Allerdings wird der Grundsatz – Verteilung nach Eigentum – durch den Rechtsgedanken der Billigkeit überlagert. Der Eigentümer - Ehegatte ist nämlich verpflichtet, die ihm gehörende Sachen dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser die Sache zur Führung eines eigenen Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.
Im Gegenzug kann der Eigentümer für die Überlassung des Gegenstandes an den anderen Ehegatten von diesem eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände verlangen.
Bsp. Der Ehemann hat aus seiner Single-Wohnung Kühlschrank, Waschmaschine und Trockner mit in die Ehe gebracht. Er ist alleiniger Eigentümer dieser Haushalts- gegenstände. Dennoch kann es sein, dass er diese Gegenstände während der Trennung seiner Ehefrau zur Nutzung überlassen muss, wenn dies der Billigkeit entspricht. Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn die Ehefrau überwiegend die gemeinsamen minderjährigen Kinder betreut und/oder wenn ein Einkommensgefälle zwischen Ehemann und Ehefrau zu Lasten der Ehefrau besteht.