke genutzt (zum Beispiel zum Einkaufen, Kinder zur Schule bringen, Ausflüge, Urlaubsfahrten) gehört er – unabhängig von der Frage, wer der Eigentümer ist - zum Hausrat.
Die Folge: Dieser PKW ist unter Umständen aus Billigkeitsgründen dem anderen Ehegatten, der nicht der Eigentümer ist, für den Zeitraum der Trennung der Ehegatten zur Nutzung zuzuweisen. Dafür muss er dem Eigentümer eine Nutzungsentschädigung zahlen. Nach der Scheidung kann der Alleineigentümer den PKW dann allerdings vom Nichteigentümer- Ehegatten herausverlangen.